Qualitätssicherungsvereinbarung zur Sonographie der Säuglingshüfte
nach § 135 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (Neufassung in Kraft seit 1. April 2012)
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Sonographie der Säuglingshüfte (Anlage V der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches) ist zum 1. April 2012 grundlegend überarbeitet und in Teilen neu gefasst worden. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber der davor geltenden Fassung betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:
Die Anforderungen an die Bild- und Schriftdokumentation wurden medizinisch-inhaltlich überarbeitet und aktualisiert. Weiterhin hat sich die Zuordnung zu den Beurteilungsstufen geändert und die Kriterien für eine nicht sachgerechte Dokumentation wurden angepasst.
Neu in der Qualitätssicherungsvereinbarung ist eine Initialprüfung: Bei allen Neuantragstellern prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig jeweils die ersten zwölf nach der Genehmigungserteilung durchgeführten und abgerechneten Hüftsonografien.
Dies soll sicherstellen, dass mögliche Schwächen der fachlichen Qualifikation der Ärzte frühzeitig erkannt und durch Qualitätssicherungs- und förderungsmaßnahmen wie beispielsweise Kurse behoben werden können.
Der Modus nach dem die Qualitätssicherungskommission der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die schriftlichen und bildlichen Dokumentation des Arztes prüft, ist deutlich einfacher geworden.
