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Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Darin sind alle Leistungen jeweils mit einer Gebührenordnungsposition aufgeführt, die für gesetzlich Krankenversicherte abgerechnet werden können.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren den EBM im Bewertungsausschuss auf Bundesebene. Sie legen nicht nur den Inhalt der Leistungen fest, sondern auch die Höhe der Punktzahl und damit die Bewertung. Denn die Zahl der Punkte drückt aus, wie viel die Leistung A im Vergleich zur Leistung B wert ist.

Orientierungswert

Der Orientierungspunktwert ist der Ausgangswert für die Festsetzung der regionalen Punktwerte. Über seine Höhe verhandelt die KBV jedes Jahr mit den Krankenkassen. Steigt der Punktwert, steigen auch die Preise und in Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gegebenenfalls das leistungsbezogene Honorar für die Vertragsärzte und -psychotherapeuten.

Der aktuelle Orientierungswert 2025 beträgt 12,3934 Cent.

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