Festbeträge
Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bundeseinheitliche Erstattungsobergrenzen für bestimmte Arzneimittel (vgl. § 35 SGB V). Wenn der Preis eines Arzneimittels den festgelegten Festbetrag überschreitet, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Die Festsetzung von Festbeträgen bewirkt in der Regel, dass Arzneimittelhersteller ihre Preise auf den Festbetrag absenken.
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt: Zunächst bildet der Gemeinsame Bundesausschuss Festbetragsgruppen. Hierbei werden drei Stufen unterschieden:
- Arzneimittel mit demselben Wirkstoff (Stufe 1)
- Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Stufe 2)
- Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Stufe 3).
In einem zweiten Schritt setzt der GKV-Spitzenverband entsprechend der Vorgaben des SGB V die Festbeträge fest.
Wie sich der Umsatz der einzelnen Festbetragsstufen in den vergangenen Quartalen entwickelt hat, können Sie der folgenden Grafik entnehmen. Den größten Anteil am Umsatz machen dabei die Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Stufe 2), aus.
Weitere Grafiken zum Thema Festbeträge finden Sie in der Rubrik Ausgabenentwicklung.


