Heilmittelversorgung und Delegation ärztlicher Tätigkeiten neu geregelt

Neue gesetzliche Regelungen für die Versorgung mit Heilmitteln

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz sind zum 01. Januar 2012 neue Regelungen im Bereich der verordneten Leistungen in Kraft getreten. Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf aufgrund schwerer und anhaltender Schädigungen und Beeinträchtigungen haben nunmehr nach § 32 Abs. 1a SGB V die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen längeren Zeitraum genehmigen zu lassen. Für diese Verordnungen trägt der Arzt in Zukunft nicht mehr die finanzielle Verantwortung. Darüber hinaus legen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 8 SGB V erstmalig zum 30. September 2012 Praxisbesonderheiten fest, die bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 SGB V anzuerkennen sind.

Delegation ärztlicher Tätigkeiten wird ausgeweitet

Zudem hat der Gesetzgeber die Partner des Bundesmantelvertrages verpflichtet, beispielhaft festzulegen, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliches Assistenzpersonal (z.B. Medizinische Fachangestellte) vom Arzt angeordnete und verantwortete Hilfeleistungen erbringen kann und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Umsetzung des § 28 SGB V muss bis spätestens Ende Juni 2012 erfolgen. Diese Frist hatte der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gesetzt. Bereits heute besteht für Vertragsärzte die Möglichkeit, ärztlich angeordnete Hilfsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen an nichtärztliches Assistenzpersonal zu delegieren. Ergänzt werden diese Regelungen durch einem Richtlinienbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses für die sogenannte Heilkundeübertragungs-Richtlinie. Demnach sollen ärztliche Tätigkeiten im Rahmen von Modellvorhaben an Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege übertragen werden können.

 
Letzte Änderung 12.01.2012
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