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Kernspintomographie (Magnetresonanz-Tomographie)

Qualitätssicherung der Kernspintomographie

Die Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Kernspintomographie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen.

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Radiologie oder Nuklearmedizin ist,
  • die in der Vereinbarung geforderten Tätigkeitszeiten und -zahlen nachweisen kann
  • und gegebenenfalls erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat.

Apparative Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die apparativen Anforderungen an das Kernspintomographiegerät.

Kernspintomographie der Mamma

Besondere Bestimmungen gelten für die Magnetresonanz-Tomographie der Mamma. So wird die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung erst nach der Teilnahme an einem obligatorischen Kolloquium erteilt.

Die Aufrechterhaltung der Genehmigung ist an eine Frequenzregelung (50 Untersuchungen pro Jahr) gebunden, bei deren Unterschreitung ein Kolloquium verpflichtend ist.

Wird auf Grund einer Magnetresonanz-Tomographie der Mamma eine histologische/zytologische Abklärung veranlasst, ist deren Ergebnis zu dokumentieren.

In der Kernspintomographie finden Qualitätsprüfungen statt. Diese stichprobenartigen Überprüfungen der ärztlichen Dokumentation werden auf der Grundlage der Qualitätsprüfungs-Richtlinie und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie nach § 135b Abs. 2 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Kernspintomographie

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie
Vertragsdatum: 10.02.1993
Inkrafttreten: 01.01.2015
Kernspintomographie (PDF, 59 KB)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Nr. 9

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie für die Kernspintomographie

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V i.V.m. § 92 Abs. 1 SGB V

Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V