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Stand 14.06.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gastrointestinale Tumoren

Seit 1. Juli 2014

Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle waren die ersten onkologischen Erkrankungen, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Dazu gehören auch Karzinome der Schilddrüse.

Zusammensetzung des ASV-Teams   

Hinweis: Auch bestimmte Fachärzte ohne spezialisierte Fachkompetenz dürfen an der ASV teilnehmen. So können internistische Fachärzte, die nicht Fachärzte für Hämatologie und Onkologie sind, in der ASV Tumorpatienten behandeln. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte seit Jahren onkologische Leistungen durchführen. Auch internistische Fachärzte, denen ihre Kassenärztliche Vereinigung eine Zulassung und Genehmigung zur Durchführung von gastroenterologischen Leistungen erteilt hat, können an der ASV teilnehmen.

Patientengruppe und Erkrankung

Das Angebot richtet sich an Patienten ab 18 Jahren mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie Schilddrüsenkarzinomen, die aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung die Versorgung durch ein interdisziplinäres Team sowie eine komplexe, multimodale Therapie benötigen.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für gastrointestinale Tumoren können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind.

Welche Leistungen konkret zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung gehören, weist die Anlage 1.1a Tumorgruppe 1 der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88521 Chromoendoskopie oder hochauflösende Weißlichtendoskopie (HDWLE) bei Durchführung der Überwachungskoloskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Magen-Darm-Tumore erfüllen muss. Dazu gehören:

Organisation und Kooperationen

Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz vor Behandlungsbeginn bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung. Es müssen außerdem eine intensivmedizinische Behandlung sowie stationäre Notfalloperationen möglich sein.

Kooperation Praxis-Klinik: Zu jedem ASV-Team muss grundsätzlich mindestens ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs gehören. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung ist dem erweiterten Landesausschuss vorzulegen.

Dokumentation

Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 230 Patienten mit einer gesicherter Diagnose behandeln.

Berechnung der Mindestmengen

Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzung

Als ergänzende Anforderung an das Kernteam wurden arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen festgelegt. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.

Teammitglied Durchschnittliche Mindestmenge pro Quartal und Arzt in den letzten vier Quartalen
Facharzt für Hämatologie und Onkologie Durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien
  • Darunter 70 Patienten mit medikamentöser Tumortherapie
    • Davon 30 Patienten mit intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung
und / oder
Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams Durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien
  • Darunter 60 Patienten mit antineoplastischer Therapie
    • Davon 20 mit intravenöser und/oder intrakavitärer antineoplastischer und/oder intraläsionaler Behandlung

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit einem entsprechenden Tumor von einem ASV-Arzt behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).