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Verordnungssteuerung

Aut idem

Der Begriff leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Der Apotheker ist verpflichtet, anstelle des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches Medikament abzugeben, wenn dieses preisgünstiger ist.

Keine Substitution, wenn Aut idem angekreuzt

Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz, das am 1. Februar 2002 in Kraft getreten ist, musste der Arzt dem Austausch des Arzneimittels ausdrücklich zustimmen. Das tat er, indem er das auf dem Rezeptformular befindliche Feld „Aut idem“ angekreuzt hat.

Durch das Gesetz wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt: Lässt der Arzt bei der Arzneimittelverordnung das Aut-idem-Feld frei, wird dem Apotheker die Substitution erlaubt. Der Arzt kann den Austausch nur unterbinden, wenn er das entsprechende Feld ankreuzt.

Voraussetzungen für Substitution

Der Austausch eines Arzneimittels darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • identische(r) Wirkstoff/Wirkstärke
  • gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform
  • ein gleiches Anwendungsgebiet sowie
  • gleiches Packungsgrößenkennzeichen.

Dabei gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff. Die austauschbaren Darreichungsformen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie.

Rabattarzneimittel haben Vorrang

Rabattierte Arzneimittel sind durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vorrangig zu behandeln: Der Apotheker muss ein verordnetes Arzneimittel grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Medikament austauschen, für das ein Rabattvertrag zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht.

Mehrkostenregelung für Versicherte

Im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz wurde 2011 mit der Mehrkostenregelung eine Wahlmöglichkeit geschaffen: Versicherte können in der Apotheke statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 129 Absatz 1 SGB V).

Allerdings muss der Patient sein bevorzugtes Medikament zunächst selbst bezahlen. Einen Teil der Kosten kann er sich anschließend von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen (§ 13 Absatz 2 SGB V).