Aut-idem-Regelung

Aut-idem-Regelung

Die entsprechende Regelung findet sich im § 129 Abs. 1 SGB V sowie in dem  Rahmenvertrag, den der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutsche Apothekerverband abgeschlossen haben.

Der Ausdruck "Aud-idem" leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit wird dem Apotheker die Möglichkeit gegeben, statt des vom Arzt verordneten Medikamentes ein wirkstoffgleiches, aber preisgünstigeres Präparat abzugeben. Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) musste der Arzt den Austausch des Medikaments ausdrücklich zulassen, in dem er das auf dem Rezeptformular befindliche Feld ankreuzte. Mit Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt. Lässt der Arzt bei der Verordnung eines Medikamentes das entsprechende Feld auf dem Rezept frei, so wird dem Apotheker die Substitution erlaubt.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben bei der Aut-idem-Substitution rabattierte Produkte Vorrang. Die Apotheke muss ein Präparat nun grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, für das ein Rabattvertrag (§ 130a Abs. 8 SGB V) zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmen  besteht. Gibt es für ein Präparat keine Rabattvereinbarung, so ist das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.

Voraussetzungen für die Substitution sind:

  • identische(r) Wirkstoff/ Wirkstärke,
  • gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform,
  • ein gleiches Anwendungsgebiet sowie
  • gleiches Packungsgrößenkennzeichen.

Dabei gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff. Die austauschbaren Darreichungsformen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Arzneimittel-Richtlinien.

Durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Mehrkostenregelung im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V) eine Wahlmöglichkeit für den Versicherten verankert. Er kann nunmehr in der Apotheke – statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel – ein anderes Arzneimittel erhalten, sofern die oben genannten Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss der Versicherte sein Wunschmedikament zunächst in der Apotheke selber bezahlen; anschließend kann er sich einen Teil der entstandenen Kosten von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen (§ 13 Abs. 2 SGB V).

 
Letzte Änderung 15.02.2011