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Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf einer Elektronischen Arzneimittelinformationsverordnung (EAMIV)

Die vollständige Stellungnahme finden Sie als Download unter dem Text.

Der Referentenentwurf einer Verordnung über die Mindestanforderungen der Informationen nach § 73 Absatz 9 Satz 2 SGB V in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a Absatz 3a SGB V (Elektronische Arzneimittelinformations‐Verordnung – EAMIV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Oktober 2018 verfolgt das Ziel, mit der Vorgabe von Mindestinhalten zur Abbildung der Beschlüsse des G‐BA nach § 35a SGB V in der Praxissoftware die Information der Vertragsärzte über die entsprechenden Beschlüsse zu verbessern.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt grundsätzlich dieses Vorhaben. Damit die Information über die Beschlüsse einen Mehrwert für den Arzt darstellt, dürfen die abzubildenden Inhalte allerdings nicht überfrachtet sein. Für eine zielgerichtete und prägnante Information bedarf es einer praxisnahen Aufbereitung der Beschlüsse sowie einer Beschränkung auf tatsächlich notwendige und sinnvolle Inhalte. Nur dann können diese auch vom Arzt im Sinne einer evidenzbasierten Information zur Unterstützung von Therapieentscheidungen berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht fehlt jedoch eine klare Zielsetzung in dem Verordnungsentwurf, dass die Abbildung der Beschlüsse des G‐BA eine reine Information der Vertragsärzte darstellt und keine Anwendung in Wirtschaftlichkeitsprüfungen findet.

Finanzierungsregelung zwingend erforderlich

Die Einführung eines elektronischen Arzneimittelinformationssystems darf für den Vertragsarzt nicht mit Mehrkosten verbunden sein. Hierzu macht die KBV einen ergänzenden Regelungsvorschlag.

Einführung einer offenen und standardisierten Schnittstelle

Vertragsärzten ist der Wechsel des geplanten Arzneimittelinformationssystems zu ermöglichen. Hierzu macht die KBV einen ergänzenden Regelungsvorschlag.

Keine zusätzliche Dokumentationspflicht und kein bürokratischer Mehraufwand

Aus ärztlicher Sicht kann das mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf beschriebene Arzneimittelinformationssystem eine wertvolle Unterstützung bei der Therapieentscheidung sein. Es darf allerdings nicht als Instrument zur Verordnungssteuerung durch eine Verschärfung der Regressbedrohung der Ärzte missbraucht werden. So ist auch die im Vorfeld unter anderem vorgetragene Forderung, dass Ärzte beiihrer Verordnung dokumentieren sollen, in welche Subgruppe und damit welche Zusatznutzenkategorie der Patient fällt, bereits im Ansatz und auch für eine möglicherweise beabsichtigte Weiterentwicklung strikt abzulehnen. Zum einen wäre die damit verbundene bürokratische Belastung der Ärzte nicht zu rechtfertigen, zum anderen würde sich durch die einfache Kontrollmöglichkeit durch die Krankenkassen der Regressdruck auf Ärzte insgesamt massiv verschärfen. Dies ist aus ärztlicher Sicht weder sachgerecht noch zumutbar und sollte klargestellt werden.

Wirtschaftlichkeit des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 1 SGB V

Die KBV fordert bereits seit Beginn des Verfahrens der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V im Jahr 2011 eine gesetzliche Klarstellung, dass der vereinbarte Erstattungsbetrag die wirtschaftliche Verordnung eines neuen Arzneimittels im gesamten Anwendungsgebiet ermöglicht. Durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2018 (Az. B 3 KR 20/17 R und B 3 KR 21/17 R) erhält die Forderung der KBV eine noch höhere Relevanz. Das Bundessozialgericht hat in den oben genannten Urteilen festgestellt, dass die bisher
übliche Festlegung der Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V als Mischpreise zwar zulässig sei, der Grundsatz, dass Vertragsärzte regelmäßig das bei gleichem medizinischem Nutzen wirtschaftlichste Arzneimittel zu verordnen haben, von der Mischpreisbildung jedoch grundsätzlich unberührt bleibe. In der Konsequenz führt dies in zahlreichen Fällen zu faktischen, jedoch nicht vertretbaren Verordnungsausschlüssen mit nicht vertretbaren Folgen für die Patienten, denen ggf. für sie notwendige, zum Teil lebenswichtige Arzneimittel vorenthalten werden müssten. Hier ist eine entsprechende gesetzlicheKlarstellung gerade im Zuge der Einführung des elektronischen Arzneimittelinformationssystems unbedingt erforderlich.

Abbildung der Beschlüsse des G‐BA in den Krankenhausinformationssystemen

Mit Einführung der Regelungen zum Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V gelten bei einer diesbezüglichen Verordnung von Arzneimitteln die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung. Die KBV schlägt vor, dass die elektronische Fassung der Beschlüsse nach § 35a Absatz 3a SGB V auch für die in den Krankenhäusern eingesetzten Arzneimittelmodule der Krankenhausinformationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Regelung, im Krankenhaus ein Softwaresystem einzusetzen, welches ebenfalls die Informationen gemäß der vorliegenden Rechtsverordnung abbildet, sollte in die Rechtsverordnung aufgenommen werden.

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