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Stand 13.06.2023

Psychotherapie

Gutachterverfahren in der Psychotherapie

Das Gutachterverfahren dient dazu festzustellen, ob die in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung genannten Voraussetzungen für eine Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Gutachterinnen und Gutachter prüfen den Antrag auf Psychotherapie fachlich, insbesondere im Hinblick auf folgende Fragestellungen:

  • Ist das beantragte Psychotherapie-Verfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie anerkannt?
  • Ist es im konkreten Behandlungsfall indiziert?
  • Lässt die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten?
  • Ist der vorgeschlagene Behandlungsumfang angemessen?

Zahlen & Statistik

Ab 01.01.2023 sind bestellt (Stand: 14.12.2022):

  • 654 Gutachter,
  • davon 70 Gutachter für die Bearbeitung von Zweitgutachten.

Ergebnisse der Gutachtenstatistik
Gutachterzahl nach Therapieverfahren

Gesamtanzahl der ab 01.01.2023 bestellten Gutachter: 654

Stand: 14.12.2022

Analytische Psychotherapie
  Einzeltherapie Gruppentherapie
Erwachsene 186 46
Kinder und Jugendliche 65 8
Systemische Therapie
  Einzeltherapie Gruppentherapie
Erwachsene 30 20
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 
  Einzeltherapie Gruppentherapie
Erwachsene 271 (nur TP: 89) 76 (nur TP: 26)
Kinder und Jugendliche 93 (nur TP: 26)

14 (nur TP: 4)

Verhaltenstherapie
  Einzeltherapie Gruppentherapie
Erwachsene 226 128
Kinder und Jugendliche 102 56

Hinweis: Die Zahlen ergeben nicht die Gesamtstumme der Gutachter, da eine Bestellung in mehreren Psychotherapieverfahren möglich ist.

Fachlicher Austausch in Qualitätszirkeln

Gutachterinnen und Gutachter bieten auf freiwilliger Basis Qualitätszirkel bzw. Intervisionsgruppen zum fachlichen Austausch zwischen Gutachterinnen und Gutachtern an.

Ansprechpartner für Gutachterinnen und Gutachter

Die Kontaktdaten finden Gutachter auf der aktuellen Gutachterliste oder können diese bei der KBV erfragen. Sie sind Ansprechpartner und wünschen sich Änderungen auf der Liste? Dann kontaktieren Sie die KBV über das Kontaktformular.

KV  Orte*    PT-Verfahren  Ansprechpartner/in    Bezeichnung/Anmerkungen 
Baden-Württemberg  Mannheim, Heidelberg   Verhaltenstherapie   Herr Neher Qualitätszirkel Regio Südwest am IVT-Mannheim, IFKV Bad Dürkheim
Bayerns  München   Verhaltenstherapie  Herr Köhler, Herr Manzinger VT-Gutachtertreff München, findet in den Räumen des vfkv statt
  Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Herr Krieger  
 Berlin  Berlin  Verhaltenstherapie   Herr Linden AG-Gutachter VT Berlin, IVB
 Berlin Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie  Frau Springer Gutachtertreffen Psychodynamische Verfahren
Hamburg Hamburg Verhaltenstherapie Herr Zarbock Gutachtertreffen Hamburg, IVAH
Hamburg Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Frau Rüth-Behr, Herr von Hacht Qualitätszirkel Nord, Norddeutscher Raum, Hamburg
Hessen Frankfurt oder andere Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kinder und Jugendliche)  Frau Schüller Qualitätszirkel für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Nordrhein Essen Verhaltenstherapie  Frau Westerholt Qualitätszirkel VT-Gutachter (Erwachsene)
Bonn Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Herr Dieckmann Qualitätszirkel Psychotherapieanträge
Köln Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Frau Schüller Qualitätszirkel für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Rheinland-Pfalz Mannheim, Heidelberg Verhaltenstherapie Herr Neher Qualitätszirkel Regio Südwest am IVT-Mannheim, IFKV Bad Dürkheim
Saarbrücken verfahrensübergreifend Frau Münnich-Hessel Gutachtertreff Saarbrücken
Saarland Saarbrücken verfahrensübergreifend Frau Münnich-Hessel Gutachtertreff Saarbrücken
Sachsen Dresden Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Herr Morich  
  Verhaltenstherapie Herr Massow  
Sachsen-Anhalt   Verhaltenstherapie Herr Massow  
Thüringen   Verhaltenstherapie Herr Massow  
Schleswig-Holstein Kiel Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Frau Gartner Qualitätszirkel Gartner
überregional / Verbände

Berlin oder andere

verfahrensübergreifend

Frau Rüth-Behr, Herr Köllner

Gutachtertreffen DGPM an den Kongressorten der DGPM/DKPM

Berlin oder andere

Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Frau Rüth-Behr, Frau Springer

Gutachterkonferenz DGPT

Videokonferenz

Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Herr Dieckmann, Frau Rüth-Behr

Intervision bei der Erstellung von Zweitgutachten (AP/TP) 

*mittlerweile finden viele Treffen nach Absprache auch als Videokonferenzen statt


Häufige Fragen von Gutachterinnen und Gutachtern

Wann und wo muss ich als Gutachter meine Statistik einreichen?

Jede Gutachterin und jeder Gutachter muss die Statistik spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abgeben. Die Abgabe der Gutachterstatistik erfolgt über ein Online-Formular. Die KBV informiert die Gutachterinnen und Gutachter in der Regel gegen Jahresende und fordert zur Abgabe auf.

Gutachten-Statistikformular

Welches Datum gilt als Therapiebeginn und wo finde ich dieses als Gutachter?

