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Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verabschiedet: Das sind die Neuerungen für Praxen

08.12.2022 - Für Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur erhalten Praxen ab Juli 2023 eine monatliche Pauschale. Außerdem sollen sie künftig problemlos TI-Produkte unterschiedlicher Hersteller nutzen können. Dies sind zwei der Änderungen, die der Bundestag mit dem Gesetz zur Krankenhauspflegeentlastung auf den Weg gebracht hat. Die KBV fasst alle wesentlichen Neuerungen für Praxen zusammen.

Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ist vergangene Woche im Bundestag verabschiedet worden; es soll voraussichtlich Ende des Monats in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem nicht zustimmen.

Das Gesetz betrifft vornehmlich die Ausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal, die Finanzierung der stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie von Geburtshilfeabteilung. Aber es birgt auch mehrere Neuerungen für Niedergelassene.

Digitalisierung: Kosten für Technik und Betrieb der TI

So sieht das Gesetz vor, dass Praxen statt einzelner Erstattungsbeträge ab Juli eine monatliche Pauschale für Ausgaben im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. Die KBV soll deren Höhe und Leistungsumfang mit dem GKV-Spitzenverband aushandeln – erstmals bis Ende April. Alle zwei Jahre sollen die Vertragspartner die Verhandlungen neu aufnehmen, um Preisentwicklungen, neue TI-Anwendungen und -Dienste zu berücksichtigen.

Für Praxen hat die neue Regelung zur Folge, dass sie insbesondere bei Neuanschaffungen in Vorleistungen gehen müssen. Die KBV hatte sich im Gesetzgebungsverfahren unter anderem deshalb gegen die TI-Pauschale ausgesprochen und einen eigenen Vorschlag zur Finanzierung vorgelegt. Sie hält zudem an der Forderung fest, dass die Bereitstellung und Finanzierung sämtlicher Komponenten in staatlicher Hand liegen muss.

Sektorengleiche Vergütung für ambulante Eingriffe

Ein weiterer Aspekt des neuen Gesetzes betrifft die Vergütung ambulanter Operationen, die von Vertragsärzten und Krankenhäusern durchgeführt werden. Diese Leistungen sollen künftig in beiden Bereichen gleich honoriert werden. Dazu sind sogenannte Hybrid-DRGs geplant.

Der Gesetzgeber hat die KBV, den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft dazu beauftragt, bis Ende März 2023 Leistungen aus dem AOP-Katalog auszuwählen, die mit sektorengleichen Pauschalen vergütet werden können und die Höhe sowie den Inhalt der Leistungspauschalen zu vereinbaren.

Darüber hinaus können Krankenhäuser mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Patientinnen und Patienten tagesstationär behandeln. Es handelt sich dabei um eine stationäre Behandlung, nur dass der Patient nicht im Krankenhaus übernachtet.

Außerdem enthält das Gesetz mehrere Regelungen zur Digitalisierung im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung. So soll es Praxen künftig problemlos möglich sein, TI-Produkte unterschiedlicher Anbieter zu nutzen.

Die KBV hat die wesentlichen Neuerungen in einer Übersicht zusammengefasst. Sie zeigt, ab wann die Regelungen aus dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz gelten und welche Veränderungen sie konkret für die Versorgung in der Praxis mit sich bringen.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Inkrafttreten: voraussichtlich Ende Dezember 2022

Das Gesetz zur Krankenhauspflegeentlastung soll Kliniken dazu verpflichten, mit einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften zu arbeiten. Doch es enthält auch zahlreiche Regelungen, die den ambulanten Bereich betreffen. Alle wesentlichen Neuerungen fasst diese Übersicht zusammen.

Digitalisierung

TI-Pauschale

Start ab 1. Juli 2023

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erhalten künftig eine monatliche TI-Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten, die für die Telematikinfrastruktur (TI) anfallen.

Die konkrete Höhe der TI-Pauschale und welche Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen gehören, soll die KBV mit dem GKV-Spitzenverband für jeweils zwei Jahre festlegen. Dies soll erstmalig bis zum 30. April 2023 erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, legt das Bundesgesundheitsministerium die Pauschale fest.

Die TI-Pauschale soll erstmals zum 1. Juli 2023 an die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ausgezahlt werden. Sie kann gekürzt werden, wenn die vereinbarten Nachweise der erforderlichen Ausstattung nicht vorliegen.

Für Praxen hat die neue Regelung zur Folge, dass sie insbesondere bei Neuanschaffungen in Vorleistungen gehen müssen. Die KBV hatte sich im Gesetzgebungsverfahren unter anderem deshalb gegen die TI-Pauschale ausgesprochen und einen eigenen Vorschlag zur Finanzierung vorgelegt. Sie hält zudem an der Forderung fest, dass die Bereitstellung und Finanzierung sämtlicher Komponenten in staatlicher Hand liegen muss.

Offener Zugang zu allen TI-Komponenten und -Diensten

Umsetzung spätestens bis 2024

Die Anbieter und Hersteller von IT-Systemen werden verpflichtet, eine diskriminierungsfreie Einbindung aller TI-Komponenten, zum Beispiel Konnektoren, und Dienste der Telematikinfrastruktur wie dem KIM-Dienst zu gewährleisten.

