Kernforderungen der KBV zum Regierungsentwurf für ein GKV-Versorgungsstrukturgesetz
14. Oktober 2011
- Weiterentwicklung der Bedarfsplanung und Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
- Flexibilisierung der Planungsbereiche
Die durchgängige Flexibilisierung der Planungsbereiche wird begrüßt.
Die KBV fordert zudem:
- der Gemeinsame Bundesausschuss soll mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, wie die Veränderung der Morbiditätslast der Versicherten und andere versichertenspezifische Faktoren bei der Anpassung der Verhältniszahlen der Planungsbereiche berücksichtigt werden kann.
- Sicherstellungsinstrumente
Die neu in den Entwurf aufgenommenen Sicherstellungsinstrumente werden begrüßt.
Die KBV fordert zudem:
- die Einbeziehung von Krankenhausärzten in die Bedarfsplanung sollte nur entsprechend ihres Zulassungsstatus und Versorgungsumfangs und nur bei der Analyse der Versorgungssituation erfolgen, nicht jedoch bei der Festsetzung des Versorgungsgrades.
- der Betrieb von Eigeneinrichtungen durch KVen zu Lasten der Gesamtvergütung sollte nur subsidiär erfolgen und vorranging der Übernahme von Versorgungsaufträgen in unterversorgten Gebieten durch Vertragsärzte, Ärztenetze oder MVZ dienen.
- Definition fachärztlicher Versorgung
Die KBV fordert:
- neben der Definition des hausärztlichen Versorgungsauftrags in § 73 Abs. 1 SGB V auch den fachärztlichen Versorgungsauftrag in Abs. 1c (neu) zu definieren.
- Mitwirkungsrechte der Länder bei der Bedarfsplanung
Die KBV fordert:
- den Ländern sollte bei der Beteiligung in den Landesausschüssen keine Befugnis eingeräumt werden, Entscheidungen mit Finanzwirksamkeit für die Gesamtvergütung zu treffen, wie etwa bei den vorgesehenen Ersatzvornahmen.
- das vorgesehene Ersatzvornahmerecht für die zuständige Landesbehörde für die über den Landesausschuss zu treffenden Sicherstellungsmaßnahmen zu streichen.
- Delegation ärztlicher Leistungen
Der Auftrag für eine Auflistung delegationsfähiger Leistungen durch die Bundesmantelvertragspartner wird begrüßt. - Medizinische Versorgungszentren
Die KBV begrüßt die Modifizierung der Zulassungsregelungen für MVZ zur Sicherung der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen.
Die KBV fordert ergänzend:
- die Aufhebung der fachlichen Interdisziplinarität;
- hinsichtlich des bisherigen uneingeschränkten Bestandsschutzes bestehender MVZ, dass für solche MVZ nur eine Anpassungszeit gewährt wird;
- die Ermöglichung der Rückumwandlung von Stellen für angestellte Ärzte, die von Vertragsärzten nach Verzicht auf die Zulassung eingenommen wurden, in wiederbesetzbare Niederlassungsmöglichkeiten.
- Einführung einer einheitlichen Bereitschaftsdienstnummer 116 117
Die KBV fordert:
- die Befugnis, in Organisationsrichtlinien Vorgaben zur Umsetzung der bundeseinheitlichen Rufnummer 116 117 für einen flächendeckenden KV-gestützten Not- und Bereitschaftsdienst machen zu können.
- Tätigkeit von niedergelassenen Ärzten in Krankenhäusern
Die KBV fordert:
- die Befugnis zur vertraglichen Ausgestaltung über Umfang und Inhalt von Kooperationen von Vertragsärzten und Krankenhäusern bei der ambulanten und stationären Versorgung im Krankenhaus allgemein und auch bei den Versorgungsformen nach §§ 115a, 115b, 116b SGB V;
- ferner eine rechtliche Absicherung der Zusammenarbeit bei vor- und nachstationärer Versorgung in dem Sinne, dass Vertragsärzte entsprechende Betreuungen entweder im Krankenhaus oder aufgrund eines entsprechenden Auftrages des Krankenhauses auch in der eigenen Praxis ausführen können.
- Flexibilisierung der Planungsbereiche
- Ambulante spezialärztliche Versorgung
Die KBV lehnt den derzeitigen Entwurf ab, wenn nicht Nachbesserungen zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Versorgungsbereichen erfolgen.
Die KBV fordert:- die vorhandenen und bewährten Strukturen in den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Vergütung und Abrechnung der Leistungen der spezialärztlichen Versorgung zu nutzen, anstatt die Vergütung und Abrechnung unmittelbar über die Krankenkassen zu organisieren;
- die Geltung der im ambulanten Bereich bestehenden Qualifikations- und Qualitätsanforderungen auch im stationären Bereich;
- dass die entsprechende Nachweisführung der Qualifikation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung unter Beteiligung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde erfolgt;
- verbindliche und präzise gesetzliche Vorgaben für Überweisungsvorbehalt und Kooperationserfordernisse;
- präzise gesetzliche Vorgaben der stufenweisen Einbeziehung zunächst der Leistungen nach § 116b SGB V (Eingrenzung auf seltene Erkrankungen (fünf Erkrankungen pro eine Million Einwohner) und nachgewiesene Versorgungsdefizite), der Leistungen nach § 115 b SGB V sowie der späteren Einbeziehung weiterer Leistungen;
- die perspektivische Überführung der Leistungen der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V), der Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), der Psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118 SGB V), der Sozialpädiatrischen Zentren (§ 119 SGB V), der ambulanten Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119 a SGB V), der ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 119b SGB V), der Behandlung in Praxiskliniken (§ 122 SGB V) sowie der teil- und kurzstationären Behandlungen bis zu drei Tagen Verweildauer nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V in die spezialärztliche Versorgung zum 1. Januar 2015;
- der GKV-SV, die DKG und die KBV regeln gemeinsam und einheitlich die Erbringung spezialärztlicher Leistungen in Praxiskliniken unter Einschluss stationärer Nachbehandlung in erforderlichen Fällen;
- die Regelung der Ausgestaltung des neuen Versorgungsbereichs der ambulanten spezialärztlichen Versorgung durch dreiseitige Vereinbarungen zwischen KBV, DKG und GKV-Spitzenverband und die Berufung des (um die DKG erweiterten) Erweiterten Bundesschiedsamtes zur Konfliktauflösung;
- lediglich die Definition der Voraussetzungen für Qualifikation und Qualität der Leistungserbringung sollte als Aufgabe bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss verbleiben.
- Arzneimittel- und Heilmittelversorgung
Die KBV fordert zur Steigerung der Qualität der Arzneimittelversorgung eine konzeptionelle Weiterentwicklung, die aus dem zentralen Element des Medikationsmanagements (gemeinsam durch Arzt und Apotheker) besteht und durch einen Medikationskatalog sowie die Wirkstoffverordnung unterstützt wird:
- die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Medikationsmanagement für chronisch kranke Menschen zur Erfassung und Prüfung der Gesamtmedikation, zur Prüfung auch auf Arzneimittelwechselwirkungen und zur Führung intensiver Beratungsgespräche, um arzneimittelbezogene Probleme zu beheben, die Compliance zu steigern und ggf. die Medikation mehrerer Ärzte zu koordinieren;
- die Einführung eines Medikationskataloges, um eine bundesweit einheitliche, kassenübergreifende, optimale und leitliniengerechte Versorgung sicherstellen zu können.
Hierdurch können die bisherigen Richtgrößenprüfungen nach Kosten- und Preiskriterien entfallen. - Einführung der Wirkstoffverordnung, mit der künftig Wirkstoff, Stärke, Menge und Darreichungsform verordnet werden zur Erstellung eines Medikationsplans für den Patienten, der künftig nicht mehr in Abhängigkeit von dem abgegebenen Präparat geändert werden muss. Die aut-idem Möglichkeit soll beibehalten werden;
- die Ablösung der Richtgrößenprüfung als Regelprüfart auch für Heilmittelverordnungen;
- die Aufhebung der Kürzungsbefugnisse der Krankenkassen in Bezug auf die Gesamtvergütung zur Aufrechnung von Regressbeträgen.
- Effizientere Qualitätssicherung durch verbesserte Datenverfügbarkeit
- Daten-Schnittstellendefinitionen / Zertifizierung PVS / PVS-Software
Die KBV fordert:
- die gesetzliche Ermächtigung, Schnittstellen für die Daten zur Qualitätssicherung, auch sektorübergreifend, zu definieren sowie zur Zertifizierung solcher Praxisverwaltungssysteme als Voraussetzung für die Zulassung;
- die Befugnis, Softwarelösungen für Praxisverwaltungssysteme zu entwickeln und den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.
- Datenhaltung, Datenverarbeitung und Datennutzung
Die KBV fordert:
- die Befugnis, Abrechnungs-, Verordnungs- und Qualitätssicherungsdaten aus dem ambulanten und stationären Bereich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, auch zu Laborleistungen. Diese Befugnisse gelten auch für die KVen für den genannten Aufgabenbereich.
- Auswertungsaufgaben, Verbesserung der Verordnungsqualität
Die KBV fordert:
- die Befugnis für die Kassenärztlichen Vereinigungen, jeweils eine andere Kassenärztliche Vereinigung beauftragen zu können, die zuvor beschriebenen Auswertungsaufgaben durchzuführen;
- in die Übermittlungspflicht von Arzneimittelverordnungsdaten an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 300 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht nur die Apothekenrechenzentren, sondern auch Apotheken sowie Rechenzentren und Abrechnungsstellen weiterer Anbieter von Arzneimitteln einzubeziehen;
- die Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verknüpfung der Arzneimittelverordnungen nicht nur mit den Behandlungsdiagnosen, sondern auch mit den vertragsärztlichen Leistungen, um die Vertragsärzte wirksam über die Qualität der Arzneimittelverordnungen beraten zu können.
- Daten-Schnittstellendefinitionen / Zertifizierung PVS / PVS-Software
- Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems
- Anpassung der Vergütungen an den Versorgungsbedarf
Die KBV fordert:
- dass die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung je Versicherten beginnend mit dem Jahr 2012 in den KVen, die hierbei unterdurchschnittlich liegen, sockelwirksam zumindest auf das bundesdurchschnittliche Niveau des Jahres 2012 angehoben wird. Dabei ist eine Umverteilung zwischen den KVen auszuschließen.
- Vorgaben für die Honorarverteilung
Die KBV fordert:
- die Befugnis der KBV für verbindliche Vorgaben für die Honorarverteilung ausschließlich zu beschränken auf:
- Trennung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsvolumens,
- Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs,
- Vergütung der Richtlinienpsychotherapie;
- die KBV von weiteren verbindlichen Vorgaben für die Honorarverteilung, wie insbesondere die Mengensteuerung, zu entlasten, also die Regionalisierung der Honorarverteilung wieder herzustellen.
- die Befugnis der KBV für verbindliche Vorgaben für die Honorarverteilung ausschließlich zu beschränken auf:
- Zuständigkeit für die Festsetzung des Honorarverteilungsmaßstabes
Die KBV begrüßt die Herstellung der Honorarverteilungsautonomie der Kassenärztlichen Vereinigungen. Allerdings muss zur Stabilisierung der Verteilungsgerechtigkeit die Zuständigkeit des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung für den Honorarverteilungsmaßstab ausdrücklich geregelt werden. Die KBV fordert daher:
- der Verteilungsmaßstab wird durch den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung festgesetzt;
- die Beratungskompetenz der Vertreterversammlung bleibt erhalten, ihre Entscheidungskompetenz gilt insoweit nicht.
- Abbau des Pauschalierungszwangs im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
Die KBV begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Ansätze zur Aufhebung des Zwangs zur Pauschalisierung der vertragsärztlichen Vergütung. Allerdings ist die Rückführung des Pauschalierungszwangs zu schwach ausgeprägt, um den beabsichtigten Effekt zur verstärkten Abbildung von Einzelleistungen zu erreichen.
Die KBV fordert daher:
- im hausärztlichen Versorgungsbereich sollte die Soll-Vorschrift zur Abbildung von Versichertenpauschalen durch eine Kann-Regelung ersetzt werden;
- im fachärztlichen Versorgungsbereich soll die Verpflichtung zur Bildung von diagnosebezogenen Grund- und Zusatzpauschalen durch eine Kann-Regelung ersetzt werden.
- Vergütung der Leistungen der Richtlinienpsychotherapie außerhalb der MGV
Die KBV fordert:
- Vertragsärztliche Leistungen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit, der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie, probatorische Sitzungen sowie die für die Einleitung und Fortführung einer Psychotherapie notwendigen Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind von den Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach der Euro-Gebührenordnung zu vergüten.
- Anpassung der Vergütungen an den Versorgungsbedarf
gez. Dr. med. Andreas Köhler
Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(14. Oktober 2011)
