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Ausgabe 28, März 2013

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Dr. Bernhard Gibis leitet bei der KBV den Bereich Verträge und Verordnungsmanagement
Dr. Bernhard Gibis leitet bei der KBV
den Bereich Verträge und
Verordnungsmanagement.

wer kennt sie nicht - die Bemerkungen über die Erstellung von Plänen? Planen heißt, den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen. Oder aber: Wer Gott so richtig zum Lachen bringen will, soll nur einen Plan machen. Dennoch geht es nicht ganz ohne Planung, auch nicht im Gesundheitswesen. Ärzte im Land so zu verteilen, dass überall ein vergleichbarer Versorgungszugang möglich wird, setzt Planung voraus. Nicht Kaufkraft, Bildung oder Einkommensverhältnisse sollen bestimmend sein für die Arzt- bzw. Psychotherapeutenverteilung, sondern die von Krankheit betroffenen Patienten.

Mit anderen Worten heißt dies nicht mehr oder weniger, als dort, wo schon genügend Ärzte sind, Niederlassungen zu begrenzen, und dort, wo Ärzte gebraucht werden, Niederlassungen zu ermöglichen.

Der Gesetzgeber hat der gemeinsamen Selbstverwaltung deshalb aufgegeben, die Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung neu zu organisieren. In einem nicht einfachen Unterfangen ist es gelungen, zum 1. Januar im Gemeinsamen Bundesausschuss die neue Richtlinie zur Bedarfsplanung zu verabschieden. Diese Bedarfsplanung setzt neue Maßstäbe. Ärzte werden nach ihrem Spezialisierungsgrad unterschiedlichen Versorgungsebenen zugeordnet, die mit entsprechend großen oder kleineren Einzugsgebieten verbunden sind. Neu ist auch, dass auf Landesebene von nahezu allen Punkten der Richtlinie aus Versorgungsgründen abgewichen werden kann. Eine nicht unwesentliche Rolle spielen dabei die beaufsichtigenden Länderministerien, die auf den Bedarfsplan Einfluss nehmen können.

Diese Umstellung erfordert Zeit – bis zum 30. Juni ist die Umsetzung auf Landesebene abzuschließen. Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern nicht zustande, kann der Landesausschuss vermittelnd eingreifen. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen dabei die sogenannten 90a-Gremien (§90a des Fünften Sozialgesetzbuches). Diese Beratungsgremien auf Landesebene sollen sektorenübergreifend Hinweise zu einer angemessenen Bedarfsplanung geben. Auf diesem Wege wird auch Patientenorganisationen mehr als bisher die Möglichkeit eingeräumt, auf die Bedarfsplanung Einfluss zu nehmen.

Planen allein schafft noch keinen einzigen neuen Arzt. Ganz wesentlich wird jetzt die Diskussion um mögliche Anreizmodelle zur Förderung strukturschwacher Gebiete sein. Diese Diskussion soll ebenfalls bis Mitte des Jahres abgeschlossen werden. Denn nur wenn Planung und Anreize zusammenwirken, können wir davon ausgehen, dass auch künftig überall dort, wo Ärzte und Psychotherapeuten gebraucht werden, diese auch vorhanden sind.

Natürlich können nicht alle Wünsche erfüllt werden. Sonderregionen wie das Ruhrgebiet werden in den nächsten Jahren genauer beobachtet. In den Medien hat sich auch die Diskussion um die psychotherapeutische Versorgung niedergeschlagen. Zwar können wir jetzt nach Abschluss der Reform sagen, dass die psychotherapeutische Versorgung in ländlichen Gebieten einen historischen Bestand erreichen wird, aber ob dies ausreicht, um entsprechende Wartezeiten zu beseitigen, bleibt abzuwarten. So gesehen ist nach der Reform vor der Reform: Die sich durch Nachwuchsmangel verschärfende Arbeitsmarktsituation für Ärzte wird dazu beitragen, dass das Thema Bedarfsplanung nicht aus der Aufmerksamkeit verschwinden wird.

In diesem Sinne verbleibe ich

Ihr
Dr. med. Bernhard Gibis
Leiter des Dezernates Verträge und Verordnungsmanagement

 

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Letzte Änderung 09.04.2013