Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

System

Glossar

Bitte wählen Sie einen Buchstaben aus.

Bedarfsplanung

Ärzte oder Psychotherapeuten, die gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln möchten, benötigen einen freien Arztsitz. Wie viele es davon in einer Region gibt, regelt die Bedarfsplanung. Die Bedarfsplanung wurde vom Gesetzgeber 1992 eingeführt, um bundesweit eine ausgewogene haus- und fachärztliche Versorgung zu sichern. Mit der aktuellen Bedarfsplanung gelingt es nicht, den vielerorts drohenden Ärztemangel zu beseitigen. Ein Problem ist, dass sich der Bedarf an Ärzten bislang nur an der Einwohnerzahl orientiert. Erst seit Anfang 2011 fließt in die Berechnung der Verhältniszahlen deshalb auch ein sogenannter Demografiefaktor ein. Er soll den höheren Versorgungsbedarf von älteren Patienten berücksichtigen.

Bereinigung

 

 

Schließen Krankenkassen mit Vertragsärzten oder Psychotherapeuten (Leistungserbringer) Selektivverträge, verläuft die Vergütung der medizinischen Leistungen in der Regel nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) (eine Ausnahme hiervor sind Add-on-Verträge).

Die Krankenkassen ziehen die Honorare, die für die Selektivverträge bestimmt sind, von den Zahlungen der Gesamtvergütung an die KVen ab. Die Honorare für die Selektivverträge zahlen die Kassen direkt an die Leistungserbringer. Als Folge der Bereinigung darf der Fallwert des Regelleistungsvolumens (RLV) der jeweiligen Arztgruppe um maximal 2,5 Prozent steigen oder sinken. Wenn dieser Wert überschritten wird, dann wird der darüber hinaus gehende Mehrbetrag ausschließlich von den Ärzten geschultert werden, die an Selektivverträgen teilnehmen.

Bei dem auf die gesamte Arztgruppe zu verteilenden Bereinigungsbetrag handelt es sich um Leistungen, die nicht eindeutig Ärzten zuzuordnen sind, die an einem Selektivvertrag teilnehmen. Denn grundsätzlich gilt: Ärzte, die ihre Patienten im Selektivvertrag versorgen, erhalten für diese kein Honorar mehr über das Regelleistungsvolumen. Die Vergütung erfolgt über den Selektivvertrag. Das RLV wird deshalb um die Leistungen reduziert, die diese Patienten vor der Einschreibung in einen Selektivvertrag in der Praxis in Anspruch genommen haben

 

 

Betriebsstättenfall

Der Betriebsstättenfall umfasst die Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselben Betriebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig vom behandelnden Arzt. (§ 21 Abs. 1a BMV-Ä bzw. in § 25 Abs. 1a EKV)

Bewertungsausschuss (Erweiterter)

Der Bewertungsausschuss beschließt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beziehungsweise Änderungen desselben. Dem Bewertungsausschuss gehören jeweils drei von der KBV und vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) benannte Mitglieder an. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Der erweiterte Bewertungsausschuss wird einberufen, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen jeweils ein Mitglieder von der KBV und ein Mitglied vom GKV-Spitzenverband benannt wird.

Blankoformular

Das Blankoformular, ein unbedrucktes Formblatt in den Größen DIN A4 und DIN A5, macht viele Vordrucke in den Arztpraxen überflüssig. Mit einer Software und einem Laserdrucker können Ärzte alle Formulare, außer dem klassischen Rezept, dokumentenecht selbst drucken. Besondere Merkmale des Papiers, zum Beispiel ein Wasserzeichen, sollen Fälschungen erschweren. Das Blankoformular wurde 2003 bundesweit eingeführt.

Bundesausschuss, gemeinsamer (G-BA)

Auf welche Leistungen gesetzlich Versicherte Anspruch haben, regelt seit dem 1. Januar 2004 der gemeinsame Bundesausschuss. „Gemeinsam“ heißt er deswegen, weil er eine Einrichtung von mehreren Organisationen ist. Seine Träger sind der Spitzenverband gesetzlichen Krankenversicherung und auf der Leistungserbringerseite die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Bundesmantelvertrag

Für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und gesetzlichen Krankenkassen hat der Gesetzgeber ein zweistufiges Vertragssystem vorgeschrieben. Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren zunächst die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesmantelvertrag (BMV).

 

Der Inhalt dieses Vertrags ist zugleich Bestandteil der Gesamtverträge, die in einem zweiten Schritt auf Landesebene vereinbart werden: Die KVen schließen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge ab. Der BMV beinhaltet unter anderem den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin, Vereinbarungen zur Qualitätssicherung sowie Einzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen.