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Kooperationen

Team aus Ärzte und Ärztinnen bei einer Besprechung

Anstellung – Kolleginnen und Kollegen als Beschäftigte

Selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stehen vielfältige Möglichkeiten offen, entsprechend qualifizierte und im Bundesarztregister eingetragene Kolleginnen und Kollegen in ihrer Praxis zu beschäftigen.

Hierzu zählt auch die Anstellung. Diese stellt in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) die häufigste Form der Beschäftigung dar. 

Dabei schätzen beide Seiten – Angestellte und Zugelassene gleichermaßen – das Arbeiten im Team, den direkten kollegialen Austausch und gegebenenfalls das Erlernen beziehungsweise Weitergeben von Erfahrungen in Organisation und Leitung einer Praxis.

Synergien entstehen innerhalb dieser Teams auch dadurch, dass sie die Infrastruktur gemeinschaftlich nutzen: etwa Räume, Geräte oder Praxis-IT.

Die Anstellung kann für beide Seiten gerade in bestimmten Lebensphasen eine hilfreiche und sinnvolle Form der Zusammenarbeit bilden:

  • am Anfang der Karriere, als Sprungbrett in die Selbständigkeit mit einer späteren Partnerschaft oder der Übernahme einer eigenen Praxis,
  • wenn Familie (Kinder oder Pflege) oder andere Aufgaben beziehungsweise Ämter einen Teil der eigenen Arbeitskraft binden,
  • am Ende der Karriere, um die Praxisnachfolge vorzubereiten.

Vorgaben bei der Anstellung

Was sind die Voraussetzungen für eine Anstellung?

Vertragsärztinnen und –ärzte beziehungsweise MVZ können Ärztinnen sowie Ärzte anstellen, die im Bundesarztregister eingetragen sind.

Entsprechendes gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die wiederum Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei sich anstellen können.

Ebenso ist es möglich, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in ihrer Praxis anstellen

Die Rechtsgrundlage hierfür ist der Paragraf 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V i.V.m. und der Paragraf 58 der Bedarfsplanungsrichtlinie.

Freier Arztsitz notwendig

Für jede Stelle, die Sie in Ihrer Praxis beziehungsweise Ihrem MVZ zusätzlich schaffen möchten, benötigen Sie einen freien Arztsitz. Diesen besetzt dann die angestellte Ärztin beziehungsweise der angestellte Arzt.

Zulassungsausschuss entscheidet

Die Anstellung muss zuvor der Zulassungsausschuss genehmigt haben, wofür ihm der Entwurf des Anstellungsvertrages vorzulegen ist.

Was ist bei einer fachfremden Anstellung zu beachten?

Bei unterschiedlichen Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen: Fachfremde Ärztinnen und Ärzte anzustellen ist nur in offenen Planungsbereichen möglich.

In solchen ist auch eine gegenseitige Anstellung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglich.

Was gilt bei einer Anstellung in Form von Jobsharing?

Eine Variante der Anstellung ist das sogenannte Jobsharing. Dies ist aber nur jeweils innerhalb derselben Fachrichtung möglich.

Dann ist eine Anstellung auch in einem gesperrten Planungsbereich ohne freien Arztsitz möglich. Beim Jobsharing gelten enge Leistungszuwachsbeschränkungen, da der bisherige Praxisumfang nicht wesentlich überschritten werden darf.

Weitere Informationen zum Thema Jobsharing

Anstellung in Teilzeit: Geht das?

Die Anstellung ist auch in Teilzeit möglich. Dies lässt sich in Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auch mit einer weiteren Teilzeittätigkeit kombinieren, zum Beispiel im Krankenhaus.

Wie viele Ärzte können angestellt werden?

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer vollen Zulassung können regelmäßig je drei vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen anstellen; bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen in der Arztpraxis sind es bis zu vier.

Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob der maßgebliche Planungsbereich gesperrt ist oder nicht.

Für MVZ gibt es keine Höchstzahl an angestellten Ärztinnen und Ärzten.

Woher stammt das Honorar für die Angestellten?

Wer andere anstellt, trägt die unternehmerische Verantwortung. Wer angestellt arbeitet, bringt die persönliche medizinische Kompetenz eigenverantwortlich ein.

Angestellten Ärztinnen und Ärzten sowie angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten teilt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) jeweils ein eigenes Honorarvolumen zu. 
 

