Fragen und Antworten zur Praxisgebühr
Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (§ 28 Abs. 4 SGB V) haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, eine Zuzahlung (Praxisgebühr) zu entrichten.
Eine weitere Konkretisierung der gesetzlichen Zuzahlungsregelung für den vertragsärztlichen Versorgungsbereich findet sich in den Bundesmantelverträgen (§ 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)).
Oft gestellte Fragen zur Praxisgebühr haben wir für Sie beantwortet. Die Fragen 1 bis 10 finden Sie hier.
10. Wer darf zu wem überweisen?
11. Wann ersetzt die Quittung eine Überweisung?
12. Kann nachträglich überwiesen werden?
13. Wann muss im Notdienst gezahlt werden?
14. Was ist, wenn mir der Patient seine Quittung zeigt? Muss er trotzdem zahlen?
15. Was ist, wenn mein Patient auf meine Überweisung hin keinen Termin beim Kollegen im selben Quartal bekommt. Muss er wieder 10 Euro zahlen, obwohl er sich rechtzeitig um einen Termin bemüht hat?
16. Wie ist das mit Patienten, die ich im Alten- oder Pflegeheim betreue? Die Verwaltung hat gesagt, ich müsse erst behandeln und die Praxisgebühr anschließend in Rechnung stellen. Ist das richtig?
17. Was ist, wenn die Kasse bereits eine Genehmigung einer Psychotherapie erteilt hat, der Patient von mir als Arzt aber eine Überweisung will?
18. Wird die Zuzahlung von verordneten (bewilligten) Psychotherapien genauso gehandhabt wie die von Heilmittelverordnungen, obwohl der Zeitraum ein viel längerer ist? Oder muss der Patient jedes Quartal zahlen?
19. Wann muss ich meinen Patienten mahnen?
20. Kann ich einem Patienten die Zahlungsaufforderung direkt übergeben?
21. Wie dokumentiert der Arzt die erfolgte Zahlungsaufforderung? Gibt es eine neue Pseudoziffer?
22. Wie kommt der Arzt bei erfolgloser Zahlungsaufforderung an sein entgangenes Porto?
23. Gibt es die Quittung auch als Blankoformular-Bedruckung?
24. Was passiert, wenn die Zuzahlung in mindestens 10 % der Behandlungsfälle (in denen die Zuzahlung zu erheben ist) nicht erhoben wird?
25. Wie ist die arztpraxisübergreifende Behandlung zu handhaben?
10. Wer darf zu wem überweisen?
Vertragsärzte, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen für Auftragsleistungen, sowie zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung überweisen. Überweisungen durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz sind u.a. insoweit eingeschränkt, als Überweisungen zu Leistungen, die in der Einrichtung erbracht werden können, nicht zulässig sind. Überweisungen von Vertragsärzten zu Zahnärzten sowie von Zahnärzten zu Vertragsärzten (Ausnahme: formlose Überweisung des Vertragszahnarztes an einen ausschließlich auftragnehmenden Vertragsarzt gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV) sind nicht zulässig. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur zum ärztlichen Konsil nach den Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vornehmen.
Seitenanfang
11. Wann ersetzt die Quittung eine Überweisung?
Die Quittung ersetzt die Überweisung als zuzahlungsbefreienden Tatbestand bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, nachdem die Zuzahlung bei einem psychologischen Psychotherapeuten, bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder bei einer ambulanter Behandlung durch ein Krankenhaus bezahlt worden ist sowie in einer Vertretersituation. Dies deshalb, weil von den genannten Leistungserbringern bzw. in den genannten Fällen eine Überweisung nicht ausgestellt werden kann.
Für Fälle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Notfalldienst wird auf die Erläuterungen zu Frage Nr. 13 verwiesen.
Seitenanfang
12. Kann nachträglich überwiesen werden?
Nachträglich darf nicht überwiesen werden. Der überweisende Vertragsarzt hat die Notwendigkeit der Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Leistungen festzustellen und zu verantworten. Eine nachträgliche Überweisung würde bedeuten, dass der Patient und der auf nachträgliche Veranlassung in Anspruch genommene Vertragsarzt die Entscheidung zur Notwendigkeit der Durchführung der Behandlung zwar treffen, aber die Verantwortung beim überweisenden Arzt belassen. Das ist nicht im Sinne der Definition einer Überweisung des Bundesmantelvertrages.
