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Landesausschuss

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesausschuss der Ärzteschaft und Krankenkassen. Die Patientenvertreter und die obersten Landesbehörden haben hier ein Mitberatungsrecht. Mit dem TSVG wurde den obersten Landesbehörden zudem ein Antragsrecht erteilt. Rechtsgrundlage ist der Paragraf 90 SGB V. 

Die Landesausschüsse treffen auf der Grundlage des regionalen Bedarfsplans Feststellungen zur Unter- und Überversorgung und ordnen im Fall von Überversorgung Zulassungsbeschränkungen an. Darüber hinaus werden Entscheidungen über einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf getroffen. 

Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsichtsbehörde kann die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.

Mit dem TSVG wurde den Ländern zudem die Möglichkeit gegeben, ländliche oder strukturschwache Regionen innerhalb von gesperrten Planungsbereichen zu bestimmen, in denen für bestimmte Arztgruppen die bestehenden Zulassungssperren unabhängig von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie aufzuheben sind. 

Leistungskatalog

Wer beim Arzt Einblick in den Leistungskatalog erbittet, wird verdutzte Reaktionen provozieren. Der Leistungskatalog ist nämlich kein Buch, sondern die Summe all jener Vorschriften, die regeln, welche Leistungen Teil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Leistungen erhält der Patient bei medizinischem Bedarf von Vertragsärzten, ohne dass er etwas zuzahlen oder gar die ganze Rechnung begleichen muss.

Darüber hinaus gibt es Leistungen, die für manchen Patienten medizinisch zwar sinnvoll sein können, die aber nicht notwendig sind. Das sind die sogenannten IGeL-Leistungen, individuelle Gesundheitsleistungen. Sie sind nicht Teil des Leistungskatalogs.