Richtlinien des G-BA für die vertragsärztliche Versorgung
Der G-BA fasst seine Beschlüsse gemäß § 92 Abs. 1 SGB V in Form von Richtlinien. Die Richtlinien können danach die …Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind….
Die Richtlinien des G-BA sind gemäß § 72 SGB V rechtsverbindliche Grundlage für die vertragsärztliche Versorgung. Themen, die im G-BA beraten werden, finden in diesen Richtlinien ihren Niederschlag und enthalten zum Teil sehr detaillierte Vorschriften für die tägliche Arbeit des niedergelassenen Arztes.
Da der G-BA unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht, müssen die Beschlüsse des G-BA dem Bundesministerium jeweils zur rechtsformalen Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam.
Die unten aufgeführten Richtlinien der vertragsärztlichen Versorgung, die mit Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im G-BA kontinuierlich überprüft und so angepasst werden, dass sie eine vertragsärztliche Versorgung auf dem aktuellen Stand der wissenschafltlichen Erkenntnisse gewährleisten, geben einen Eindruck der Vielschichtigkeit der Aufgaben. Im Folgenden sind in alphabetischer Reihenfolge sowohl die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinien als auch die Historie der Änderungsbeschlüsse unter den angegebenen Links abrufbar. Einleitend ist die Verfahrensordnung des G-BA aufgeführt.