Seitenanfang
13. Wann muss im Notdienst gezahlt werden?
Grundsätzlich hat der Versicherte bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall oder organisierten Notfalldienst die Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen zur Überweisung keine Anwendung finden, da es zur Inanspruchnahme eines Arztes im Notfall definitionsgemäß keine Überweisung geben kann.
In zwei Fällen ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vorgesehen. Zunächst dann, wenn der Versicherte (mittels Quittung) nachweisen kann, dass er in demselben Kalendervierteljahr bei einer Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V bereits geleistet hat.
Darüber hinaus auch dann, wenn der Versicherte bei demselben Vertragsarzt in demselben Kalendervierteljahr außerhalb des Notfalles oder des organisierten Notdienstes bereits eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro geleistet hat.
Seitenanfang
14. Was ist, wenn mir der Patient seine Quittung zeigt? Muss er trotzdem zahlen?
Die Quittung wirkt grundsätzlich nur bei der Inanspruchnahme von Vertragsärzten in Folge einer Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung eines Krankenhauses oder einer Vertretersituation zuzahlungsbefreiend. Für die Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Notfalldienst wird auf die Erläuterungen zu Frage Nr. 13 verwiesen. In allen anderen Fällen ist die Vorlage einer Quittung nicht von Bedeutung. Die Zuzahlung ist dann erneut zu erheben.
Seitenanfang
15. Was ist, wenn mein Patient auf meine Überweisung hin keinen Termin beim Kollegen im selben Quartal bekommt. Muss er wieder 10 Euro zahlen, obwohl er sich rechtzeitig um einen Termin bemüht hat?
Die Behandlung derselben Krankheit zieht sich in diesem Fall über mehrere Kalendervierteljahre hin. Der Gesetzgeber sieht eine mehrfache Zuzahlung in diesem Fall vor. Der Patient muss beim überweisungsnehmenden Arzt erneut 10 Euro zahlen.
Seitenanfang
16. Wie ist das mit Patienten, die ich im Alten- oder Pflegeheim betreue? Die Verwaltung hat gesagt, ich müsse erst behandeln und die Praxisgebühr anschließend in Rechnung stellen. Ist das richtig?
Lediglich bei akuter Behandlungsbedürftigkeit oder einer Inanspruchnahme nichtpersönlicher Art kann die Zuzahlung auch nach der Inanspruchnahme erhoben werden. Sofern die Patienten im Alten- oder Pflegeheim nicht akut behandlungsbedürftig sind, ist der Vertragsarzt berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist lediglich dafür notwendig, dass der Vertragsarzt nach einer gesetzten Frist den weiteren Zahlungseinzug an die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgibt. Die Aussage der Verwaltung des Alten- oder Pflegeheims stimmt nicht mit den Regelungen des Bundesmantelvertrages überein.
Seitenanfang
17. Was ist, wenn die Kasse bereits eine Genehmigung einer Psychotherapie erteilt hat, der Patient von mir als Arzt aber eine Überweisung will?
Die Genehmigung zur Psychotherapie durch die Krankenkasse ist nicht relevant für die Zuzahlung. Sofern der Patient vor der ersten Inanspruchnahme seines Psychotherapeuten bereits einen Vertragsarzt wegen einer Erkrankung aufgesucht und dort die Zuzahlung entrichtet hat, wird die erneute Zuzahlung beim Psychotherapeuten nur durch eine Überweisung zur Weiterbehandlung beim Psychotherapeuten nicht fällig.
Seitenanfang
18. Wird die Zuzahlung von verordneten (bewilligten) Psychotherapien genauso gehandhabt wie die von Heilmittelverordnungen, obwohl der Zeitraum ein viel längerer ist? Oder muss der Patient jedes Quartal zahlen?
Erstreckt sich eine Behandlung über mehrere Kalendervierteljahre, so ist für jede Erstinanspruchnahme eines an der ambulanten oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers im Quartal eine Zuzahlung zu leisten. Die genehmigte Psychotherapie über mehrere Quartale bedeutet eine Zuzahlung des Patienten in Höhe von 10 Euro für jedes Quartal.
Seitenanfang
19. Wann muss ich meinen Patienten mahnen?
Der Vertragsarzt muss lediglich eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung an den Patienten übergeben oder versenden. Die weitere Mahnung bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen wird durch die für den Vertragsarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung durchgeführt.
