Zur Diagnostik aller Brusterkrankungen insbesondere von Karzinomen stehen in der vertragsärztlichen Versorgung eine Reihe von Verfahren zur Verfügung. Eines davon ist die Mammographie, bei der die Brustdrüse von Patientinnen (und Patienten) mittels eines transmittierten Röntgenstrahls in einem Projektionsverfahren abgebildet wird. Um die kontrastarmen Läsionen und kleinen Strukturen (Mikrokalk) erkennen zu können, werden höchste Anforderungen an die Erfahrung des befundenden Arztes und die Qualität der Erstellung der Mammographie gestellt. Eine Maximierung des Nutzens der Mammographie unter gleichzeitiger Minimierung der Belastungen der Patienten ist deshalb durch geeignete Qualitätssicherungs¬maßnahmen zu fördern. Hierzu wurden im Jahre 2002 von der KBV und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen in der Anlage IV der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Mammographie im Rahmen der kurativen Versorgung vereinbart, die bereits die innovativen Elemente wie regelmäßige Fallsammlungs¬prüfungen und Überprüfungen der diagnostischen Bildqualität (Patientenstichprobe) als Genehmigungsvoraussetzungen enthielt.
2006 wurde die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie für die kurative Mammographie von den Partnern der Bundesmantelverträge neu geregelt und zum 1. Januar 2007 in eine eigene Vereinbarung überführt. Diese Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie nach § 135 Abs. 2 SGB V (Mammographie-Vereinbarung) legt neben den üblichen Komponenten der Qualitätssicherungsvereinbarungen, wie dem Nachweis der fachlichen Befähigung und der Geräteparameter, besonderen Schwerpunkt auf die Vorgaben für die Fallsammlungsprüfungen und die Rückmeldung der Ergebnisse an die Teilnehmer der Prüfungen. Bei den Fallsammlungsprüfungen wird die Fähigkeit zur Befundung von Mammographien in einer Testsituation, d.h. gezielt ohne Hinzunahme weiterer diagnostischer Möglichkeiten geschult und bewertet.
Drei zentrale und innovative Elemente:
- eine Fallsammlungsprüfung als Eingangsprüfung (Abschnitt C der Vereinbarung)
- regelmäßige Fallsammlungsprüfungen im Rahmen von kontrollierten Selbstüberprüfungen (Abschnitt D)
- regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen der ärztlichen Dokumentation
(Abschnitt E).
Die sog. Eingangsprüfung nach Abschnitt C, die vor Genehmigungserteilung erfolgreich abzulegen ist, musste nach 2002 während eines Übergangszeitraumes auch von allen Ärzten absolviert werden, die bereits eine Genehmigung hatten.
Die Dokumentationsprüfung nach Abschnitt E, der alle Ärzte mit Genehmigung zur kurativen Mammographie unterzogen werden, bezieht sich mit einer Stichprobe von jeweils zehn Patientinnen (oder ggf. Patienten) direkt auf die Qualität der Versorgung; geprüft wird neben der technischen Qualität der Aufnahmen auch z.B. die Schlüssigkeit des Befundes.
Durch eine enge Orientierung der Geräteparameter an europäischen Standards wurde die technische Qualität der Röntgensysteme auf hohem Niveau gesichert.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Qualitätssicherungsmaßnahmen kontinuierlich, die Ergebnisse der Evaluation fließen neben den nach dem Stand des Wissens erforderlichen Änderungen in die Überarbeitung der Mammographie-Vereinbarung ein.
Rechtsquellen:
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)
| Titel | Datum | Datei | |
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| Broschüre "Mammographien regelgerecht erstellen", Hinweise für die Erstellung von Mammographien auf der Grundlage einer Mängelanalyse der KBV | 09.09.2011 | ||

