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Influenza-Pandemie: Risikomanagement in Arztpraxen

Der Nationale Pandemieplan sieht im Pandemiefall vor, die Versorgung von Influenzapatienten möglichst lange ambulant durchzuführen. Gleichzeitig sollen Patienten frühzeitig aus der stationären Behandlung in den ambulanten Bereich übernommen werden. Den Arztpraxen, insbesondere den allgemeinärztlichen, internistischen, HNO-ärztlichen und pädiatrischen, kommt daher in der Pandemieplanung eine wesentliche Rolle zu. Aber auch die nicht primär betroffenen Praxen anderer Fachdisziplinen müssen sich schon in der interpandemischen Phase Gedanken machen, wie sie sich auf einen Pandemiefall vorbereiten. Alle niedergelassenen Ärzte sind daher gehalten, sich bereits in der interpandemischen Phase durch einen praxisinternen Notfallplan auf den Pandemiefall vorzubereiten. Die vorliegende Handlungsanleitung soll sie dabei unterstützen. Der praxisinterne Pandemieplan soll helfen, die Verantwortlichkeiten, die räumliche und/oder zeitliche Patientenlenkung, die Kommunikationswege nach außen, die zusätzlichen  hygienischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die interpandemische Bevorratung und die Patienteninformation festzulegen.

Nach heutigem Kenntnisstand wird ein pandemisches Influenzavirus auf dieselbe Art zwischen Menschen übertragen werden wie die saisonale Influenza. Demnach muss vor allem von einer aerogenen Infektionsgefährdung durch Tröpfchen und Aerosole sowie von einer Schmierinfektion bei Kontakt mit virushaltigen Sekreten ausgegangen  werden. Für den Pandemiefall fordern der Nationale Pandemieplan und die Pandemiepläne der Länder entsprechende hygienische Maßnahmen bei der medizinischen Versorgung infizierter Patienten und solchen, die unter Infektionsverdacht stehen. Bei der praxisinternen Pandemieplanung sind daher der Nationale und die jeweiligen landesspezifischen Pandemiepläne zu berücksichtigen.

Diese Handlungsanleitung wurde gemeinschaftlich von Bundesärztekammer (BÄK), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erarbeitet. Sie beruht auf den gemeinsamen Empfehlungen der KBV und der BÄK zur Vorbereitung auf und das Handeln während einer Influenza-Pandemie. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Vorgaben des Nationalen Pandemieplanes sowie die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Biostoffverordnung (BiostoffV), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Technischen Regel „TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“.


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Letzte Änderung 19.11.2010