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Praxisnachrichten

Das sollten Ärzte bei Kooperationsverträgen beachten

Ob im Praxisnetz, mit Kliniken, Hilfsmittelanbietern oder Pharmafirmen: Vertragsärzte kooperieren heute auf vielfältige Weise. Vor dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen müssen sie jedoch einiges beachten. Auch sollten ältere Verträge überprüft werden.

Grund sind die strafrechtlichen Neuerungen, die seit dem vergangenen Jahr gelten. Denn durch das Anti-Korruptionsgesetz sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nunmehr strafrechtlich relevant geworden. Dabei ist kein Strafantrag erforderlich, sondern die Staatsanwaltschaft kann bereits bei einem Anfangsverdacht tätig werden.

„Das bedeutet natürlich nicht, dass Kooperationen nun unzulässig sind: Alles was erlaubt war, bleibt auch künftig erlaubt“, sagt der Rechtsexperte der KBV, Christoph Weinrich. Nur wenn auch bisher schon gegen Berufs- oder Sozialrecht verstoßen worden wäre, könnten verschärfte Sanktionen drohen. Dazu gehörten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Grundregeln für die Zusammenarbeit

Bevor Ärzte und Psychotherapeuten Kooperationsvereinbarungen schließen oder bestehende Kooperationsverträge fortführen, sollten sie grundsätzlich einiges beachten. Nur so seien sie rechtlich auf der sicheren Seite.

„Bei jedem Kooperationsvertrag sollte sich der Arzt zunächst die Frage beantworten, ob es sich um eine Zusammenarbeit handelt, die er offiziell darf“, sagt Weinrich.

Vergütung für medizinische Leistung

Zudem muss klar sein, dass bei der Zusammenarbeit ausschließlich seine medizinische Leistung vergütet wird. „Wird beispielsweise in versteckter Form auch die Zuweisung von Patienten vergütet, so ist das unzulässig und kann nunmehr auch strafrechtliche Konsequenzen haben“, betont Weinrich.

Vergütungshöhe muss angemessen sein

Werden ärztliche Leistungen auf Basis eines Kooperationsvertrags vergütet, dann muss dies in angemessener Form erfolgen. Ist die Vergütung für eine Leistung beispielsweise unangemessen hoch, so könne dies einen Anfangsverdacht begründen, dem die Ermittlungsbehörde dann nachgeht.

Juristische Beratung nutzen

„Im Zweifelsfall ist es hilfreich und ratsam, sich vor dem Abschluss von Kooperationsverträgen juristisch beraten zu lassen“, sagt Weinrich. Ärzte könnten Fachanwälte für Medizinrecht hinzuziehen, um den Vertragsentwurf zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Um einen passenden Juristen zu finden, könnten sich Ärzte an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Wie in jeder Berufsgruppe sei jedoch auch hier der Austausch mit Kolleginnen und Kollegen ein sinnvolles Vorgehen, um einen passenden Anwalt zu finden.

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Durch das Anti-Korruptionsgesetz wurden Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch verankert. Die neuen Paragrafen 299a und 299b Strafgesetzbuch sind am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Bei Verstößen drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

Jeder Angehörige eines Heilberufs kann nunmehr bestraft werden, wenn er einen Vorteil annimmt oder selbst fordert, wenn er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt.
Bestechlichkeit und Bestechung wurden nicht erst durch das Anti-Korruptionsgesetz verboten. Vielmehr wurden die Sanktionen verschärft, die bei Verstößen drohen.

Für Ärzte gibt es daneben weiterhin eine Fülle rechtlicher Vorschriften, die sie bei der Zusammenarbeit mit Kollegen oder Vertretern anderer Gesundheitsberufe beachten müssen. Sowohl im Berufsrecht als auch im Sozialrecht ist vorgeschrieben, was zulässig und was unzulässig ist. Auch hier drohen bei einem Verstoß Sanktionen, zum Beispiel der Zulassungsentzug.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften – Serviceheft für Ärzte

Was Ärzte zum Anti-Korruptionsgesetz wissen sollten und generell bei der Zusammenarbeit beachten müssen, stellt die KBV in ihrer Broschüre „Richtig kooperieren“ vor. Die Broschüre steht in der KBV-Mediathek als PDF-Dokument zum Download bereit und kann kostenlos bei der KBV bestellt werden. 

PraxisWissen „Richtig kooperieren“ (PDF, 2,8 MB)