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Kooperationen

Medizinische Versorgungszentren

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen eine patientenorientierte Versorgung aus einer Hand ermöglichen.
 

 

Für MVZ gelten folgende Grundsätze: 

  • MVZ müssen ärztlich geleitet werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
  • In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden.

Die Kooperationsform MVZ wurde mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt. Die gesetzliche Grundlage für MVZ ist der § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches.

Gründung eines MVZ

MVZ können nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen gegründet werden.

Zulassung eines MVZ

Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:

  • Gründung durch einen Leistungserbringer oder Kommune gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  • Wahl einer zulässigen Rechtsform,
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen,
  • ärztliche bzw. kooperative Leitung.

MVZ-Statistik