Seitenanfang
20. Kann ich einem Patienten die Zahlungsaufforderung direkt übergeben?
Im Regelfall sollte einem Patienten, der akut behandlungsbedürftig war und deshalb die Behandlung wegen der fehlenden Zuzahlung nicht abgelehnt werden konnte, die schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nach der Behandlung mitgegeben werden. Dadurch erspart sich der Vertragsarzt die Portogebühr, die er bei einem Versand (durch Nachweis über eine entsprechende Kennzeichnung bei der Abrechnung) über die Kassenärztliche Vereinigung von der Krankenkasse erstattet bekommt. Näheres hierzu ist den Erläuterungen zu Frage Nr. 22 zu entnehmen.
Seitenanfang
21. Wie dokumentiert der Arzt die erfolgte Zahlungsaufforderung? Gibt es eine neue Pseudoziffer?
Zur Dokumentation einer erfolgten schriftlichen Zahlungsaufforderung werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen zwei Verfahrensweisen implementiert:
- Mit der Abrechnung der Behandlungsfälle eines Quartals versieht der Vertragsarzt die Fälle mit der Pseudonummer 80044, in denen der Patient nach schriftlicher Zahlungsaufforderung und Fristablauf nicht gezahlt hat. Einige Kassenärztliche Vereinigungen bitten ihre Vertragsärzte die Fälle, bei denen die Frist zur Zahlung noch nicht abgelaufen ist, zur Abrechnung im folgenden Quartal zurückzuhalten.
Andere Kassenärztliche Vereinigungen werden zur Kennzeichnung dieser Fälle die Pseudonummer 80045 vorsehen, die durch den Vertragsarzt angegeben werden muss; im darauffolgenden Quartal muss der Vertragsarzt dann die Pseudonummer 80044 (der Patient leistet nach Fristablauf die Zuzahlung nicht) bzw. 80030 (der Patient leistet die Zuzahlung beim Vertragsarzt) abrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung übernimmt dann quartalsweise den weiteren Zahlungseinzug.
- Der Vertragsarzt wird mit einem Vordruck mit Durchschlag ausgestattet, mit dem akut behandlungsbedürftige Patienten, die die Zuzahlung nicht vor der Behandlung geleistet haben, oder mit denen z. B. lediglich telefoniert worden ist, aufgefordert werden, die Zuzahlung direkt an die für den Vertragsarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu überweisen. Der Vertragsarzt übermittelt den Durchschlag dieser Zahlungsaufforderung an die Kassenärztliche Vereinigung, die damit in der Lage ist, den Zahlungseingang zu prüfen bzw. ggf. den weiteren Zahlungseinzug durchzuführen.
Seitenanfang
22. Wie kommt der Arzt bei erfolgloser Zahlungsaufforderung an sein entgangenes Porto?
Die Portokosten, die einem Arzt durch die schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung entstehen, werden von der Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung erstattet. Dies erfolgt mit Hilfe der Pseudonummer 80046, die der Vertragsarzt bei der Abrechnung des entsprechenden Behandlungsfalls auf dem Abrechnungsschein anzugeben hat.
Im Übrigen wird der weitere Zahlungseinzug nach erfolgloser Zahlungsaufforderung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung durchgeführt. Die Krankenkasse erstattet der Kassenärztlichen Vereinigung die für Vollstreckungsverfahren und Klagen des Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstandenen Kosten sowie die der Kassenärztlichen Vereinigung je durchgeführtem Verwaltungsverfahren entstandenen Portokosten zzgl. 3,50 Euro.
Seitenanfang
23. Gibt es die Quittung auch als Blankoformular-Bedruckung?
Ja.
Seitenanfang
24. Was passiert, wenn die Zuzahlung in mindestens 10 % der Behandlungsfälle (in denen die Zuzahlung zu erheben ist) nicht erhoben wird?
Der Bundesmantelvertrag sieht in diesem Fall die Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigung vor, die Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener Zuzahlung gegenüber dem Leistungserbringer zurückzubehalten (§ 18 Abs. 7a BMV-Ä, § 21 Abs. 7a EKV). In den Fällen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, leitet sie zugleich in Abstimmung mit den Krankenkassen ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 49 BMV-Ä, § 45 EKV) ein.
Seitenanfang
25. Wie ist die arztpraxisübergreifende Behandlung zu handhaben?
Mit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes kann ein Arzt in weiteren Praxen tätig sein. Wird ein Patienten von demselben Arzt bzw. Therapeuten
arztpraxisübergreifend ein weiteres Mal behandelt, so ist die Zuzahlung nicht noch einmal zu erheben. Der Behandlungsfall ist mit der Pseudonummer 80034 zu kennzeichnen.
Seitenanfang