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Häusliche Krankenpflege

Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege

Diese Besonderheiten müssen beachtet werden:

  • Nur bestimmte Fachärzte dürfen psychiatrische Krankenpflege verordnen: Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Die Verordnung durch den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch einen entsprechenden Facharzt.
  • Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Fähigkeitsstörungen.
  • Bei psychisch Kranken wird bei der Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege vorausgesetzt, dass der Patient über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, um im Pflegeprozess die in Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen genannten Fähigkeitsstörungen positiv beeinflussen zu können. Auch muss zu erwarten sein, dass er das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel manifest umsetzen kann.
  • Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung sowie die Behandlungsschritte umfasst.
  • Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege können, sofern die individuellen Verordnungsvoraussetzungen erfüllt sind, für nacheinander folgende Zeiträume verordnet werden. Die Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.
  • Möglich ist die Verordnung jedoch, wenn sich die Leistungen aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen. Die Dauer und Abgrenzung der Leistungen zueinander muss der Arzt im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege und im soziotherapeutischen Betreuungsplan darlegen.

Verordnungen in der Videosprechstunde

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege können in Videosprechstunden und in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt sein muss. Die erstmalige Verordnung kann weiterhin nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen. Dies gilt auch für das Ausstellen einer Folgeverordnung nach telefonischer Konsultation. Diese ist möglich, wenn die Patientin oder der Patient wegen aktueller Beschwerden bereits unmittelbar persönlich untersucht wurde oder in der Videosprechstunde war.