Die Magnetresonanz-Angiographie (MRA) ist ein ausschließlich diagnostisches Verfahren zur Beurteilung des Gefäßsystems und stellt im Vergleich zur herkömmlichen Serienangiographie ein schonenderes Verfahren dar. Da die MRA jedoch keine therapeutischen Möglichkeiten bietet, wird deren Einsatz nur teilweise andere bildgebende Leistungen ersetzen können. Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie enthält neben Regelungen zu fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen insbesondere Vorgaben zur Indikationsstellung der Untersuchungen. Die Nachvollziehbarkeit der Indikationsstellung wird durch Stichproben geprüft. Hierzu werden jährlich mindestens zwölf Dokumentationen von 20 Prozent der Ärzte, die MR-Angiographien durchführen und abrechnen, angefordert. Aufgrund der seltenen Indikation und der Hinweise auf Qualitätsunterschiede bilden die MR-Angiographien der Venen eine Ausnahme: Hier sollen bis zu einer Höchstgrenze von 30 alle Dokumentationen des ausgewählten Arztes eingereicht werden. In Anbetracht der Neuartigkeit des Verfahrens der MR-Angiographie stützt sich diese Qualitätssicherungsvereinbarung insbesondere auf das Prinzip der kontinuierlichen Fortbildung. Im Falle einer nicht erfolgreichen ersten Stichprobenprüfung besteht die Möglichkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Bei erneutem Nichtbestehen folgt ein kollegiales Fachgespräch in Form eines Kolloquiums.
Rechtsquellen:
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie)
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V i.V.m. § 92 Abs. 1 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie für die Kernspintomographie)
Ergänzende Informationen:
Ergebnisse der Stichprobenprüfungen finden Sie ab 2007 in den Qualitätsberichten der KBV
