Ausgabenvolumen

Ausgabenvolumen

Mit dem Gesetz zur Ablösung des Arzneimittel- und Heilmittelbudgets (ABAG) zum 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber die Budgets durch Ausgabenvolumina auf Landesebene abgelöst. Diese sind zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene in den Arzneimittelvereinbarungen jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr festzulegen.

In den Arzneimittelvereinbarungen werden auch Zielvereinbarungen für die Arzneimittelversorgung und Wirtschaftlichkeit sowie Kriterien für Sofortmaßnahmen zum Einhalten der Ausgabengrenzen getroffen. Aus dem Ausgabenvolumen leiten sich auch die Richtgrößen ab.

Die vereinbarten Arzneimittelausgabenvolumina enthalten eine Abschätzung der Nettokosten inklusive Mehrwertsteuer für Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbandstoffe, enterale Ernährung und Teststreifen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Jährlich wird das Ausgabenvolumen angepasst, da sich in der Regel Anpassungsbedarf im ambulanten Bereich aufgrund verschiedener Faktoren ergibt.

Hierzu zählen:

  • Demographische Entwicklung
  • Preisentwicklung
  • Änderung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen
  • Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Wirtschaftlicher und qualitätsgesicherter Einsatz von Innovationen
  • Zielvereinbarungen auf Landesebene
  • Verlagerung zwischen dem stationären und ambulanten Sektor
  • Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven

Die KBV und der GKV-Spitzenverband bewerten einen Großteil dieser Anpassungsfaktoren für das folgende Kalenderjahr in den sogenannten Rahmenvorgaben. Die gesetzliche Grundlage für diese Rahmenvorgaben ist durch § 84 Abs. 7 SGB V gegeben und muss spätestens bis zum 30. September vereinbart sein. Die Rahmenvorgaben sind die Voraussetzung für die regionalen Arzneimittelvereinbarungen. Von den Rahmenvorgaben darf in den Arzneimittelvereinbarungen nur abgewichen werden, wenn dies durch besondere Versorgungsbedingungen begründet ist.

 
Letzte Änderung 09.11.2012
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