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Stand 12.09.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Ausgewählte seltene Lebererkrankungen

Seit 16. August 2018

Die Details zu ausgewählten seltenen Lebererkrankungen regelt die Anlage 2o zur ASV-Richtlinie. Darin fasst der Gemeinsame Bundesausschuss drei Erkrankungen zusammen: biliäre Zirrhose, primär sklerosierende Cholangitis und Autoimmunhepatitis.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Die Teamleitung (Ebene 1) können Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie übernehmen, zusätzlich ist für das ASV-Kernteam ein weiterer Gastroenterologe vorgesehen (Ebene 2).

Diese Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Laboratoriumsmediziner
  • Pathologe
  • Psychiater und Psychotherapeut (ärztliche und psychologische) und Psychosomatiker,
  • Radiologe
  • Rheumatologe
  • Viszeralchirurg

Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung

Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können alternativ auch Kinder und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.

Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass ein Kinderarzt obligat teilnehmen muss, sobald Kinder behandelt werden, da dann die Expertise eines Kinderarztes zwingend erforderlich ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne eine der genannten Qualifikationen übernehmen, sofern kein entsprechender Experte gefunden werden kann.

Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Teammitglied zu benennen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Patientengruppe und Erkrankung

Das Angebot richtet sich an alle Patienten mit einer der folgenden seltenen Lebererkrankungen:

Primär biliäre Cholangitis (PBC)

  • K74.3 Primäre biliäre Zirrhose
  • K74.4 Sekundäre biliäre Zirrhose (auch Idiopathic adulthood ductopenia Syndrom (IAD) und Vanishing bile duct Syndrom)
  • K74.5 Biliäre Zirrhose, nicht näher bezeichnet

Primär sklerosierende Cholangitis (PSC)

  • K83.0 Cholangitis

Autoimmunhepatitis (AIH)

  • K75.4 Autoimmune Hepatitis

Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für die ausgewählten seltenen Lebererkrankungen können die Leistungen abrechnen, die im Wesentlichen zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 2o der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für ausgewählte seltene Lebererkrankungen erfüllen muss.

Organisation und Kooperation

Das ASV-Team muss bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie einem Transplantationszentrum sicherstellen. Ein Kooperationsvertrag ist nicht notwendig. Außerdem muss eine 24-Stunden-Notfallrufbereitschaft organisiert werden und eine intensivmedizinische Behandlung möglich sein.

Dokumentation

Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.

Berechnung der Mindestmengen

Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit einer seltenen Erkrankung von einem ASV-Arzt behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu den Überweisungsschein (Formular 6). Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.