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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Nach der GOÄ rechnen Ärzte ab, die Patienten behandeln, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Sie wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und bestimmt Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Ärzte können auch dann danach abrechnen, wenn sie für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Beispiele sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte ausgeweitet, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch hier rechnen die Ärzte nach der GOÄ ab.

Die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei der Behandlung von Patienten, die einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, erfolgt nach einem eigenständigen Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ). Die UV-GOÄ ist eine Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und beinhaltet die abrechenbaren Leistungen sowie die jeweilige Vergütungshöhe und wird zwischen der KBV und den Unfallversicherungsträgern vereinbart.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Auf welche Leistungen gesetzlich Versicherte Anspruch haben, regelt seit dem 1. Januar 2004 der Gemeinsame Bundesausschuss. „Gemeinsam“ heißt er deswegen, weil er eine Einrichtung von mehreren Organisationen ist. Seine Träger sind der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und auf der Leistungserbringerseite die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Das Gremium darf auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel von der Verordnungsfähigkeit ausschließen.

Gemeinsames Landesgremium

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz von 2012 wurde die Möglichkeit eröffnet, auf Landesebene ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten zu bilden. Rechtgrundlage ist der Paragraf 90a SGB V.

Das gemeinsame Gremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung.

Solange das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach Paragraf 99 Absatz 1 SGB V und zu von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen Stellung zu nehmen.

Generika

Wer ein neuartiges Arzneimittel auf den Markt bringt, beteiligt die Verbraucher an den Entwicklungskosten – indem er die Forschungskosten in den Verkaufspreis einkalkuliert. Nach Ablauf des Patentschutzes für das Originalpräparat dürfen andere Hersteller das Arzneimittel nachahmen. Da dann keine Entwicklungskosten mehr anfallen, können die Zweitanbieter das Produkt mit gleicher Zusammensetzung zu einem niedrigen Preis anbieten: Sie bringen dann ein „Generikum“ auf den Markt.