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Stand 10.01.2024

Wirtschaftlichkeitsbonus Labor

Ärztinnen und Ärzte können bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten. Hier erläutern wir, wie sich der Bonus berechnet. Zusätzliches Honorar können Ärztinnen und Ärzte dann erhalten, wenn die Kosten für veranlasste und eigenerbrachte Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM unterhalb der oberen Bewertungsgrenze für ihre Arztgruppe bleiben.

Ein kurzer Überblick:

  • Der Wirtschaftlichkeitsbonus ist Bestandteil des EBM. Die Abrechnung erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001. Die GOP wird von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugesetzt.
  • Ärztinnen und Ärzte, die eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abrechnen, können einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten.
  • Die GOP 32001 wird je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet. Generell gilt: Bei Fachgruppen, die umfangreiche Labordiagnostik veranlassen oder durchführen, ist der Betrag höher.

Bewertung GOP 32001 je Fachgruppe

Arztgruppe Punkte
Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 19
Kinder- und Jugendmedizin 17
Chirurgie 3
Gynäkologie, Fachärzte ohne SP Endokrinologie und Reproduktionsmedizin 10
Gynäkologie, SP Endokrinologie und Reproduktionsmedizin: Nur für Ärzte, die die GOP 08520, 08531, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561 berechnen 37
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 6
Dermatologie 10
Humangenetik 3
Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 15
Innere Medizin, SP Angiologie 10
Innere Medizin, SP Endokrinologie 37
Innere Medizin, SP Gastroenterologie 15
Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 23
Innere Medizin, SP Kardiologie 6
Innere Medizin, SP Nephrologie 37
Innere Medizin, SP Pneumologie 15
Innere Medizin, SP Rheumatologie 23
Neurologie, Neurochirurgie 6
Nuklearmedizin 23
Orthopädie, Fachärzte ohne SP Rheumatologie 3
Orthopädie, SP Rheumatologie: Nur für Ärzte, die die GOP 18700 berechnen 6
Phoniatrie, Pädaudiologie 3
Psychiatrie 3
Urologie 15
Physikalische und Rehabilitative Medizin 3
Schmerztherapie 3

Die KV setzt die GOP 32001 für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen der Abschnitte 32.2 und/oder 32.3 zu, wenn die Praxis in dem Abrechnungsquartal einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhält. Die GOP wird dann pro Behandlungsfall angesetzt, in dem mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abgerechnet wurde.

Systematik des Wirtschaftlichkeitsbonus

Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es zwei entscheidende Parameter: Die tatsächlich veranlassten und eigenerbrachten Laborkosten der Praxis und die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte. Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Kosten je Behandlungsfall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten. Beide Werte werden schließlich miteinander verglichen.

Begrenzende Fallwerte für jede Arztgruppe

Die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte basieren auf den Leistungsdaten der einzelnen Arztgruppen und sind im EBM abgebildet. In die Berechnung sind alle Laborleistungen eingeflossen, die von der jeweiligen Arztgruppe selbst durchgeführt oder veranlasst wurden. 

Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu dem erhalten Ärztinnen und Ärzte den Bonus in voller Höhe – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab dem erhalten sie keinen Bonus. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Bonus anteilig ausgezahlt.

Die Fallwerte bieten eine Orientierung. Ärztinnen und Ärzte können besser abschätzen, wie sie mit ihren Laborkosten pro Fall im Vergleich der Arztgruppe liegen.

Arztgruppe Unterer Fallwert Oberer Fallwert
Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 1,60 3,80
Kinder- und Jugendmedizin 0,90 2,40
Chirurgie 0,00 0,40
Gynäkologie, Fachärzte ohne SP Endokrinologie und Reproduktionsmedizin 1,00 2,60
Gynäkologie, SP Endokrinologie und Reproduktionsmedizin: Nur für Ärzte, die die GOP 08520, 08531, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561 berechnen 3,90 60,80
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 0,10 0,80
Dermatologie 0,50 2,30
Humangenetik 0,00 2,80
Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 1,20 4,60
Innere Medizin, SP Angiologie 0,20 2,00
Innere Medizin, SP Endokrinologie 12,60 71,70
Innere Medizin, SP Gastroenterologie 1,60 6,30
Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 10,90 30,50
Innere Medizin, SP Kardiologie 0,30 1,50
Innere Medizin, SP Nephrologie 22,20 55,90
Innere Medizin, SP Pneumologie 0,80 5,20
Innere Medizin, SP Rheumatologie 8,40 35,30
Neurologie, Neurochirurgie 0,00 0,90
Nuklearmedizin 0,10 17,90
Orthopädie, Fachärzte ohne SP Rheumatologie 0,00 0,40
Orthopädie, SP Rheumatologie: Nur für Ärzte, die die GOP 18700 berechnen 0,20 1,40
Phoniatrie, Pädaudiologie 0,00 0,40
Psychiatrie 0,00 0,30
Urologie 2,40 7,10
Physikalische und Rehabilitative Medizin 0,00 0,30
Schmerztherapie 0,00 0,40

Rechenschritte im Detail

Ärztinnen und Ärzte müssen sich um die genaue Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus eigentlich nicht kümmern: Diese Aufgabe übernimmt die KV bei der Quartalsabrechnung. Der Bonus wird automatisch zugesetzt. Um aber die Rechenschritte nachvollziehen zu können, sind ein paar Erläuterungen hilfreich:

1. Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes

Um die Laborkosten der Praxis mit den arztgruppenspezifischen Fallwerten vergleichen zu können, wird zunächst der arztpraxisspezifische Fallwert berechnet. Dies sind die durchschnittlichen Laborkosten einer Praxis je Behandlungsfall. Dazu werden die Laborkosten der Praxis durch die Anzahl der Behandlungsfälle dividiert.