Darf ein angestellter Arzt oder PT im Rahmen der QS eigene genehmigungspflichtige Leistungen erbringen?

Angestellte Ärztinnen und Ärzte dürfen grundsätzlich Leistungen erbringen, welche durch die KV zu genehmigen sind; wie beispielsweise Ultraschalluntersuchungen. Der anstellende Arzt beziehungsweise die anstellende Ärztin benötigt hierfür aber eine qualifikationsbezogene Genehmigung für den angestellten Arzt beziehungsweise die angestellte Ärztin. Gleiches gilt für das MVZ.

Unabhängig vom Status angestellt oder selbstständig dürfen Sie Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie nur ausführen und abrechnen, wenn Sie eine entsprechende Genehmigung Ihrer KV haben.
 

Anstellung in Weiterbildung

Junge Ärzte und Ärztinnen können einen Teil ihrer fachärztlichen Weiterbildung im ambulanten Bereich absolvieren. Dadurch erhalten sie Einblicke in die vertragsärztliche Tätigkeit.

Wer Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten beschäftigen will, benötigt eine Weiterbildungsbefugnis und eine Anerkennung der eigenen Praxis als Weiterbildungsstätte. Beides erteilt die jeweilige Landesärztekammer.

Außerdem benötigen anstellende Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung der KV für die Beschäftigung eines Arztes oder einer Ärztin in Weiterbildung. Die Beschäftigung ist befristet.

Für das Bruttogehalt in Weiterbildung gibt es Zuschüsse von KVen und gesetzlichen Krankenkassen: Bei der fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie bei einem Teil der grundversorgenden Fachärztinnen und Fachärzte.

Der Gehaltszuschuss im ambulanten Bereich betrug im Jahr 2020 bei einer Weiterbildung in Vollzeit 5.500 Euro.

Diesen erhalten zunächst die Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberinnen und leiten ihn ohne Abzüge weiter. Sie bezahlen zudem die Sozialabgaben. Weitere Zuschüsse wegen struktureller Besonderheiten in unterversorgten Gebieten sind möglich. Der Antrag auf Förderung ist bei der jeweils zuständigen KV zu stellen.

Weitere Informationen zur Weiterbildungsförderung von Ärzten und Ärztinnen

Angestellt in einer Praxis der KV

Junge Ärztinnen und Ärzte wollen sich oft nicht sofort selbstständig machen. Da ist es gut, dass sie verschiedene Optionen testen können.

Eine Möglichkeit stellt die Arbeit in einer Praxis dar, die eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) einrichten kann. Diese Eigeneinrichtungen verfügen über die notwendige Ausstattung, Geräte und Personal.

Die angestellten Ärztinnen und Ärzte tragen kein finanzielles Risiko, müssen nicht für Miete und Personalkosten aufkommen.

Die KVen wollen mit diesem Angebot mehr Ärztinnen und Ärzte für die ambulante Versorgung gewinnen. Ob es solche Eigeneinrichtungen in Ihrer Region gibt, erfahren Sie bei der jeweils zuständigen KV.

Die rechtliche Grundlage bildet der Absatz 1c im Paragraphen 105 des SGB V.
 

Weitere Infos

Beratung der Kassenärztlichen Vereinigungen

Beratung rund um das Thema Anstellung bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen in der jeweiligen Region.

Adressen der Kassenärztlichen Vereinigungen

Beratender Fachausschuss für angestellte Ärzte /Psychotherapeuten

Der beratende Fachausschuss für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen.

Jeweils drei Mitglieder sollen angestellte Ärzte in vertragsärztlichen Praxen und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), jeweils ein weiteres Mitglied soll ein angestellter Psychotherapeut in einer vertragspsychotherapeutischen Praxis bzw. in einem MVZ sein.

Für die Mitgliedschaft ist Voraussetzung, dass der angestellte Arzt oder Psychotherapeut eine mindestens halbtägige Beschäftigung ausübt und, soweit es sich um angestellte Ärzte und Psychotherapeuten in MVZ handelt, Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sein.

