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Stand 20.03.2024

Prävention

Früherkennung Gebärmutterhalskrebs

Das organisierte Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen ist am 1. Januar 2020 gestartet. Die Grundlage bildet die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL). Ein Überblick über die Details: 

Welche Frauen Anspruch haben

  • Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms. Anspruch auf einen Ko-Test (Zytologie und HPV-Test) im Primärscreening haben alle Frauen ab 35 Jahren. Es gibt keine Altersobergrenze.

Einladung und Versicherteninformation

  • Frauen im Alter von 20 bis 65 Jahren werden alle fünf Jahre von ihrer Krankenkasse angeschrieben und über das Programm informiert (unabhängig von einer Anspruchsberechtigung). 
  • Die Frauen erhalten mit der Einladung eine Versicherteninformation, die als Entscheidungshilfe dient.
  • Für das Beratungsgespräch mit dem Arzt ist es notwendig, in der Praxis einige Exemplare vorrätig zu haben und gegebenenfalls auszulegen, da auch anspruchsberechtigte Frauen die Praxen aufsuchen werden, die aktuell keine Einladung von den Krankenkassen erhalten haben. Praxen können die die Versicherteninformation bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung bestellen. 

Inhalte des Früherkennungsprogramms

Alle Frauen ab 20 Jahren:

  • Einladung, Information und Aufklärung sowie Untersuchungen im Primärscreening 
  • Abklärung auffälliger Befunde altersabhängig nach festen Algorithmen

Untersuchungen für Frauen zwischen 20 und 34 Jahren: 

  • einmal je Kalenderjahr eine zytologische Untersuchung – mit klinischer Untersuchung, Befundmitteilung und Beratung; zusätzlich ab dem Alter von 30 Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

Untersuchungen für Frauen ab 35 Jahren:

  • alle drei Jahre ein kombiniertes Screening aus zytologischer Untersuchung und HPV-Test als Ko-Test mit klinischer Untersuchung, Befundmitteilung und Beratung 
  • Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung 

Algorithmen zur Abklärung

Bei auffälligen Befunden sieht das Programm für alle Patientinnen klare Algorithmen zur Abklärung vor. Diese sind in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme festgelegt und richten sich nach den jeweiligen Befunden des Primärscreenings. Eine tabellarische Übersicht über die Algorithmen und die Münchener Nomenklatur findet sich hier (PDF).

Vorgehen nach operativen Eingriffen an der Zervix uteri
Frauen nach zervixerhaltender Partialhysterektomie können an der Früherkennung des Zervixkarzinoms teilnehmen. Ist anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinomscreenings mehr sichtbar, ist als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) – ohne Zytologie und HPV-Test – berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOP 01760.  Leistungen nach dem Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom der oKFE-RL können nicht durchgeführt werden.

Kontrolluntersuchungen zur Sicherung des Behandlungserfolges nach operativen Eingriffen an der Zervix uteri, beispielsweise einer Konisation, sind kurative Untersuchungen. Nach Abschluss der Behandlung kann die Patientin wieder regulär am Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom teilnehmen. 

Veranlassung diagnostischer Untersuchungen

Zytologie und HPV-Test: Muster 39 
Gynäkologen veranlassen die Zytologie und den HPV-Test im Primärscreening und in der Abklärungsdiagnostik über Muster 39.

Hinweise zum Ausfüllen des Musters 39 für die einheitliche Veranlassung des Primärscreenings und der Abklärungsdiagnostik finden sich in den Vordruckerläuterungen der Anlage 2 Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) .

Das Standardverfahren für die zytologische Untersuchung ist der Ausstrich und die Färbung nach Papanicolaou. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anwendung des Dünnschichtverfahrens wegen seiner Gleichwertigkeit alternativ nur unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zugelassen. Die Entscheidung, welches Verfahren Anwendung findet, trifft der Zytologe. Dies gilt auch für die Auswahl des HPV-Testverfahrens.

Werden Zytologie und HPV-Test von verschiedenen Vertragsärzten durchgeführt, muss das Ergebnis der HPV-Untersuchung an den Zytologen für die Erstellung eines Gesamtbefundes übermittelt werden.

Überweisung zur Abklärungskolposkopie: Muster 6

  • Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung „präventiv“. 
  • Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.

Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung der Leistungen des Primärscreenings und der Abklärung auffälliger Befunde erfolgt nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) in Abschnitt 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM. Alle Leistungen werden extrabudgetär und somit in voller Höhe bezahlt.

Programmdokumentation

Untersuchungen im Rahmen des organisierten Programms zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung müssen seit 1. Oktober 2020 elektronisch dokumentiert werden.

Hierzu erfassen Ärzte die entsprechenden Dokumentationsdaten in der Praxissoftware und schicken sie einmal im Quartal – in der Regel im Rahmen der Abrechnung – elektronisch an die jeweilige Datenannahmestelle Ihrer KV. Mithilfe der zu dokumentierenden Daten soll die Qualität des Programms analysiert und das Programm zukünftig weiterentwickelt werden.

So ist beispielsweise vorgesehen, die pseudonymisierten Daten der Ärzte mit anderen Daten, etwa der klinischen Krebsregister, zusammenzuführen und auszuwerten. Eine Praxisinformation fasst die wesentlichen Infos zur Dokumentation zusammen und erläutert, welche Anpassungen im EBM erfolgen.

Zusätzlich: Früherkennung nach der KFE-RL 

Neben dem organisierten Krebsfrüherkennungsprogramm zum Zervixkarzinom besteht weiterhin der Anspruch auf eine gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) – jedoch ohne Zytologie und HPV-Test. Die Früherkennung kann einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, sofern in demselben Kalenderjahr keine Früherkennung nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme zum Zervixkarzinom durchgeführt wird.

Anspruch auf diese Untersuchung haben:

  • Frauen ab 35 Jahren in den zwei Jahren zwischen dem Ko-Test des Zervixkarzinomscreenings
  • Frauen bei denen eine Früherkennung nach der oKFE-RL nicht durchgeführt werden kann (z.B. nach totaler Hysterektomie oder bei Ablehnung des Screenings auf Zervixkarzinom). 

Ein Einladungsschreiben durch die Krankenkassen für diese Krebsfrüherkennung erfolgt nicht. Ärzte rechnen die Leistung mit der GOP 01760 (159 Punkte) ab.

Infomaterial für Praxen

Versicherteninformationen des G-BA

Rechtliche Grundlagen

Informationen für Softwarehersteller

Qualitätssicherungsvereinbarungen

Zervix-Zytologie

Zervix-Zytologie-Vereinbarung
Vertragsdatum: 21.11.2018
Fassung vom: 12.01.2024
Inkrafttreten: 01.01.2024
Zervix-Zytologie (PDF, 228 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Zervix-Zytologie (Stand: , PDF, 119 KB)

Spezial-Labor

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor)
Vertragsdatum: 05.03.2018
Fassung vom: 15.11.2023
Inkrafttreten: 01.01.2024
Spezial-Labor (PDF, 95 KB)

Abklärungskolposkopie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)
Vertragsdatum: 26.07.2019
Fassung vom: 31.10.2023
Inkrafttreten: 01.10.2023
Abklärungskolposkopie (PDF, 141 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS-V Abklärungskolposkopie (Stand: , PDF, 116 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS-V Abklärungskolposkopie vom 01.10.2023 (Stand: , PDF, 167 KB)