Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

 
Stand 15.08.2018

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

ABC der ASV

Appendix, erweiterter Landesausschuss, ergänzter Bewertungsausschuss – mit der ASV sind viele neue Begriffe und Bezeichnungen verbunden. Doch was verbirgt sich dahinter? Hier erhalten Sie einen schnellen Überblick.

Appendix

Der Appendix enthält sämtliche Leistungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

 

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

ASV-Berechtigung

Ärzte, die an der ASV teilnehmen wollen, benötigen eine ASV-Berechtigung. Sie stellen dazu beim erweiterten Landesausschuss einen Antrag. Dieser prüft, ob die Ärzte die Anforderungen erfüllen. Die Berechtigung gilt immer nur für eine ASV-Indikation.

ASV-Richtlinie

Die ASV-Richtlinie gibt den formalen Rahmen für den sektorenübergreifenden Versorgungsbereich vor. Sie regelt die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle ASV-Erkrankungen gelten. Die einzelnen Krankheiten werden in den Anlagen konkretisiert.

Die Richtlinie sowie die Anlagen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen.

ASV-Richtlinie des G-BA

ASV-Servicestelle

Die ASV-Servicestelle weist den ASV-Teams eine Teamnummer zu und führt das bundesweite ASV-Verzeichnis. Dieses Verzeichnis listet alle berechtigten ASV-Teams und ihre Mitglieder auf. Außerdem übernimmt sie für die ASV-Berechtigten die Meldung ihrer Teilnahme an die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft.

ASV-Servicestelle

ASV-Team

Die Behandlung in der ASV erfolgt durch Teams, in denen Praxis- und Klinikärzte auch gemeinsam tätig sein können. Ein Team besteht jeweils aus Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen. Es setzt sich zusammen aus einem Teamleiter und einem Kernteam sowie weiteren Kollegen, die bei Bedarf hinzugezogen werden können.

Jedes Teammitglied benötigt eine ASV-Berechtigung.

ASV-Teamnummer

Jedes Team erhält von der ASV-Servicestelle eine ASV-Teamnummer. Mit ihr kennzeichnen ASV-Ärzte die Leistungen oder Verordnungen, die sie in der ASV durchführen. Die Teamnummer umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut. Sie wird vergeben, sobald die Ärzte eine ASV-Berechtigung haben – zusätzlich zur BSNR und zur lebenslangen Arztnummer.

ASV-Verzeichnis

Im öffentlichen ASV-Verzeichnis unter www.asv-servicestelle.de werden alle berechtigen ASV-Teams und ihre Mitglieder gelistet, sofern sie einer Veröffentlichung zugestimmt haben. So können zum Beispiel Hausärzte für ihre Patienten nach passenden Behandlungsangeboten in der Nähe suchen.

Ergänzter Bewertungsausschuss

Der ergänzte Bewertungsausschuss  entscheidet über die Vergütung der ASV-Leistungen. Er ist besetzt mit Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Erweiterte Landesausschüsse

Die erweiterten Landesausschüsse (eLA) erteilen die ASV-Berechtigungen. Sie prüfen, ob die Ärzte die Anforderungen erfüllen. Landesausschüsse gibt es in jedem KV-Bezirk. Sie werden für die ASV um Vertreter der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft erweitert.

Kontaktdaten und Ansprechpersonen

Institutionskennzeichen (IK)

Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben. Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) ihrer KV – der Teamleiter gibt es einmalig bei der ASV-Servicestelle an, wenn er die ASV-Teamnummer beantragt.

Vertragsärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihres Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen und wenden sich dazu an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen. Bei Krankenhäusern ist die Nummer identisch mit dem Krankenhaus-IK.

KV  IK für die ASV
Baden-Württemberg 208023561
Bayern 208409727
Berlin 209500106
Brandenburg 200601995
Bremen 203103124
Hamburg 201510737
Hessen 205314614
Mecklenburg-Vorpommern 200201957
Niedersachsen 202106001
Nordrhein 204209247
Rheinland-Pfalz 206502885
Saarland 209302026
Sachsen 207908091
Sachsen-Anhalt 201006521
Schleswig-Holstein 201300107
Thüringen 205000023
Westfalen-Lippe 203525306

Paragraf 116b SGB V

Dieser Paragraf bildet die gesetzliche Grundlage für die ASV. Er wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz von 2012 neu gefasst und mit dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 angepasst.