Welche Kosten fließen ein: In die Summe der Kosten fließen alle Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM ein, die eine Praxis von Laborgemeinschaften bezogen (Formular 10A), als Auftragsleistung überwiesen (Formular 10) und/oder selbst durchgeführt hat.

Welche Kosten fließen nicht ein: Nicht addiert werden die Kosten der Laboruntersuchungen, die unter die Kennnummern-Regelung fallen. Auftragsleistungen, die von der Arztpraxis abgerechnet werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Welche Fälle werden gezählt: Es werden alle Behandlungsfälle im Quartal gezählt, in denen mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abgerechnet wurde.

Bei Ärztinnen und Ärzten, die an einem Selektivvertrag teilnehmen, werden auch folgende Fälle berücksichtigt: wenn Laborleistungen für Selektivvertragspatienten weiter als kollektivvertragliche Leistung veranlasst oder abgerechnet werden und in diesen Behandlungsfällen keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Diese Fälle sind gegenüber der KV mit der Zusatznummer 88192 zu kodieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Wirtschaftlichkeitsbonus nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist.

2. Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsfaktors

Im nächsten Schritt wird der arztpraxisspezifische Fallwert mit dem arztgruppenspezifischen unteren und oberen Fallwert verglichen. Dabei wird ein Wirtschaftlichkeitsfaktor bestimmt:

  • Ist der arztpraxisspezifische Fallwert kleiner oder gleich dem arztgruppenspezifischen unteren Fallwert, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1. Die Praxis erhält den Bonus in voller Höhe.
  • Ist der Wert größer oder gleich dem arztgruppenspezifischen oberen Fallwert, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0. Die Praxis erhält keinen Bonus.
  • Liegt die Praxis mit ihren Kosten zwischen dem unteren und oberen Fallwert, dann liegt der Wirtschaftlichkeitsfaktor zwischen 0 und 1. Die Praxis bekommt einen anteiligen Bonus.

Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsfaktors wird die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen Fallwert und dem arztpraxisspezifischen Fallwert dividiert durch die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen und unteren Fallwert.

3. Abschließende Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus

Um zu wissen, wie hoch der Wirtschaftlichkeitsbonus für die Praxis letztlich ausfällt, werden die anzurechnenden Fälle der Praxis, die Punktzahl der GOP 32001 und der Wirtschaftlichkeitsfaktor multipliziert. Bei einer Hausarztpraxis (GOP 32001: 19 Punkte) mit 1.000 Scheinen und einem Faktor von 0,9 wären dies 17.100 Punkte.

Besonderheit: (Teil-)BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten

Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird nicht pro Ärztin/Arzt, sondern pro Praxis ermittelt. Folglich sind für (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten ein paar zusätzliche Rechenschritte nötig. Denn für jede Fachgruppe sind die arztgruppenspezifischen Fallwerte und die GOP 32001 unterschiedlich hoch.

Da in den Einrichtungen in der Regel Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen tätig sind, müssen mehrere arztgruppenspezifische Fallwerte berücksichtigt werden. Dazu werden die Fallwerte, zum Beispiel eines Hausarztes, eines Rheumatologen und eines Orthopäden, unter Berücksichtigung ihrer Arztfälle im Abrechnungsquartal gewichtet.

Das Ergebnis ist ein spezifischer unterer und oberer Fallwert für die Praxis beziehungsweise das MVZ, mit denen schließlich die Laborkosten der Einrichtung verglichen werden.

Genauso wird mit der GOP 32001 für den Wirtschaftlichkeitsbonus verfahren: Die unterschiedlichen Punktzahlen je Fachgruppe werden unter Berücksichtigung der Arztfälle gewichtet. In einer BAG beispielsweise mit einer Hausärztin (19 Punkte), einer Chirurgin (3 Punkte) und einer Gynäkologin (10 Punkte) ist die GOP 32001 folglich mit 3 bis 19 Punkten bewertet. Der gewichtete Punktwert wird ebenso wie die gewichteten Fallwerte jedes Quartal auf Basis der Arztfälle ermittelt.

Außerdem: Sofern in einer (Teil-)BAG, einem MVZ und in Praxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten auch Vertragsärzte, die keinen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, Laboruntersuchungen veranlassen oder abrechnen, fließen diese Kosten in die Bestimmung des arztpraxisspezifischen Fallwertes ein.

