Politik

Versorgungsstrukturgesetz

Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung?

 

Wir haben das Versorgungsstrukturgesetz für Sie untersucht. Foto: Knöppke/KBV
Wir haben das Versorgungsstrukturgesetz für Sie untersucht.

Immer weniger Ärzte stehen zur Versorgung von Patienten zur Verfügung – vor allem in ländlichen Regionen.

Darauf hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsstrukturgesetz reagiert und eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Sie sollen den Arztberuf attraktiver machen, Medizinern Anreize setzen, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen sowie die Versorgung zukunftssicher gestalten.

Gleichzeitig erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen wieder mehr Spielraum, um die Versorgung vor Ort zu organisieren. Das Gesetz gibt dazu nur den Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung obliegt nunmehr der Selbstverwaltung.

Was ändert sich? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor.

Neue Bedarfsplanung

Wo sich Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen können, hängt auch von der Bedarfsplanung ab. Denn Mediziner, die gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln möchten, benötigen einen Arztsitz. Wie viele es davon in einer Region geben darf, ist geregelt. Die bisherige Bedarfsplanung von 1993 ging von einem Überschuss an Ärzten und Psychotherapeuten aus.

Angesichts eines inzwischen zunehmenden Mangels an Ärzten hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, die Bedarfsplanungsrichtlinie anzupassen. Sie soll ab dem Jahr 2013 gültig sein. 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorschläge unterbreitet, wie die Bedarfsplanung flexibler gestaltet werden kann. Diese sehen unter anderem vor, alle Arztgruppen in die Bedarfsplanung einzubeziehen und die Planungsräume je nach Versorgungsbereich unterschiedlich groß zu gestalten. Das Grundprinzip: Je höher der Spezialisierungsgrad, desto größer der Planungsraum.

So soll die Bedarfsplanung für Hausärzte kleinräumig erfolgen, für hoch spezialisierte Ärzte sind große Planungsräume angedacht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten mehr Spielräume, um auf regionale Besonderheiten reagieren zu können. Bei der Berechnung der Verhältniszahlen – wie viele Ärzte und Psychotherapeuten sind für eine bestimmte Einwohnerzahl als bedarfsgerecht anzusehen – soll das  Alter der Bevölkerung stärker berücksichtigt werden. Auch sogenannte Mitversorgereffekte in Ballungszentren fließen ein.

Maßnahmen für eine gesicherte Versorgung

Damit mehr Ärzte und Psychotherapeuten eine Praxis in den zumeist ländlichen unterversorgten Regionen gründen, unterstützt der Gesetzgeber sie auf vielfältige Weise. Zudem soll eine Reihe von neuen Regelungen den Arztberuf attraktiver machen.

