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Stand 09.10.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Verordnungen und Formulare

AU-Bescheinigungen, Reha-Anträge, Überweisungen, Verordnungen – auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden Formulare benötigt. Ärzte nutzen für ihre ASV-Patienten die Formulare der vertragsärztlichen Versorgung – mit Ausnahme des Rezepts für Arzneimittel.

Wichtig ist, dass der „ASV-Fall“ gekennzeichnet wird. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Verordnung für ASV-Patienten fälschlicherweise den vertragsärztlichen Leistungen der Praxis zugeordnet wird.

Was darf verordnet werden?

ASV-Teams können ihren Patienten alle Leistungen verordnen, die für die Behandlung in der ASV erforderlich sind. Welche Leistungen dies konkret sind, gibt Paragraf 116b Absatz 7 SGB V in Verbindung mit Paragraf 73 Absatz 2 SGB V vor:

  • medizinische Rehabilitation
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen
  • häuslichen Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Arzneimittel
  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Krankentransporte
  • Krankenhausbehandlung
  • Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Paragraf 116b SGB V
Paragraf 73 SGB V

Welche Ärzte dürfen verordnen?

Grundsätzlich sind nur Ärzte des ASV-Teams zur Unterzeichnung der Verordnungen berechtigt. In Fällen, die weder die Diagnosestellung noch eine leitende Therapieentscheidung betreffen, können Verordnungen auch von Ärzten, die zwar nicht Mitglied des ASV-Teams aber an der ASV-Behandlung beteiligt sind, unterzeichnet werden.

Reguläre Formulare: Kennzeichnung als ASV-Fall

Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare kommen auch in der ASV zum Einsatz. Der Arzt wählt in seinem Praxisverwaltungssystem aus, dass er das Formular im Rahmen der ASV ausstellt. Dann wird es bei der Bedruckung im sogenannten Personalienfeld entsprechend gekennzeichnet:

  • Im Feld „Betriebsstättennummer“ wird im ASV-Fall statt der vertragsärztlichen Betriebsstättennummer die gültige Teamnummer des ASV-Teams aufgedruckt.
  • Der Versichertenstatus des Patienten (Feld „Status“) wird an der letzten Stelle um „01“ ergänzt.

Eigene Rezepte für die ASV

Einen Sonderfall gibt es bei den Verordnungen für Arzneimittel: Vertragsärzte, die an der ASV teilnehmen, benötigen zwei Rezeptblöcke:

  1. Rezeptblock für die reguläre vertragsärztliche Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten
    Codierleiste im unteren Teil des Vordrucks die Betriebsstättennummer der Vertragsarztpraxis bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits aufgedruckt.
  2. Rezeptblock für die ASV-Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten Codierleiste die Pseudoziffer „222222222“ (9-mal die 2) bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits aufgedruckt.

Die ASV-Rezepte erhalten Praxen wie alle anderen Vordrucke über die regulären Bezugskanäle, also je nach Region über ihre Kassenärztliche Vereinigung oder direkt bei den Druckereien.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Auch in der ASV gilt für Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot: alle Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.