Vergütung: Über Geld wird wieder regional verhandelt
Von der Bundesebene in die Regionen: Über die Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen wird künftig wieder vor Ort entschieden. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG) gehen viele Kompetenzen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) über. Sie haben bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen über die Höhe der Gesamtvergütung künftig mehr Spielräume; sie legen auch fest, wie das Geld verteilt wird.
Damit sollen regionale Besonderheiten in der ambulanten medizinischen Versorgung besser berücksichtigt werden können. Außerdem sieht das Gesetz Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vor. Dabei soll vor allem die strenge Pauschalierung aufgebrochen werden, um ärztliche Leistungen besser abbilden und gerechter vergüten zu können.
Honorar regional verteilen
Seit dem 1. Januar 2012 haben die KVen die Möglichkeit, die Honorarverteilung wieder weitestgehend eigenständig durchzuführen. Die Entscheidung liegt bei ihnen: Sie können die vor drei Jahren bundesweit eingeführte Systematik aus Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen beibehalten, anpassen oder mit wenigen Ausnahmen auch komplett durch neue Regelungen ersetzen.
Den Rahmen gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung vor, die die Honorarverteilung bis zuletzt mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) für alle Ärzte und Psychotherapeuten bundesweit ausgehandelt hatte.
Sie hat den gesetzlichen Auftrag, bestimmte Vorgaben zur Honorarverteilung zu machen, zum Beispiel, dass die haus- und fachärztliche Trennung der Vergütung beibehalten wird. Da das Gesetz erst Ende 2011 verabschiedet wurde, gilt in den meisten KV-Bereichen die alte Honorarsystematik vorerst fort.
Honorar regional verhandeln
Auch über die Honorarentwicklung wird künftig im Wesentlichen wieder regional entschieden. Mit der Gesundheitsreform von 2007 war diese Aufgabe in entscheidenden
Punkten auf die Bundesebene übergegangen: Die KBV hatte fortan mit den Krankenkassen die Honorarsteigerungen verhandelt.
Ab dem Jahr 2013 werden die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss nur noch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Gesamtvergütung erarbeiten. Diese betreffen vor allem die morbiditätsspezifische Veränderungsrate für die einzelnen KV-Bereiche ein entscheidender Faktor für Honorarsteigerungen.
Auch zu anderen Punkten wie der Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in Folge von Selektivverträgen oder der Frage, welche Leistungen außerhalb der MGV ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen vergütet werden, wird der Bewertungsausschuss Empfehlungen erarbeiten, die Grundlage für die Verhandlungen auf Landesebene sind.
Zuschlag für besonders förderungswürdige Leistungen
Das VStG führt auf Landesebene ab 2013 einen neuen Zuschlag ein: für besonders zu fördernde Praxen sowie Leistungen sollen die Krankenkassen zusätzliche Gelder bereitstellen. So können Praxen in unterversorgten Regionen einen Punktwertzuschlag auf ihre Leistungen erhalten und darüber gezielt gefördert werden.
Dieser extrabudgetär vergütete Zuschlag war ursprünglich als generelle Option geplant, ist nun aber verengt auf insbesondere unterversorgte oder durch Unterversorgung bedrohte Gebiete. Inwieweit die Zuschläge erteilt werden können, hängt davon ab, ob die Kassen mitziehen. Was als Verbesserung der Versorgung und besonders förderungswürdig gilt, hat der Bewertungsausschuss durch Kriterien zu definieren.
EBM: Mehr Einzelleistungen statt Pauschalen
Das VStG lockert den Pauschalierungszwang: Im EBM soll es wieder mehr Einzelleistungen statt Pauschalen geben. So sollen in den Versichertenpauschalen
möglichst nur noch die Leistungen zusammengefasst werden, die jeder Hausbeziehungsweise Facharzt bei seinen Patienten erbringt. Alle anderen Leistungen
können wieder separat im EBM aufgeführt werden.
Darüber hinaus erhält der Bewertungsausschuss den Auft rag, die Pauschalen weiter zu diff erenzieren. Möglich ist eine stärkere Unterscheidung nach dem Alter des Patienten und seinem Krankheitszustand. Die Höhe der Pauschale könnte sich aber auch danach richten, ob eine Erkrankung mit höherem Aufwand neu diagnostiziert oder eine Behandlung mit geringerem Aufwand fortgeführt wird.
Der EBM soll dazu schrittweise weiterentwickelt werden. Neu hinzukommen Leistungen der telemedizinischen Versorgung, die bis Ende März 2013 in den EBM aufgenommen werden sollen.
Offenen Forderung: Angleichung der Vergütung
Eine Forderung der Ärzteschaft hat der Gesetzgeber nicht ins Gesetz aufgenommen: Die KBV hatte gefordert, dass in KVen mit einer unterdurchschnittlichen
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Versicherten eine Anhebung dieses Betrages auf den Bundesdurchschnitt von im Jahr 2012 rund 350 Euro erfolgen
muss. Dazu wären insgesamt etwa 514 Millionen Euro zusätzlich erforderlich gewesen. Die KBV wird auch weiter die Forderungen der Vertreterversammlung
an den Gesetzgeber herantragen.
Wer macht was?
- KV-Regionen: Die 17 KVen erstellen eigene Honorarverteilungsmaßstäbe und legen fest, wie das Honorar verteilt wird. Sie verhandeln für ihre Mitglieder auch über die Höhe der Vergütung. Dazu erhalten sie Empfehlungen der Bundesebene, von denen sie abweichen können.
- Bundesebene: Auf Bundesebene verbleiben vor allem Kompetenzen, um Rahmenvorgaben zu treffen. Zur Honorarverteilung in den KV-Bereichen erarbeitet die KBV lediglich Vorgaben. Die KBV legt darüber hinaus in Abstimmung mit den Kassen die Trennung der hausärztlichen und fachärztlichen Vergütung sowie die angemessene Höhe der Vergütung der richtliniengebundenen psychotherapeutischen Leistungen fest.
Im Bewertungsausschuss werden KBV und Krankenkassen weiterhin Vorgaben zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung beschließen, die durch Selektivverträge notwendig sind. Zur Gesamtvergütung gibt der Bewertungsausschuss nur noch Empfehlungen für Veränderungsraten an die KVen weiter.
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