Vor Entscheidungen oder Beschlüssen des Vorstands oder der Vertreterversammlung über Fragen, welche eine besondere Bedeutung für die Leistungserbringung von angestellten Ärzten und Psychotherapeuten in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen und MVZ haben, ist dem Ausschuss Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Mitglieder

Dr. Christine Neumann-Grutzeck (FÄ Diabetologie),
KV Hamburg
angestellte Ärztin in vertragsärztlicher Praxis
Christine Teschke (Hausärztin),
KV Niedersachsen    
angestellte Ärztin in vertragsärztlicher Praxis
Dr. Simon Schwill (Hausarzt),
KV Baden-Württemberg 
angestellter Arzt in vertragsärztlicher Praxis
Dr. Kirsten Stelling (Dipl.-Psych.),
KV Nordrhein
angestellte Psychotherapeutin in vertragspsychotherapeutischer Praxis
Evelyn Matthäus (FA Gynäkologie),
KV Thüringen
 angestellte Ärztin in MVZ
Dr. Stephan Dalicho (FA Chirurgie),
KV Sachsen-Anhalt    
 angestellter Arzt in MVZ
Dr. Frank Habermann (Hausarzt),
KV Sachsen
 angestellter Arzt in MVZ
Robert Schmidtner (PPT),
KV Hessen
 angestellter Psychotherapeut in MVZ

Rechtsgrundlagen

Bedarfsplanungs-Richtlinie und aktuelle Beschlüsse

Bedarfsplanungs-Richtlinie mit allen Änderungsbeschlüssen

In ihr werden im Gemeinsamen Bundesausschuss von den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung unter Beteiligung der Patienten und der Landesregierungen, bundesweite Vorgaben darüber gemacht, wie viele Ärztinnen und Ärzte für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen und wie diese regional verteilt sein sollen. Die Vorgaben werden auf regionaler Ebene in den sogenannten Landesausschüssen umgesetzt.

Anfang der 1990er Jahre zur Begrenzung des Wachstums der Arztzahl eingeführt, hat sich die Bedarfsplanungs-Richtlinie inzwischen zum Steuerungsinstrument der regionalen Verteilung der Ärztinnen und Ärzte weiterentwickelt.

Aktuelle Beschlüsse:

Berücksichtigung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungen bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten: Änderung in § 18 Absatz 2 BPL-RL: In Kraft getreten am 1.10.2021

Seit dem 1. Oktober 2021 gibt es mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und den probatorischen Sitzungen im Gruppensetting neue Leistungen, die in Kapitel 35 des EBM aufgenommen wurden.

Der G-BA hat die neuen Leistungen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum psychotherapeutischen Leistungsspektrum im Sinne der Bedarfsplanung bewertet. Im Ergebnis wurden die neuen Gebührenordnungspositionen in § 18 Absatz 2 BPL-RL ergänzt und sind somit relevant, um in der Bedarfsplanung den psychotherapeutischen Versorgungsanteil von Ärzten festzulegen und damit die Anzahl der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu bestimmen.

Eine Ausnahmeregelung gilt – entsprechend der bereits bestehenden Regelung zur Akutbehandlung und Sprechstunde – für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater sowie für die Nervenärzte und Psychiater.

Für diese Arztgruppen gelten die Ziffern der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung derzeit nicht als psychotherapeutische Leistung im Sinne der Bedarfsplanung.

Diese Ausnahmeregelung ist – analog der bestehenden Regelung - mit einer Evaluationsfrist bis zum 31. Dezember 2024 und dann gegebenenfalls mit automatischem Auslaufen versehen.

Anpassung der Verhältniszahlen für Kinder- und Jugendpsychiater: Änderung in § 13 Absatz 4 und Anlage 5 BPL-RL: In Kraft getreten am 19.08.2022

Rückmeldungen aus der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung machten deutlich, dass das Versorgungsniveau zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder- und Jugendpsychiater in die Bedarfsplanung inzwischen nicht mehr ausreicht, um den Versorgungsbedarf zu decken.

Vor diesem Hintergrund und um der heterogenen Verteilung der Kinder- und Jugendpsychiater entgegenzuwirken hat der G-BA eine Anhebung des Versorgungsniveaus beschlossen und die Verhältniszahl um 10 Prozent abgesenkt. Dadurch entstehen nach Modellrechnungen circa 60 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendpsychiater.

Die neue Verhältniszahl für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater ist spätestens zum 1. Januar 2023 in den Beschlüssen des Landesauschusses anzuwenden.
 

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) regelt das Verfahren der Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten und ist eine weitere gesetzliche Grundlage für die Bedarfsplanung.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)