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Stand 10.10.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Morbus Wilson

Seit 12. Juni 2018

Morbus Wilson ist die fünfte seltene Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Die Details zu der erblichen Störung des Kupferstoffwechsels regelt die Anlage 2h zur ASV-Richtlinie.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Morbus Wilson gehören folgende Ärzte an:

  • Gastroenterologe
  • Neurologe

Ein Arzt dieser Fachgruppen übernimmt die Teamleitung (Ebene 1).

Diese Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Augenarzt
  • Humangenetiker
  • Laboratoriumsmediziner
  • Nephrologe
  • Pathologe
  • Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatiker
  • Radiologe

Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung

Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können alternativ auch Kinder und Jugendmediziner mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.

Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass ein Kinderarzt obligat teilnehmen muss, sobald Kinder behandelt werden, da dann die Expertise eines Kinderarztes zwingend erforderlich ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne eine der genannten Qualifikationen übernehmen, sofern kein entsprechender Experte gefunden werden kann.

Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Teammitglied zu benennen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Patientengruppe und Erkrankung

Das Angebot richtet sich an alle Patienten mit Morbus Wilson (ICD-Kode E83.0). Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Morbus Wilson können die Leistungen abrechnen, die im Wesentlichen zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 2h der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88521 Chromoendoskopie oder hochauflösende Weißlichtendoskopie (HDWLE) bei Durchführung der Überwachungskoloskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Morbus Wilson erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Das ASV-Team muss bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie einem Transplantationszentrum sicherstellen. Ein Kooperationsvertrag ist nicht notwendig.

Dokumentation

Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Anders als bei anderen Indikationen muss das ASV-Team keine bestimmte Anzahl an Patienten mit Morbus Wilson behandelt haben, um eine ASV-Berechtigung zu erhalten.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit einer seltenen Erkrankung von einem ASV-Arzt behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu den Überweisungsschein (Formular 6). Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.