Die gemäß § 135 Abs. 2 SGB V geschlossene Vereinbarung zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie, Nuklearmedizin und von Strahlentherapie umfasst die Bereiche:
- allgemeine Röntgendiagnostik
- Computertomographie
- Knochendichtemessung (Osteodensitometrie)
- Strahlentherapie
- Nuklearmedizin.
Die fachlichen Voraussetzungen für eine Abrechnungsgenehmigung werden anhand von Zeugnissen nachgewiesen. Es wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Hierbei werden die Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Ärztekammern zu den Prüfungen herangezogen. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden. Für den Betrieb von radiologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Einrichtungen müssen als weitere Voraussetzungen die Vorgaben der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung, die übergeordnete Rechtsvorschriften sind, erfüllt werden. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung müssen alle Antragsteller die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachweisen.
Aus dieser Vereinbarung ausgegliedert wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 der Bereich der Mammographie, der in eine eigene Vereinbarung überführt wurde. Zusätzliche Regelungen gelten hier für den Bereich der Krebsfrüherkennung.
Für die allgemein Röntgendiagnostik und die Computertomographie sind mit der seit 1992 geltenden Richtlinie zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik detaillierte Prüfkriterien der ärztlichen Dokumentationen vorgegeben, deren Umfang in eigenen Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen konkretisiert werden müssen. Der Mindestumfang hierzu ist seit 2007 in den Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung vorgegeben.
17.06.2010, Hinweis zur Aktualisierung der Richtlinie für Röntgenuntersuchungen:
Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung finden Sie auf der Seite des G-BA:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1151/
Bitte beachten Sie dazu auch die "Praxisinformation Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie" im Downloadbereich.
Rechtsquellen:
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik gemäß § 136 SGB V
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)
Ergänzende Informationen:
Ergebnisse der Stichprobenprüfungen finden Sie ab 2007 in den Qualitätsberichten der KBV
| Titel/Thema | Datum | Details | |
|---|---|---|---|
| Praxisinformation Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie | Juni 2010 | ||
