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Künstliche Befruchtung

Insemination, In-Vitro-Fertilisation und intracytoplasmatische Spermieninjektion bei Kinderwunsch

Kinderlosigkeit kann bei manchen Paaren mit Kinderwunsch nur mit einer künstlichen Befruchtung behandelt werden. Entsprechende Maßnahmen gehören zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings müssen die Betroffenen die Hälfte der Behandlungskosten selbst tragen.

Für die Maßnahmen gelten die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei einer Insemination, In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) muss ein Behandlungsplan für beide Partner bei den Kassen vorgelegt und genehmigt werden. Was der Arzt oder die Ärztin in dem Behandlungsplan angeben muss, kann aus dem Muster-Behandlungsplan beziehungsweise Folgebehandlungsplan in der Anlage der Richtlinien abgeleitet werden.

Behandlungen wegen Unfruchtbarkeit, bei denen keine künstliche Befruchtung angewendet wird, fallen nicht unter diese Richtlinien. Dazu zählen etwa reine Hormonbehandlungen bei der Frau, die einen Eisprung herbeiführen sollen. Sie gehören zur allgemeinen Krankenbehandlung.

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