Praxen sollen damit künftig problemlos Produkte unterschiedlicher Hersteller nutzen können. Hersteller und Anbieter dürfen keine direkten oder indirekten Kosten berechnen, wenn Praxen sich für Konkurrenzprodukte entscheiden.

Um etwa unangemessen langen Kündigungsfristen entgegenzuwirken, kann die KBV darüber hinaus künftig Rahmenvereinbarungen mit IT-Herstellern abschließen. Auch Vertragsstrafen, Leistungspflichten und Preise können dort einheitlich geregelt werden. Auf dieser Grundlage können Praxen dann Einzelverträge abschließen.

Nutzung digitaler Anwendungen

Gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes

Die Krankenkassen werden verpflichtet, elektronische Gesundheitskarten (eGK) mit NFC-Funktion und einer PIN auszugeben. Versicherte, die bis 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte (ePA) beantragt haben, sollen eGK mit NFC-Funktion und PIN bis spätestens 30. Juni 2023 erhalten.

Gesundheitskarten mit NFC-Funktion plus PIN sind Voraussetzung dafür, dass Versicherte die ePA oder die App zur Einlösung von eRezepten nutzen können. Die NFC-Funktion und eine PIN sind zu deren Identifizierung erforderlich.

Es sollen weitere Identifikationsmöglichkeiten für die Versicherten geschaffen werden, damit möglichst viele Versicherte Anwendungen wie das eRezept nutzen können. Ab 1. November 2023 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten Zugriffsrechte auf ihre Gesundheitsdaten auch per elektronischem Identitätsnachweis anzubieten.

Versicherte sollen bei der Nutzung von digitalen Identitäten die Wahl zwischen verschiedenen Sicherheitsniveaus erhalten.

Roll-out neuer TI-Anwendungen

Gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes

Die gematik erhält die Aufgabe, die Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu planen, durchzuführen und zu unterstützen. Damit soll ein geordnetes strukturiertes Verfahren für den Roll-out von neuen Anwendungen in der Versorgung sichergestellt werden.

Ambulantisierung

Sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG)

Start voraussichtlich ab April 2023

Das Ziel der sektorengleichen Vergütung insbesondere für ambulante Operationen ist es, das Prinzip „ambulant vor stationär“ voranzutreiben. Das stationäre und das ambulante Vergütungssystem soll hierfür vereinheitlicht werden. Daher ist die Einführung sektorengleicher Pauschalen vorgesehen – für Leistungskomplexe des ambulanten Operierens nach Paragraf 115 b des Fünften Sozialgesetzbuchs, die grundsätzlich ambulant erbracht und nach dem EBM vergütet werden.

Der Gesetzgeber hat die KBV, den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragt, bis Ende März 2023 Leistungen aus dem AOP-Katalog auszuwählen, die mit sektorengleichen Pauschalen vergütet werden können und die Höhe sowie den Inhalt der Leistungspauschalen zu vereinbaren.

Tagesbehandlung im Krankenhaus

Gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes

Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, sogenannte tagesstationäre Behandlungen anzubieten. Sie entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, aber die Patienten könnten nachts nach Hause gehen.

Die tagesstationäre Behandlung umfasst einen mindestens sechsstündigen Aufenthalt im Krankenhaus mit überwiegend ärztlicher oder pflegerischer Behandlung. Gesetzlich geregelt ist die Neuerung in Paragraf 39 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs.

Behandlungen nach dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) können nicht tagesstationär abgerechnet werden.

Medizinische Versorgung und Verordnungen

Long-COVID-Versorgungsrichtlinie

Bis spätestens 31. Dezember 2023

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird der gesetzliche Auftrag erteilt, für eine verbesserte und zeitgerechtere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit dem Verdacht auf Long-COVID zu sorgen. Ziel ist eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung der Betroffenen. Dazu soll der G-BA bis zum 31. Dezember 2023 eine Versorgungsrichtlinie erarbeiten. Er kann diese auch auf andere Erkrankungen ausdehnen, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID haben.

Blankoverordnung für Heilmittel

Gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes

Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten können frei entscheiden, ob sie eine Versorgung auf Grundlage einer Blankoverordnung anbieten und ob sie Verträge zur Blankoverordnung schließen. Bisher waren die Heilmittelerbringer zu Beidem verpflichtet gewesen.

Welche Indikationen für eine Blankoverordnung in Frage kommen, legen die Verbände der Heilmittelerbringer und der GKV-Spitzenverband fest. Der KBV wird als Ärztevertretung nur noch die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer Stellungnahme angehört zu werden.

Bei der Blankoverordnung stellen Ärztinnen und Ärzte die Diagnose und treffen die Entscheidung, dass eine Behandlung nötig ist. Der Heilmittelerbringer wählt daraufhin die Therapie aus und bestimmt die Behandlungsfrequenz sowie die Dauer der Behandlung.

Ärztliche Selbstverwaltung 

Repräsentanz von Frauen und Männern in den Vorständen von KBV und KVen

Gilt ab 3. Dezember 2022

Die Regelung sieht vor, dass in den Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein müssen, wenn diese aus mehreren Personen bestehen.

Vorstände, die vor dem 3. Dezember 2022 gewählt wurden oder die bereits im Amt sind, sind von der Regelung ausgenommen. Scheidet ein Vorstand nach dem 3. Dezember 2022 aus, gilt die Geschlechterparität.

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