Ticagrelor
Handelsname: Brilique®
Anwendungsgebiet: in Kombination mit Acetylsalicylsäure zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei erwachsenen Patienten mit akutem Koronarsyndrom (instabile Angina pectoris, Myokardinfarkt ohne ST-Streckenhebung [NSTEMI] oder Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung [STEMI]) sowohl bei medikamentös behandelten Patienten als auch bei Patienten, bei denen eine perkutane Koronarintervention (PCI/PTCA) oder Koronararterien-Bypass durchgeführt wurde*
Pharmazeutischer Unternehmer: AstraZeneca
Beginn des Verfahrens: 01.01.2011
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses: 15.12.2011
Inhalt des Beschlusses:
Indikation | zweckmäßige Vergleichstherapie | Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens |
Instabile Angina pectoris und NSTEMI | Clopidogrel und Acetylsalicylsäure | Beleg für einen beträchtlichen Zusatznutzen |
STEMI bei medikamentös behandelten Patienten | Clopidogrel und Acetylsalicylsäure | Zusatznutzen nicht belegt |
STEMI bei Patienten mit PCI/PTCA | Prasugrel und Acetylsalicylsäure |
Zusatznutzen nicht belegt Ausnahmen:Patienten ≥ 75 Jahre, die nach einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung nicht für eine Therapie mit Prasugrel und Acetylsalicylsäure in Frage kommen, sowie Patienten mit transitorischer ischämischer Attacke oder ischämischen Schlaganfall in der Anamnese: auf Anhaltspunkten basierender nicht quantifizierbarer Zusatznutzen |
STEMI bei Patienten mit Bypass (CABG) | Acetylsalicylsäure | Zusatznutzen nicht belegt |
* Das zugelassene Anwendungsgebiet ist zusammenfassend dargestellt. Verbindlich sind die Angaben der Fachinformation.
Zusammenfassung:
Aufgrund des Zulassungsstatus von Ticagrelor und der in Frage kommenden Vergleichstherapien war es aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses notwendig, das Anwendungsgebiet von Ticagrelor aufzuteilen und unterschiedliche zweckmäßige Vergleichstherapien festzulegen.
Bei der Bewertung des Zusatznutzens für die Teilindikation instabile Angina pectoris und NSTEMI wurde auf die in der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung für das Ausmaß des Zusatznutzens vorgegebenen Kategorien und der jeweiligen Definitionen verwiesen.
Zusätzlich sah der Gemeinsame Bundesausschuss bei STEMI/PCI für Patienten ≥ 75 Jahre, die nach einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung nicht für eine Therapie mit Prasugrel plus Acetylsalicylsäure in Frage kommen, und für Patienten mit transitorischer ischämischer Attacke oder ischämischen Schlaganfall in der Anamnese aufgrund der Anwendungseinschränkungen von Prasugrel einen auf Anhaltspunkten basierenden nicht quantifizierbaren Zusatznutzen.