Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur Ärzte durchführen, die der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, dass sie die benötigte persönliche Qualifikation und ihre Praxis die entsprechenden apparativen Voraussetzungen erfüllen.
Diese Qualifikation konnte bis zum 31. März 2005 in zwei Stufen erworben werden. Die erste betrifft die Überprüfung der Reizbeantwortung und wahrnehmung sowie die Beurteilung der Batteriekapazität, die zweite die komplette Funktionsanalyse der programmierbaren Parameter, gegebenenfalls einschließlich Umprogrammierung und falls vorhanden telemetrischer Abfragen. Seit der Einführung des neuen EBM zum 1. April 2005 gibt es nur noch die Genehmigung für die komplette Herzschrittmacher-Kontrolle. Damit können Ärzte, die nur über die Genehmigung der ersten Stufe verfügen, die entsprechenden Leistungen nicht mehr abrechnen.
Rechtsquellen:
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)
Ergänzende Informationen:
Ergebnisse der Stichprobenprüfungen finden Sie ab 2007 in den Qualitätsberichten der KBV
| Titel/Thema | Art/Größe 2 | |
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| Rybak K., Exkurs Herzschrittmacherkontrolle. KBV Qualitätsbericht 2007, S. 49-51 |
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