Rechenbeispiel Hausärzte

Arztgruppenspezifischer unterer und oberer begrenzender Fallwert 1,60 Euro bzw. 3,80 Euro / Bonus je Fall 19 Punkte. Die Punkte werden mit dem aktuellen Orientierungspunktwert in Euro umgerechnet.

Fallbeispiel: Praxis mit 1.000 Behandlungsfällen

Bonus in voller Höhe: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 1,55 Euro je Fall. Die Kosten liegen also unter dem arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert von 1,60 Euro. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 1. Ergebnis: Der Bonus wird in voller Höhe ausgezahlt (19 Punkte x aktueller Orientierungswert in Euro x 1.000 Behandlungsfälle x Wirtschaftlichkeitsfaktor 1).

Bonus anteilig: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 2,80 Euro je Fall. Die Kosten liegen also zwischen dem arztgruppenspezifischen unteren und oberen begrenzenden Fallwert. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 0,455. Ergebnis: Der Bonus wird anteilig ausgezahlt (19 Punkte x aktueller Orientierungswert in Euro x 1.000 Behandlungsfälle x Wirtschaftlichkeitsfaktor 0,455).

Der Wirtschaftlichkeitsfaktor wurde so bestimmt: Die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen Fallwert und dem arztpraxisspezifischen Fallwert (3,80 - 2,80 = 1,00) wurde dividiert durch die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen unteren und oberen begrenzenden Fallwert (3,80 - 1,60 = 2,20). Also: 1,00 : 2,20 = 0,455.

Kein Bonus: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 3,80 Euro je Fall. Die Kosten sind gleich dem oberen begrenzenden Fallwert von 3,80 Euro. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 0. Ergebnis: Es wird kein Bonus ausgezahlt.

Rechenbeispiel Fachärzte

Fachärztinnen und Fachärzte für Hämatologie / Onkologie

Arztgruppenspezifischer unterer und oberer begrenzender Fallwert 10,90 Euro bzw. 30,50 Euro / Bonus je Fall 23 Punkte.

Fallbeispiel: Praxis mit 1.000 Behandlungsfällen

Bonus in voller Höhe: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 9,75 Euro je Fall. Die Kosten liegen also unter dem arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert von 10,90 Euro. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 1. Ergebnis: Der Bonus wird in voller Höhe ausgezahlt (23 Punkte x aktueller Orientierungswert in Euro x 1.000 Behandlungsfälle x Wirtschaftlichkeitsfaktor 1).

Bonus anteilig: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 18 Euro je Fall. Die Kosten liegen also zwischen dem unteren und oberen Fallwert. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 0,638. Ergebnis: Der Bonus wird anteilig ausgezahlt (23 Punkte x aktueller Orientierungswert in Euro x 1.000 Behandlungsfälle x Wirtschaftlichkeitsfaktor 0,638).

Der Wirtschaftlichkeitsfaktor wurde so bestimmt: Die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert und dem arztpraxisspezifischen Fallwert (30,50 - 18,00 = 12,50) wurde dividiert durch die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen und unteren begrenzenden Fallwert (30,50 - 10,90 = 19,60). Also: 12,50 : 19,60 = 0,638.

Kein Bonus: Die Praxis hat Laborkosten von durchschnittlich 35 Euro je Fall. Die Kosten liegen damit über dem oberen begrenzenden Fallwert von 30,50 Euro. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 0. Ergebnis: Es wird kein Bonus ausgezahlt.

Laborleistungen mit Kennnummern

Für bestimmte Untersuchungsindikationen sind einzelne Laborleistungen von der Steuerung der wirtschaftlichen Veranlassung und Erbringung durch den Wirtschaftlichkeitsbonus ausgenommen. Folglich fließen deren Kosten nicht in die Berechnung des arztpraxisspezifischen Fallwertes ein.

Zu jeder Kennnummer gibt es einen Ziffernkranz. Dieser Ziffernkranz definiert, welche Leistungen bei ausgewählten Indikationen aus den Laborkosten der Praxis herausgerechnet werden. Er definiert nicht, welche Leistungen medizinisch notwendig sind.

Kennnummern

Für jede Untersuchungsindikation werden nur einzelne Leistungen aus den Laborkosten der Praxis herausgerechnet. Sie sind im Ziffernkranz der jeweiligen Kennnummer aufgeführt. Alle anderen Laboruntersuchungen, die die Ärztin oder der Arzt für den Patienten im Quartal veranlasst oder abrechnet, sind für den Wirtschaftlichkeitsbonus relevant.

Neben den Kennnummern werden ausgewählte Leistungen wie beispielsweise die GOP 32125 (Präoperative Labordiagnostik), 32816 (SARS-CoV-2 Nachweis), 32880, 32881 und 31882 (Gesundheitsuntersuchungen) grundsätzlich aus den Laborkosten rausgerechnet.

Ärztinnen und Ärzte geben die Kennnummern auf der Abrechnung gegenüber der KV an. Bei Komorbiditäten können dies für einen Behandlungsfall auch mehrere Kennnummern seinangeben werden, zum Beispiel, wenn die Patientin oder der Patient an einem manifesten Diabetes mellitus erkrankt ist und eine orale Antikoagulantientherapie erhält (Kennnummern 32022 und 32015).