Fampridin: Kein Beleg für Zusatznutzen
Fampridin (Fampyra®) ist zur Verbesserung der Gehfähigkeit von erwachsenen Patienten mit Multipler Sklerose mit Gehbehinderung indiziert. In Deutschland ist der Wirkstoff seit Juli 2011 auf dem Markt und unterliegt deshalb dem Verfahren der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V.
Da die erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gemäß § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V als nicht belegt.
Der pharmazeutische Unternehmer hat die Möglichkeit, eine erneute Nutzenbewertung für Fampridin zu beantragen. Der G-BA muss innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Weitere Infos |
|---|---|---|
| 02.08.2012 | 02.08.2012 | Link zum G-BA |

