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Stand 14.06.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gynäkologische Tumoren

Seit 10. August 2016

Gynäkologische Tumoren sind die zweiten onkologische Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Kernteam
Ebene 1:
Teamleitung 
Ebene 2:
Teammitglieder 
Ebene 3:
Hinzuzuziehende Fachärzte
 
Die Teamleitung übernimmt ein Arzt aus dem Kernteam. Dessen Fachgebiet ist damit abgedeckt.
  • Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Facharzt für Strahlentherapie 
  • Anästhesist
  • Gefäßchirurg
  • Humangenetiker
  • Angiologe
  • Endokrinologe/ Diabetologe
  • Gastroenterologe
  • Kardiologe
  • Nephrologe
  • Laboratoriumsmediziner
  • Neurologe
  • Nuklearmediziner
  • Pathologe
  • Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich o. psychologisch oder Facharzt für Psychosomatische Medizin
  • Radiologe
  • Urologe
  • Viszeralchirurg

Ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.

Hinweis: Eine Berechtigung können außerdem Fachärzte für Innere Medizin beziehungsweise Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ erhalten, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.

Besonderheit bei der Zulassung: Subspezialisierung möglich

Eine Besonderheit bei den gynäkologischen Tumoren ist, dass sowohl Teams zugelassen werden, die das gesamte Spektrum der aufgeführten gynäkologischen Tumoren abdecken, als auch Teams mit Subspezialisierung (z. B. Brustzentren). Für letztgenannte Teams wurden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die personellen Anforderungen und den Behandlungsumfang (einschließlich Appendix) beschlossen.

Dafür hat der G-BA einen neuen Abschnitt 3 in den Appendix der Anlage gynäkologische Tumoren aufgenommen. Dieser listet für Teams, die ausschließlich eine ASV-Zulassung für die Behandlung Patienten mit Mammakarzinomen haben möchten, die Gebührenordnungspositionen auf, die nicht zu ihrem Behandlungsumfang zählen.

Patientengruppe und Erkrankung

Das Angebot richtet sich an Patientinnen ab 18 Jahren mit gynäkologischen Tumoren, die einen besonderen Krankheitsverlauf haben. Sie benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder eine Kombinationschemotherapie, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf. Das Angebot gilt auch für die seltenen Fälle von Brustkrebs bei Männern.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für gynäkologische Tumoren können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind.

Welche Leistungen konkret zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung gehören, weist die Anlage 1.1a Tumorgruppe 2 der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88521 Chromoendoskopie oder hochauflösende Weißlichtendoskopie (HDWLE) bei Durchführung der Überwachungskoloskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für gynäkologische Tumoren erfüllen muss. Dazu gehören:

Organisation und Kooperationen

Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung. Es müssen außerdem eine intensivmedizinische Behandlung sowie stationäre Notfalloperationen möglich sein.

Kooperation Praxis-Klinik: Zu jedem ASV-Team muss grundsätzlich mindestens ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs gehören. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung ist dem erweiterten Landesausschuss vorzulegen.

Dokumentation

Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag. Es ist zu gewährleisten, dass auf die Befund- und Behandlungsdokumentation zeitnah, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, durch alle beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte zugegriffen werden kann.

Zur Abrechnung der Genexpressionsanalyse ist ferner der TNM-Status mit R- und G-Code nach UICC, Her2- und ER-Rezeptor-Status anzugeben.

Mindestmengen

Anders als bei den gastrointestinalen Tumoren oder der Richtlinie für die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-Richtlinie) für gynäkologische Tumore sind die teambezogenen Mindestmengen jeweils tumorspezifisch festgelegt:

  • Mammakarzinom (IDC-10-Kode C50): Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 250 Patienten mit einem Mammakarzinom (mit gesicherter Diagnose) behandeln.
  • Gynäkologische Tumore (ICD-10-Kodes C51 bis C58): Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 60 Patientinnen mit einem gynäkologischen Tumor (mit gesicherter Diagnose) behandeln.

Hintergrund: Die Mindestmengen wurden so festgelegt, damit für Brustkrebszentren eine Teilnahme an der ASV ermöglicht werden kann, auch wenn diese keine Behandlung von weiteren gynäkologischen Tumoren durchführen. Damit soll verhindert werden, dass neben dieser etablierten Versorgungsstruktur eine Parallelstruktur aufgebaut wird.

Berechnung der Mindestmengen

Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzung

Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderung an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.

Teammitglied  Durchschnittliche Mindestmenge pro Quartal und Arzt jeweils in den letzten vier Quartalen
Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

Durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien

  • Darunter 70 Patienten mit medikamentöser Tumortherapie
    • Davon 30 Patienten mit intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung
und / oder  
Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams

Durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien

  • Darunter 60 Patienten mit antineoplastischer Therapie
    • Davon 20 mit intravenöser und/oder intrakavitärer antineoplastischer und/oder intraläsionaler Behandlung

Die oben genannten 50-Prozent-Regelungen zur Unterschreitung der Mindestmengen gelten entsprechend.

Eine Besonderheit bei den gynäkologischen Tumoren ist, dass sowohl Teams zugelassen werden, die das gesamte Spektrum der aufgeführten gynäkologischen Tumoren abdecken als auch Teams mit Subspezialisierung (z.B. Brustzentren). Für letztgenannte Teams wurden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die personellen Anforderungen und den Behandlungsumfang (einschließlich Appendix) beschlossen.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin mit einem entsprechenden Tumor von einem ASV-Arzt behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).