Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen
und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien
gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Vereinbarung ambulantes Operieren)
Zum 1. Oktober 2006 wurde die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, beim ambulanten Operieren und bei sonstigen stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V neu verabschiedet. Die Eingriffe gemäß § 115b SGB V gliedern sich nach Ausmaß und Gefährdungsgrad auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes in:
- Operationen
- kleine invasive Eingriffe
- invasive Untersuchungen, vergleichbare Maßnahmen und Behandlungen und
- Endoskopien.
Leistungen des Kataloges ambulantes Operieren sind grundsätzlich nach Facharztstandard zu erbringen. In einigen Fällen (zur Durchführung bestimmter Operationen) bedarf es einer zusätzlichen Weiterbildung, die durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen ist. In Folge der Neugliederung der Eingriffe in vier Kategorien ergeben sich auch unterschiedliche Anforderungen an den Ort der Leistungserbringung. Die baulichen, apparativ-technischen, hygienischen und personellen Voraussetzungen sind detailliert vorgeschrieben und mit den geeigneten Maßnahmen zu überprüfen. Gegebenenfalls wird eine Praxisbegehung vereinbart.
| Titel | Datum | In Kraft getreten: | Datei | |
|---|---|---|---|---|
| Vereinbarung ambulantes Operieren | 18.09.2006 | 01.10.2006 | ||
