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Verordnungssteuerung

Festbeträge

Festbeträge sind Erstattungsobergrenzen, die Krankenkassen für Arzneimittel zahlen. Wenn der Apothekenabgabepreis den Festbetrag überschreitet, müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst tragen (§ 35 SGB V).

Die Festsetzung von Festbeträgen bewirkt in der Regel, dass pharmazeutische Unternehmer ihre Preise auf den Festbetrag absenken.

Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren bestimmt. Zunächst bildet der Gemeinsame Bundesausschuss Festbetragsgruppen. Hierbei werden drei Stufen unterschieden:

  • Arzneimittel mit demselben Wirkstoff (Stufe 1)
  • Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Stufe 2)
  • Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Stufe 3).

Danach setzt der GKV-Spitzenverband entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Festbeträge fest.