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Glossar

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Kleinräumige Versorgungsanalyse

Welcher Vertragsarztsitz muss in einer Region besonders dringend besetzt werden? Welche Folgen hat eine Niederlassung für Kollegen und die Patientenversorgung in der Umgebung? Diese und viele weitere Fragen beantwortet ein Computerprogramm, die kleinräumige Versorgungsanalyse (KVA).

 

Experten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben es entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen es online seit Juni 2007. Es ergänzt die Bedarfsplanung. Die KVA berücksichtigt unter anderem die Standorte und Kapazitäten von Ärzten, Straßenkarten sowie die Zahlen und die Morbiditätsrisiken der Einwohner unterschiedlicher Regionen.

Kollektivvertrag

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen für die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit den Krankenkassen bzw. die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung sogenannte Kollektivverträge.

 

Sie beinhalten etwa die Vergütung der Vertragsärzte oder die Art und Weise der vertragsärztlichen Versorgung wie beispielsweise die Qualität in der ambulanten Versorgung. Diese kollektivvertragliche Vereinbarungen gelten für alle Vertragsärzte in einer KV-Region und gewährleisten die qualitätsgesicherte Behandlung der gesetzlichen Versicherten unabhängig von der Kassenzugehörigkeit.

 

Zu den kollektivvertraglichen Regelungen zählen beispielsweise der Einheitliche Bewertungsmaßstab und der Bundesmantelvertrag.

Kostenerstattung

In der privaten Krankenversicherung ist es das Standardverfahren, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine seltene Ausnahme: das Kostenerstattungsverfahren. Der privat Versicherte erhält vom Arzt eine Rechnung, begleicht sie und reicht sie bei seiner Krankenkasse ein, um den Gesamtbetrag oder einen Teil davon zurückzubekommen. Gesetzlich Versicherte hingegen erhalten gewöhnlich Leistungen, ohne mit den Kosten direkt konfrontiert zu werden.

 

Dieses System heißt Sachleistungsprinzip. Allen Mitgliedern der gesetzlichen Kassen ist seit der Gesundheitsreform 2004 erlaubt, Kostenerstattung zu wählen. Dabei gilt jedoch: Die Kassen erstatten immer nur einen Betrag in der Höhe der Vergütung, die sie den Ärzten im Sachleistungssystem gezahlt hätten, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen und einem Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Verwaltungskosten. An eine Entscheidung zur Kostenerstattung ist der Versicherte für mindestens ein Jahr gebunden.