  • Zuschläge in unterversorgten Gebieten
    Damit mehr Ärzte und Psychotherapeuten eine Praxis in den zumeist ländlichen unterversorgten Regionen gründen, unterstützt der Gesetzgeber sie auf vielfältige Weise. Zudem soll eine Reihe von neuen Regelungen den Arztberuf attraktiver machen.
  • Zweigpraxen können leichter eröffnet werden
    Künftig wird es zudem leichter, Filialpraxen zu eröffnen. - Um dafür eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu erhalten, reicht es zu zeigen, dass sich mit der Zweigpraxis die medizinische Versorgung  am neuen Standort verbessern, die Versorgung am Stammsitz aber nicht spürbar schlechtern wird.
  • Beruf und Familie einfacher miteinander vereinbaren
    Gute Nachrichten gibt es für junge Familien: Vertragsärztinnen und -psychotherapeutinnen  können sich nach der Geburt ihres Kindes in Zukunft doppelt so lange wie bisher, nämlich zwölf Monate, vertreten lassen. Um Kinder zu erziehen können Ärzte und Psychotherapeuten außerdem bis zu 36 Monate beziehungsweise bis zu sechs Monate einen Entlastungsassistenten beschäftigen. Pflegen sie Angehörige, können sie bis zu sechs Monate einen Assistenten einstellen. Die KVen können diese Zeiträume jeweils verlängern.
  • Residenzpflicht aufgehoben
    Für Ärzte und Psychotherapeuten gibt es keine sogenannte Residenzpflicht mehr. Niedergelassene können somit auch deutlich von ihrer Praxis entfernt wohnen, beispielsweise in der Stadt, und zu ihrer auf dem Land gelegenen Praxis pendeln.
  • Delegation an nichtärztliche Fachkräfte möglich
    Ärzte können sich künftig bei bestimmten Aufgaben von medizinischen Fachkräften aus ihrem Team unterstützen lassen. Das Versorgungsstrukturgesetz erteilt der KBV und den Krankenkassen den Auftrag, eine Liste von Leistungen zu erstellen, die übertragen werden können.
  • KVen können Strukturfonds bilden
    Die KVen können für unterversorgte Regionen Strukturfonds bilden, die dazu dienen, Maßnahmen gegen den Ärztemangel zu finanzieren. Das Geld ist beispielsweise für Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen oder der Gründung von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung in unterversorgten Regionen und zur Ausbildung sowie die Vergabe von Stipendien. In einen solchen Fonds kann die KV bis zu 0,1 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einzahlen. Sodann müssen die Krankenkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds entrichten.
  • Eigeneinrichtungen der KVen
    Die KVen können in Zukunft rechtlich abgesichert eigene Praxen betreiben. Zu dieser Maßnahme dürfen sie nur dann greifen, wenn auf anderem Wege ein Arztsitz nicht besetzt werden kann. Auch die Kommunen können in Zukunft eigene Einrichtungen betreiben, allerdings nur mit Genehmigung der KV.
  • Praxisaufkauf nur in Ausnahmefällen
    Scheidet ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut aus seiner Praxis aus und gibt seinen Arztsitz frei, dann entscheidet ein Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung. Die Zulassungsausschüsse sind zu gleichen Teilen besetzt mit Vertretern der Krankenkassen und KVen. Stellt der Zulassungsausschuss in der Region eine Überversorgung auch unter Berücksichtigung der Versorgung des Umlandes fest, kann er dafür plädieren, den Arztsitz stillzulegen. Dann erhält der ausscheidende Vertragsarzt von der KV einen Preis in Höhe des Verkehrswertes der Praxis – dies gilt auch dann, wenn er ansonsten keinen Käufer für seine Praxis gefunden hätte. Die Regelung zum Aufkauf von Praxen kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Verwandter des Arztes die Praxis übernehmen will oder wenn der ausscheidende Arzt zuvor in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig war, die durch die Stilllegung des Arztsitzes benachteiligt wäre. Die Regelung tritt erst im Jahr 2013 in Kraft, wenn auch die neue Bedarfsplanung gilt.
  • Praxissitzverlegung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich
    Möchte ein Niedergelassener seine Praxis verlegen, muss er darauf achten, dass sich die Versorgungssituation am Ort des Praxissitzes dadurch nicht verschlechtert. Das gilt auch für die Verlegung von Praxissitzen in Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Ärzte, die sich niederlassen wollen, haben gegenüber MVZ unter bestimmten Bedingungen übrigens ein Vorkaufsrecht für Vertragsarztsitze.
  • Förderung von Praxisnetzen
    Der Gesetzgeber hat die Rolle von Praxisnetzen für eine wohnortnahe Versorgung erkannt. In ihnen können sich Vertragsärzte verschiedener Fachrichtungen zusammenschließen. Die KVen erhalten die Möglichkeit sie finanziell zu fördern. Dafür beschließen die KBV und die Krankenkassen zusammen Kriterien und Anforderungen für besonders förderungswürdige Praxisnetze.

Vergütung und EBM

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen wieder die Möglichkeit, die Honorarverteilung eigenständig vorzunehmen. Auch diese Maßnahme soll dazu beitragen, die medizinische Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Zugleich soll der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) durch eine bedarfsgerechtere Verteilung der Vergütungen schrittweise weiterentwickelt werden, um dem speziellen Versorgungsbedarf der Patienten und dem Leistungsspektrum der niedergelassenen Ärzte besser gerecht zu werden.

  • Vergütung wird regionalisiert
    Die Kompetenz für die Honorarverteilung geht von der Bundesebene auf die Landesebene über. Die KBV bestimmt künftig nur noch die Rahmenvorgaben. Wie das Honorar letztlich verteilt wird, legen die KVen fest. Sie erstellen dazu Honorarverteilungsmaßstäbe, ohne diese mit den Krankenkassen vereinbaren zu müssen. Ab dem Jahr 2013 erhalten die KVen auch bei der regionalen Verhandlung über die Höhe der Gesamtvergütung mit den Krankenkassen mehr Gestaltungsspielräume. In den vergangenen Jahren hatte diese Aufgabe der Bewertungsausschuss für alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten übernommen. Die Honorarsteigerung für 2012 (+1,25 Prozent) wurde vom Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzierungsgesetz vor dem Hintergrund der Finanzkrise begrenzt.
  • Feste Preise für ambulante Operationen
    Die mit dem GKV-Finanzierungsgesetz eingeführte Deckelung für extrabudgetäre Leistungen wird wieder aufgehoben. Davon betroffen sind vor allem ambulante Operationen, die ab Januar 2012 wieder ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen honoriert werden.
  • Schrittweise Weiterentwicklung des EBM
    Der Gesetzgeber fördert mit den neuen Regelungen, dass Ärzte ihre erbrachten Leistungen vermehrt einzeln, statt nach Pauschalen, vergütet bekommen können. Die Versichertenpauschalen können künftig anhand der Alters- und Krankheitsstruktur der Patienten weiter differenziert werden. Auch eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folgekontakt ist möglich. Darüber hinaus soll bis zum 31. März 2013 über die Aufnahme von Leistungen zur telemedizinischen Versorgung in den EBM beschlossen werden.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Das Versorgungsstrukturgesetz sieht die Einführung einer neuen Versorgungsebene vor:  die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. In dem neuen Versorgungsbereich sollen seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit schweren Verlaufsformen wie Krebs, HIV/AIDS, Mukoviszidose und Multiple Sklerose behandelt werden. Die Versorgung kann sowohl in einer Praxis als auch in einer Klinik ambulant erfolgen. Leistungen der neuen Versorgungsebene werden als Einzelleistungen mit festen Preisen und ohne Mengensteuerung vergütet.

