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Stand 26.01.2024

Klinische Krebsregister

In Deutschland gibt es klinische Krebsregister, um möglichst lückenlos Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung zu erfassen und auszuwerten.

Hierfür melden Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern bestimmte Daten ihrer Tumorpatientinnen und -patienten. Die Daten sollen dazu genutzt werden, die Behandlung von Krebs weiter zu verbessern.

Die klinischen Krebsregister werden überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Ärztinnen und Ärzte erhalten für ihre Meldung eine Vergütung.

Mehr zum Hintergrund

Im Nationalen Krebsplan haben sich verschiedene Akteure im Jahr 2008 das Ziel gesetzt, die Krebsbekämpfung durch ein effektives und aufeinander abgestimmtes Handeln zu verbessern. Dazu gehört auch die bundesweite Etablierung von klinischen Krebsregistern. Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz von 2013 und dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten von 2021 wurden die gesetzlichen Grundlagen für deren Aufbau und die Auswertung und Nutzung der gesammelten Daten geschaffen (Paragraf 65c im SGB V). Bis dahin existierten vorwiegend epidemiologische Krebsregister, die vor allem die Diagnosen und keine Informationen zu Therapien und Verläufen enthielten.

Meldung nach einheitlichem Datensatz

Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser melden ihre Daten elektronisch an die Landeskrebsregister. Die Meldung erfolgt auf Basis eines einheitlich definierten Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, damit die Angaben vergleichbar sind. Es werden nur Krebserkrankungen von Erwachsenen gemeldet. Die Meldung von Krebserkrankungen bei Kindern erfolgt deutschlandweit an das Kinderkrebsregister.

Die Landeskrebsregistergesetze regeln die Meldepflicht und die Details, etwa wie und in welchen Zeitabständen gemeldet wird. Ein Expertengremium der Landeskrebsregister (Plattform § 65c) entwickelt den Datensatz weiter und stellt Schnittstelleninformationen für Hersteller von Praxisverwaltungssystemen bereit.

Die Meldung erfolgt jeweils durch den Arzt, der die Erkrankung feststellt und/oder den Patienten behandelt. So leitet sowohl die Praxis, in der eine Chemotherapie erfolgt, Therapiedaten an das Krebsregister weiter als auch die Praxis, die eine Strahlentherapie durchführt. Zudem geht es um Verlaufsdaten wie Angaben zu Rezidiven und teilweiser oder vollständiger Tumorremission.

Bei der Erstdiagnose kann es sein, dass sowohl der niedergelassene Arzt als auch das Krankenhaus den Tumor melden. Dies ist gerechtfertigt, wenn in der Klinik weitergehende Maßnahmen mit zusätzlichen Erkenntnissen durchgeführt werden. In diesem Fall werden beide Meldungen vergütet. Dabei ist es wichtig, dass sich die Ärztinnen und Ärzte in ihren Arztbriefen gegenseitig über die erfolgten Meldungen an ein Krebsregister informieren, um unnötige Meldungen zu vermeiden.

Abrechnung und Vergütung der Meldungen

Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser erhalten für Meldungen an die Landeskrebsregister eine einheitliche Vergütung. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern über die Krebsregister.

Diese erhalten das Geld jeweils von der Krankenkasse des Patienten, dessen Daten ein Arzt oder Krankenhaus gemeldet hat. Details zum Abrechnungsverfahren werden von den jeweiligen Landeskrebsregistern festgelegt.

Leistung Vergütung ab 01.02.2024
Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung 19,50 Euro
(bisher: 18,00 Euro)
Meldung von Verlaufsdaten 9,00 Euro
(bisher: 8,00 Euro)
Meldung von Therapie- oder Abschlussdaten 9,00 Euro
(bisher: 5,00 Euro)
Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes 4,50 Euro
(bisher: 4,00 Euro)