Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Richtlinien gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Zufälligkeitsprüfung)
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen auf Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geeinigt. Die Richtlinien treten rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft. Vorbehalt:Das Unterschriftsverfahren zur schriftlichen Beschlussfassung der Richtlinien ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
| Titel | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|
| 2005-11-11_Richtlinie_ Zufaelligkeitspruefung_Internet | 01.04.2005 | ||

