KBV für Neuausrichtung der Arzneimittelversorgung
Für eine Neuausrichtung der Arzneimittelversorgung hat sich KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller ausgesprochen. Die niedergelassenen Ärzte sollen sich an medizinischen Aspekten orientieren und in der Regel nur noch Wirkstoffe verordnen. Die Verantwortung für die Arzneimittelpreise aber sollen die Krankenkassen und die Pharmaindustrie tragen, da die gesetzlichen Regulierungen für den Arzt völlig unüberschaubar geworden sind, so Müller.
Basis der Verordnung sollen demnach evidenzbasierte Leitlinien in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sein. Mit der strikten Bindung an Leitlinien werden Versorgungsqualität und Arzneimitteltherapiesicherheit erhöht. Auch das dient dem Patientenschutz. Das derzeit geltende Zweitmeinungsverfahren soll zudem durch ein Abstimmungsverfahren zwischen den Versorgungsebenen ersetzt werden.
Zu den wichtigsten Forderungen von KBV und KVen für den Arzneimittelbereich gehören:
- Bei der Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ist der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt verantwortlich für die Indikation zur notwendigen Verordnung eines Arzneimittels, die Auswahl des Wirkstoffs (mithin keine Markennamenverordnung) und die Festlegung der notwendigen Verordnungsmenge und -dosierung. Dies ist dadurch zu unterstützen, dass auf der Arzneimittelpackung der Wirkstoffname eindeutig kenntlich gemacht wird. Die Wirkstoffverordnung soll durch die elektronischen Arzneimittelverordnungsmodule der Praxisverwaltungssoftware unterstützt werden. Die Medikationsliste des Patienten, die vom Arzt und Apotheker gemeinsam geführt wird, enthält vorrangig die Wirkstoffbezeichnung.
- Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Empfehlungen evidenzbasierter Leitlinien in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Arzneimittel-Richtlinien) zu beachten. Als maßgebliche evidenzbasierte Leitlinien sind die Leitlinien des Ärztlichen Zentrums für Qualität (ÄZQ) und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) anzusehen. Aus den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Verordnungseinschränkungen und Verordnungsausschlüsse, Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung sowie die Therapiehinweise zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Wirkstoffe und die Mengenangaben.
- Die Grundsätze zu 1.) und 2.) gelten sowohl für die kollektivvertragliche als auch die selektivvertragliche Versorgung.
- Die Wirkstoffauswahl erfolgt aus einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erstellenden Positivliste. Die Positivliste enthält Wirkstoffe und keine Präparatenamen. Die Anwendung der Positivliste ist auf die Grundversorgung beschränkt. Sie gilt auch für die Weiterversorgung der Patienten nach Überleitung aus dem Krankenhaus.
- Die Ausstellung einer Wirkstoffverordnung darf im Ausnahmefall auch durch Benennung von Präparaten markenbezogen erfolgen (medizinische Gründe in der Person des Patienten).
- Bei Versorgung mit definierten Spezialpräparaten (für bestimmte Versorgungsbereiche, wie z.B. Onkologie) soll die Erst- und Weiterverordnung in der Grundversorgung in Abstimmung mit der entsprechenden fachärztlichen Versorgungsebene erfolgen. Die Kassenärztliche Vereinigung organisiert entsprechende Abstimmungsprozeduren. Diese Regelungen sollen die bisherigen Zweitmeinungsverfahren ersetzen (§ 73d SGB V). Bei Überweisung von Patienten zur Versorgung mit Spezialpräparaten übernimmt der weiterbehandelnde Vertragsarzt die Verantwortung für die Grundsätze der Arznemittelverordnung.
- Es wird ein Verfahren zur Abstimmung der Arzneimittelversorgung an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung eingerichtet. Dieses Verfahren wird auf ein Überleitungsmanagement für Patienten mit medikamenten- sowie kostenintensiven Erkrankungen konzentriert. Mit Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung können gemeinsame Arzneimittelkommissionen für die niedergelassenen Vertragsärzte und Krankenhäuser gebildet werden, welche auch einen gemeinsamen Arzneimittelkatalog auf Wirkstoffbasis für dieses Segment der beschriebenen medikamentensowie kostenintensiven Krankheiten erstellen. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Positivliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind zu beachten. Wenn Krankenhausärzte Spezialpräparate angewendet haben, ist für die Weiterversorgung in der ambulanten Versorgung die Abstimmung mit den Vertragsärzten vorzunehmen.
- Durch den Ausbau der elektronischen Vernetzung wird zukünftig sichergestellt, dass zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen eine unmittelbare Kommunikation aller an der Versorgung eines Patienten beteiligten Ärzte ermöglicht wird.
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung baut ihren Arzneimittel-Informationsservice zur Unterstützung der Vertragsärzte mit dem Ziel einer qualitativ hochwertigen und gleichzeitig wirtschaftlichen Verordnungsentscheidung kontinuierlich aus. Dieses Medium informiert zuverlässig, unabhängig und umfangreich über eine effektive Arzneimitteltherapie. Darüber hinaus wird den Vertragsärzten das Angebot gemacht, ihr eigenes Wissen durch spezifische CME-Fortbildungsmodule zu überprüfen und zu optimieren. Diese Fortbildungsmodule greifen sowohl Ergebnisse aus Arzneimittelbewertungen als auch Aspekte der Arzneimitteltherapiesicherheit auf. Zukünftig sollen konkrete, in die Arzneimittelverordnungssoftware der Praxisverwaltungssysteme integrierte Entscheidungshilfen die Auswahl des geeigneten Wirkstoffes erleichtern. Hinterlegt sind Entscheidungsbäume, die die evidenzbasierten Empfehlungen von Leitlinien abbilden. In der Arzneimittelverordnungssoftware müssen sukzessive alle Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgebildet werden.
- Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelverordnung wird auf die Überprüfung der indikationsgerechten Verordnung beschränkt. Der Vertragsarzt ist entsprechend den Grundsätzen zu 1.) und 2.) für die indikationsgerechte Auswahl des Wirkstoffs und der Verordnungsmenge verantwortlich; eine Preisverantwortung und Kostenverantwortung besteht nicht mehr. Sie geht auf die Krankenkassen und Arzneimittelhersteller über. Dementsprechend sind die Vorschriften der §§ 84 SGB V (Arzneimittelbudgets, Richtgrößen u.ä. kostenbezogene Steuerungsinstrumente) zu beseitigen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist dementsprechend in § 106 SGB V anzupassen.
- Eine vergleichbare Systematik unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist auch für die Verordnung von Heilmitteln einzuführen,wenn der Vertragsarzt hierbei die Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses einhält.
| Titel | Details | |
|---|---|---|
| Statement von Dr. Andreas Köhler, KBV-Vorstandsvorsitzender | ||
| Statement von Dr. Carl-Heinz Müller, KBV-Vorstand | ||
| Folienvortrag von Dr. Carl-Heinz Müller, KBV-Vorstand | ||
| Zusammenfassung der wichtigsten Forderungen der KBV und KVen | ||

