Fragen und Antworten zur Praxisgebühr
Gemäß § 28 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, eine Zuzahlung (Praxisgebühr) zu entrichten.
Eine weitere Konkretisierung der gesetzlichen Zuzahlungsregelung für den vertragsärztlichen Versorgungsbereich findet sich in den Bundesmantelverträgen (§ 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)).
Nachfolgend haben wir für Sie oft gestellte Fragen zur Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) beantwortet.
1. Kann ich meine 10 Euro vom Arzt wiederbekommen, wenn ich nachträglich eine Überweisung vorlege?
2. Was ist, wenn ich nicht zahlen kann, werde ich nach Hause geschickt?
3. Was ist, wenn ich meinen Arzt nur anrufe, muss ich dann auch zahlen?
4. Was ist, wenn ich nur mein übliches Rezept für die Pille abholen will?
5. Was ist, wenn ich am letzten Tag eines Quartals zum Arzt gehe und am nächsten Tag zur Blutabnahme wiederkommen muss? Muss ich dann wieder 10 Euro zahlen?
6. Bei der Vorsorge muss der Patient nicht zahlen. Was ist aber, wenn zum Beispiel meine Frauenärztin während der Vorsorgeuntersuchung eine Behandlung vornimmt? Muss ich doch 10 Euro zahlen?
7. Was ist, wenn ich zum Psychotherapeuten will, vorher aber schon bei einem Hausarzt war? Muss ich noch einmal zahlen?
8. Kann mein Psychotherapeut mich zum Fach- oder Hausarzt überweisen?
9. Wie lange wirkt eine Überweisung zuzahlungsbefreiend?
1. Kann ich meine 10 Euro vom Arzt wiederbekommen, wenn ich nachträglich eine Überweisung vorlege?
Ein Rückzahlungsanspruch des Versicherten durch die nachträgliche Vorlage einer Überweisung oder eines Befreiungsausweises ist durch den Bundesmantelvertrag ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BMV-Ä, § 21 Abs. 1 letzter Satz EKV).
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2. Was ist, wenn ich nicht zahlen kann, werde ich nach Hause geschickt?
Muss der Patient akut behandelt werden oder erfolgt die Inanspruchnahme nicht persönlich (zum Beispiel Telefongespräch), ist die Behandlung auch ohne vorherige Zahlung der Gebühr durchzuführen. In allen anderen Fällen ist der Vertragsarzt bzw. -therapeut berechtigt, die Behandlung abzulehnen.
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3. Was ist, wenn ich meinen Arzt nur anrufe, muss ich dann auch zahlen?
Auch das Telefongespräch stellt eine Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers im Sinne der gesetzlichen Grundlage (§ 28 Abs. 4 SGB V) dar. Ist das Telefongespräch die erste Inanspruchnahme eines Vertragsarztes oder -therapeuten in einem Kalendervierteljahr, so ist hier die Zuzahlung zu leisten.
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4. Was ist, wenn ich nur mein übliches Rezept für die Pille abholen will?
Die Verordnung im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung ist nicht von der Zuzahlung befreit. Nach den Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses soll die Verordnung möglichst für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgen, wodurch die Zuzahlung gegebenenfalls nur zwei Mal (statt vier Mal) fällig wird.
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5. Was ist, wenn ich am letzten Tag eines Quartals zum Arzt gehe und am nächsten Tag zur Blutabnahme wiederkommen muss? Muss ich dann wieder 10 Euro zahlen?
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung zur Zuzahlung in § 28 Abs. 4 SGB V die Ziele, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken und die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu konsolidieren. Deshalb ist es Wille des Gesetzgebers, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die die ambulante ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung in Anspruch nehmen, einmal pro Kalendervierteljahr die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro entrichten. In der Begründung dieser gesetzlichen Regelung heißt es dazu, dass "der Bezug auf das Kalendervierteljahr bewirkt, dass die Praxisgebühr mehrfach zu entrichten ist, wenn sich die Behandlung der selben Krankheit über mehrere Kalendervierteljahre hinzieht". Vor der Blutabnahme sind demnach erneut 10 Euro zu zahlen.
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6. Bei der Vorsorge muss der Patient nicht zahlen. Was ist aber, wenn zum Beispiel meine Frauenärztin während der Vorsorgeuntersuchung eine Behandlung vornimmt? Muss ich doch 10 Euro zahlen?
Weil die gesetzliche Regelung hier lediglich Vorsorgeuntersuchungen von der Zuzahlung befreit, ist eine kurative Behandlung, die sich gegebenenfalls aus der Vorsorge ergibt, zuzahlungspflichtig.
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7. Was ist, wenn ich zum Psychotherapeuten will, vorher aber schon bei einem Hausarzt war? Muss ich noch einmal zahlen?
Eine Psychotherapie kann auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgen. Die Überweisung befreit von einer erneuten Zuzahlung. Liegt eine Überweisung vor, muss nicht erneut gezahlt werden. Liegt keine Überweisung vor, muss erneut gezahlt werden.
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8. Kann mein Psychotherapeut mich zum Fach- oder Hausarzt überweisen?
Ist der Psychotherapeut Vertragsarzt, so ist eine Überweisung zum Fach- oder Hausarzt im Rahmen der bundesmantelvertraglichen Definition einer Überweisung möglich. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen nicht zu einem Arzt überweisen. Deshalb ist im Bundesmantelvertrag die Regelung aufgenommen, dass nach einer Erstinanspruchnahme eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, bei dem die Zuzahlung entrichtet wurde, die Quittung über die Bezahlung der 10 Euro an die Stelle der Überweisung tritt. Legt der Versicherte bei seinem nächsten Arztbesuch in demselben Quartal die Quittung unaufgefordert vor, muss er nicht erneut zahlen.
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9. Wie lange wirkt eine Überweisung zuzahlungsbefreiend?
Der Grundsatz lautet: Nur Überweisungen aus demselben Kalendervierteljahr befreien von der Zuzahlungspflicht. Die Inanspruchnahme eines Arztes auf Überweisung muss also spätestens am letzten Tag des Quartals stattfinden, in dem die Überweisung ausgestellt wurde.
Eine Ausnahme stellt die Überweisung zu Auftragsleistungen dar, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden (zum Beispiel Probeeinsendung zur Laboratoriumsuntersuchung). Lediglich in diesem Fall entfällt die Zuzahlungspflicht bei einer Überweisung aus dem vorhergehenden Kalendervierteljahr.