Bei Erstanträgen und Umwandlungsanträgen auf Langzeittherapie müssen Therapeuten im Formblatt PTV 2 das Datum der probatorischen Sitzungen angeben. Darüber hinaus ist eine Angabe des Therapiebeginns durch den Therapeuten im Bericht an den Gutachter empfehlenswert. Aus diesen Angaben kann die Therapiedauer erschlossen werden.

Was muss ich steuerrechtlich als Gutachter beachten?

Die Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit unterliegen gegebenenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Entsprechende steuerrechtliche Regelungen sowie die Anforderungen an die Buchführung sind zu beachten. Bitte beachten Sie, dass die KBV zu betrieblich oder steuerlichen Angelegenheiten keine Unterstützung anbieten kann. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater und informieren sich über Ihre individuellen steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag bekommen, der nicht für mich bestimmt war. Wie verhalte ich mich richtig?

Als Gutachterin oder Gutachter sind Sie verpflichtet, nur diejenigen Aufträge zu bearbeiten, für deren Begutachtung Sie auch bestellt sind.

  • Erhalten Sie einen Auftrag in einem Verfahren, Altersgruppe oder Setting für das Sie nicht bestellt sind, senden Sie den Auftrag (ggf. nach vorheriger Absprache) an die Krankenkasse zurück. Öffnen Sie den Briefumschlag PTV 8 nicht.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag bekommen, der im Therapieverlauf zuvor von einem anderen Erstgutachter begutachtet wurde. Wie verhalte ich mich richtig?

Es kann vorkommen, dass Sie einen Gutachtenauftrag im Rahmen eines Fortführungsantrags erhalten, der von einem anderen Gutachter im Erstantrag begutachtet wurde. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Erstgutachter nicht mehr tätig oder länger abwesend gemeldet ist.

  • Halten Sie gegebenenfalls mit der betreffenden Krankenkasse Rücksprache. Gemäß § 12 Absatz 14 Psychotherapie-Vereinbarung soll die Krankenkasse bei einer Fortführung die Gutachterin oder den Gutachter beauftragen, die oder der den Erstantrag beurteilt hat.
  • Leiten Sie keine Aufträge eigenständig an andere Gutachterkollegen weiter (eine Beauftragung muss durch die Krankenkasse erfolgen). In den meisten Fällen ist der Erstgutachter aufgrund einer längeren Abwesenheit verhindert und die Krankenkasse muss vor dem Hintergrund der Fristenregelungen im SGB V einen anderen Gutachter beauftragen. In solchen Fällen ist eine Nachforderung von Kopien des fehlenden Erstberichts beziehungsweise weiterer Unterlagen zum Erstantrag des Patienten an den betreffenden Therapeuten angemessen.
  • Bei Abwesenheit des Erstgutachters oder auf Verlangen der Krankenkasse steht einer Bearbeitung des Auftrags nichts entgegen.
  • Weiter- beziehungsweise Rücksendungen können grundsätzlich nur an die beauftragende Krankenkasse erfolgen.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag an eine falsche Adresse erhalten, was kann ich tun?

Sollten Sie eine Sendung an eine Adresse erhalten haben, die Sie nicht auf der Gutachterliste angegeben haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie bei der ARGE IK dieselbe Adresse angegeben haben und teilen Sie der KBV den Sachverhalt über das Kontaktformular mit.

Was muss ich als Gutachter bei Aufträgen von Beihilfe- und Heilfürsorgestellen beachten?

Durch die Bundesbeihilfeverordnung sowie durch Landesbeihilfeverordnungen können von der KBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband bestellte Gutachterinnen und Gutachter auch für Gutachtenaufträge im Rahmen der Beihilfe angefragt und tätig werden.

Inhaltlich bestehen Unterschiede zu den Grundsätzen der Begutachtung nach der Psychotherapie-Richtlinie, im Verfahrensablauf und in der Vergütung der Gutachten. Die KBV kann hierzu keine Auskünfte erteilen. Wir empfehlen einen Blick auf die Informationsseiten des Bundesverwaltungsamts (für die Bundesbeihilfe) oder im Zweifel die beauftragenden Stellen direkt zu fragen.

Wird ein Gutachter von einer Beihilfestelle beauftragt, erhält er die dafür erforderlichen Unterlagen, Formulare und Informationen zur Rücksendung direkt von der Beihilfestelle.

Informationsseite des BMI zur Beihilfe
Informationen zur Beihilfe des BVA

Muss ich als Gutachter Aufträge von Beihilfestellen bearbeiten?

Die gemäß § 12 Psychotherapie-Vereinbarung bestellten Gutachterinnen und Gutachter sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie im Auftrag der Beihilfe bzw. außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden wollen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Bestellung durch die Vertragspartner der Psychotherapie-Vereinbarung nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Eine Tätigkeit für die Beihilfe darf nicht zu wesentlichen Einschränkungen der Verfügbarkeit als Gutachterin beziehungsweise Gutachter für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Ist eine Beauftragung durch die Beihilfe nicht erwünscht, so ist dies direkt dem Bundesministerium des Innern mitzuteilen. Kontaktdaten können hier bei der KBV erfragt werden.

Muss ich als Gutachter meine Abwesenheiten und Adressänderungen auch an Beihilfestellen melden?

Nein. Adressänderungen und Abwesenheitsmeldungen werden zentral von der KBV verwaltet. Eine Mitteilung an andere Stellen ist nicht erforderlich.

Bitte teilen Sie etwaige Abwesenheiten oder Änderungen Ihrer Kontaktdaten nur der KBV mit. Die Formulare finden Sie auf dieser Seite. 

Gutachter-Abwesenheitsformular
Gutachter-Änderungsmeldung