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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Übergangslösung: Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Behandlungsscheine – Hinweise für Praxen

08.03.2022 - Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In einigen Bundesländern können die Geflüchteten auch elektronische Gesundheitskarten erhalten.

In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung.

„Es geht jetzt darum, den Menschen so schnell und unbürokratisch wie möglich zu helfen“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Unter den Geflüchteten seien viele Kranke, die zum Beispiel dringend Insulin oder ein Herzmedikament benötigten. Die Praxen stünden bereit, um die Menschen zu versorgen, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.

Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Das BMG strebt an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.  

Auch Arzneimittelversorgung sichergestellt

Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

In medizinisch notwendigen Einzelfällen kann auch eine Psychotherapie nach dem AsylbLG erbracht werden. Hier greift die Sonderregelung des Paragrafen 6 Abs. 2 AsylbLG. Das Gleiche gilt für Hilfsmittel, die vorab zu genehmigen sind.

Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten beziehungsweise untergebracht sind. Dort erhalten sie auch die Behandlungsscheine.  

Abrechnung und Verordnungen

Ärzte reichen die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Ärzte die üblichen Formulare. Nähere Informationen erhalten Praxen von ihrer KV.

Corona-Tests und COVID-19-Impfungen

Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.

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