Dazu wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung  (MGV) einmal um alle spezialärztlichen Leistungen bereinigt, die auch bisher schon erbracht werden. Steigt danach die Leistungsmenge an, müssen die Krankenkassen zusätzliche Finanzmittel bereitstellen. An der spezialfachärztlichen Versorgung können alle Fachärzte teilnehmen, die die hierfür erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Zugangsvoraussetzungen prüft die gemeinsame Selbstverwaltung. Krankenhäuser dürfen Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nur bei Überweisung durch einen Vertragsarzt erbringen und nur, wenn sie einen Kooperationsvertrag mit Niedergelassenen haben. Die Vertragsärzte können entscheiden, ob sie ihre Leistungen isoliert mit den Krankenkassen oder über ihre KV abrechnen.

Arznei- und Heilmittelversorgung

In einer Befragung unter Medizinstudenten 2010 haben 50 Prozent der Befragten geäußert, dass mögliche Regresse eine Niederlassung für sie unattraktiv machen. Die neuen Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes sind ein erster Schritt, Ärzten die volle Kostenverantwortung für die Arzneimittelversorgung abzunehmen.

  • Neues Arzneimittelkonzept im Modellversuch
    Im Gesetz ist ein Modellvorhaben vorgesehen, bei dem insbesondere ein Medikationskatalog erprobt werden soll. Der Katalog unterstützt den Arzt dabei, evidenzbasiert, sicher und wirtschaftlich zu verordnen. Darüber hinaus kann im Modellvorhaben vereinbart werden, dass Ärzte in der Regel Wirkstoffe verordnen. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt wie bisher konkrete Präparate verschreiben.
    Um bei chronisch kranken Patienten, die mindestens fünf Arzneimittel dauerhaft einnehmen, die Therapietreue zu verbessern und Arzneimittelrisiken zu vermindern, kann zusätzlich ein Medikationsmanagement zum Einsatz kommen. Alle drei Elemente gehen auf ein Konzept der KBV und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) zurück, mit dem Richtgrößenprüfungen abgelöst werden sollen.
  • Abbau des Regressrisikos
    Die KBV fordert, perspektivisch die Richtgrößenprüfung und die damit verbundenen Regresse abzuschaffen. Ein erster Schritt in diese Richtung ist, das Regressrisiko für Ärzte und Psychotherapeuten abzubauen. Das Versorgungsstrukturgesetz sieht dazu vor: Überschreitet ein Arzt künftig erstmalig sein Richtgrößenvolumen für Arzneimittel und Heilmittel um mehr als 25 Prozent, droht ihm nicht mehr sofort ein Regress. Er bekommt zunächst die Auflage, sich individuell beraten zu lassen. Ein Regressbetrag kann bei weiteren Überschreitungen dann erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. Hierzu sind entsprechende Regelungen in den Prüfvereinbarungen auf der Landesebene zu treffen..
  • Praxisbesonderheiten bei Heilmitteln
    Die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung legen erstmals bis zum 30. September 2012 Praxisbesonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln fest. Wenn Vertragsärzte nachweisen können, dass sie – verglichen mit den Vertretern ihrer Fachgruppe – nicht unwirtschaftlich gearbeitet haben, sondern besondere Umstände Grund für die Überschreitung des Richtgrößenvolumens sind, führen diese nicht zu Regressen. Als Praxisbesonderheiten werden nur solche Umstände anerkannt, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des geprüften Arztes auswirken und in Praxen der Fachgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind (Beispiel: Ein Kinderarzt, dessen Praxis im Umfeld von Sondereinrichtungen für behinderte Kinder liegt). Der Arzt kann bei der Prüfstelle einen Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten stellen.
  • Entlastung bei langfristiger Heilmittelverordnung
    Hier geht es um Verordnungen im Rahmen eines genehmigten langfristigen Heilmittelbedarfs für Patienten mit besonders schweren und anhaltenden Schädigungen und Beeinträchtigungen, die einen besonderen Bedarf an Heilmitteln (zum Beispiel Physiotherapie) haben. Für diese Verordnungen trägt der Arzt in Zukunft nicht mehr die finanzielle Verantwortung.

 

Lesen Sie außerdem, wie die KBV während des Gesetzgebungsverfahrens Stellung zum Versorgungsstrukturgesetz genommen hat und sich in einer Reihe von Pressemitteilungen geäußert hat.

 
Letzte Änderung 27.01.2012
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