Praxisgebühr

Fragen und Antworten zur Praxisgebühr

Gemäß § 28 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, eine Zuzahlung (Praxisgebühr) zu entrichten.

Eine weitere Konkretisierung der gesetzlichen Zuzahlungsregelung für den vertragsärztlichen Versorgungsbereich findet sich in den Bundesmantelverträgen (§ 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)).

Nachfolgend haben wir für Sie oft gestellte Fragen zur Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) beantwortet.

 
Letzte Änderung 06.11.2008