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Stand 16.03.2023

MRSA in der Praxis

MRSA in der Praxis – suchen, finden und sanieren

(c) dondoc-foto - Fotolia.com

Hier erhalten Sie Informationen zur Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) angesteckt haben, sowie zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen. Ärztinnen und Ärzte benötigen hierfür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA.

Fachliche und organisatorische Anforderungen

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung (außer für die Laborleistungen).

Fachliche Anforderung

Ärztinnen und Ärzte müssen folgende fachlichen Anforderungen erfüllen:

  • Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder
  • Teilnahme an einer entsprechend anerkannten Fortbildung

MRSA-Fortbildung

Die CME-Fortbildung der KBV „Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von MRSA-Risikopatienten, MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten“ steht im Fortbildungsportal der KBV bereit. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärztinnen und Ärzte drei Fortbildungspunkte.

Alternativ bietet die KV Bayerns eine entsprechende Online-Fortbildung an (kostenpflichtig für Nicht-Mitglieder).

Ablauf der Fortbildung

Um sich im Fortbildungsportal anmelden zu können, muss der Praxiscomputer mit dem Sicheren Netz verbunden sein, zum Beispiel über die Telematikinfrastruktur. Die Anmeldung erfolgt mit persönlichen Login-Daten, die die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vergeben.

Zur Lernerfolgskontrolle gelangen Sie über den Button „Prüfung beginnen“. Sie besteht aus zehn Multiple-Choice-Fragen mit jeweils fünf Antwortoptionen, von denen jeweils eine korrekt ist. Die Fortbildung gilt als bestanden, wenn Sie mindestens sieben Fragen richtig beantwortet haben. Falls weniger als sieben Fragen richtig beantwortet wurden, können Sie die Prüfung zweimal wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens nach 24 Stunden möglich.

Die Teilnahmebescheinigung erhalten Sie direkt im Fortbildungsportal. Bitte drucken Sie das Dokument aus und senden es zusammen mit Ihrem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 30.12 EBM an Ihre KV. Eine automatische Zustellung der Zertifikate an die KV durch die KBV ist nicht möglich.

Infos zum Fortbildungsportal der KBV

Organisatorische Voraussetzungen

Zu den organisatorischen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass sich die Ärztinnen und Ärzte in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organisieren.

Auch gibt es Vorgaben für die Ausgestaltung von MRSA-Fallkonferenzen und regionalen Netzwerkkonferenzen: Die Teilnahme ist entsprechend der Gebührenordnungsposition (GOP) 30948 nur berechnungsfähig, wenn die Konferenz von der KV genehmigt ist – hierfür sieht die Qualitätssicherungsvereinbarung konkrete Kriterien vor. In den Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen sollen zumindest folgende Themen regelmäßig erörtert werden:

  • aktuelle Resistenzlage in der Region,
  • zahlenmäßige Entwicklung der MRSA-Infektionen,
  • regionale Besonderheiten.

Weitere Informationen finden Sie in der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (s. „Rechtliche Grundlagen“ unten).

Diagnostik und Behandlung

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gibt vor, dass die Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von Risikopatientinnen und -patienten entsprechend der Inhalte der MRSA-Fortbildung und der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (u.a. RKI-Ratgeber für Ärzte) erfolgen. Unterstützend sind die Kenntnisse des Projektes EurSafety Health net / EUREGIO MRSA-net einzubeziehen (s. „Weitere Informationen“ unten).

Eine Diagnostik und gegebenenfalls ambulante Eradikationstherapie werden empfohlen für:

  • Risikopatientinnen und Risikopatienten,
  • MRSA-besiedelte Patientinnen und Patienten,
  • MRSA-infizierte Patientinnen und Patienten
  • sowie Kontakt-/Bezugspersonen (soweit erforderlich).

Indikation zur Diagnostik

In Anlehnung an die Empfehlungen des RKI sind im EBM die folgenden Risikofaktoren vorgesehen:

MRSA-Risikopatientinnen und -patienten müssen in den letzten sechs Monaten stationär behandelt worden sein (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:

  • positiver MRSA-Nachweis in der Anamnese

und/oder

  • chronische Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) und einem der nachfolgenden Risikofaktoren:
    • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten,
    • liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde, Trachealkanüle)

und/oder

  • Hautulkus, Gangrän, chronische Wunde und/oder tiefe Weichteilinfektion

und/oder

  • Dialysepflichtigkeit.

Für Patientinnen und Patienten, die diese Eingangskriterien erfüllen, wird zunächst ein MRSA-Status erhoben. Eine MRSA-Infektion oder -Kolonisation kann sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergeben. Es kann aber auch notwendig sein, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt selbst durch Abstrichentnahme einen MRSA-Nachweis durchführt (mögliche Prädiktionsstellen sind Nasenvorhöfe, Rachen und Wunden).

Ergibt sich bei der Statuserhebung eine MRSA-Trägerschaft, muss über die Notwendigkeit einer Eradikationstherapie entschieden werden. Sofern keine sanierungshemmenden Faktoren (z.B. infizierte Wunde, Dialysepflicht, antibiotische Therapie) vorhanden sind, kann anschließend mit einer Sanierungsbehandlung der Patientin oder des Patienten begonnen werden.

Sanierungsbehandlung

Für die Sanierungsbehandlung von Patientinnen und Patienten, bei denen eine MRSA-Trägerschaft nachgewiesen wurde und die keine sanierungshemmenden Faktoren aufweisen, sind die Empfehlungen zur medikamentösen Behandlung und der begleitenden desinfizierenden Maßnahmen nach dem folgenden Schema zu beachten:

Phase A: Screening

Eine Patientin oder ein Patient hat ein MRSA-Risiko und muss abgestrichen werden. Liegt kein Besiedlungsstatus der Hauptbesiedlungsstellen für MRSA vor, muss vor der Behandlung ein Kolonisationsstatus (Nasenvorhof, Rachen, Achseln, Leiste oder Rektum, ggf. Wunde) erhoben werden.

Phase B: Behandlung

Liegen keine sanierungshemmenden Faktoren vor, bekommt die Patientin oder der Patient eine MRSA-Behandlung (Sanierung). Diese erfolgt individuell angepasst und besteht abhängig von der Grunderkrankung aus der Anwendung einer antibiotischen Nasensalbe, ggf. Rachenspülung oder Tabletten und eines desinfizierenden Shampoos/Haarspülung. Die Dauer der Behandlungsphase liegt in der Regel zwischen drei und fünf Tagen.

Phase C: Pause

Diese Phase ist notwendig, damit Rückstände antimikrobieller Substanzen keine fälschlicherweise negativen Abstrichergebnisse ergeben. Die Dauer dieser Phase kann zwei bis vier Tage (RKI: drei Tage) dauern.

Phase D: Erfolgskontrolle

Nutzt man den kulturellen Nachweis, müssen im Krankenhaus drei Abstriche an drei aufeinander folgenden Tagen an allen vorher MRSA-positiven Lokalisationen erfolgen. Mit dem Labor sollte über die Möglichkeit eines teilweisen „Poolens“ der Abstrichtupfer im Labor gesprochen werden. Bei der Kontrolle ist zunächst nur interessant, ob die Patientin oder der Patient MRSA-frei ist. In der Arztpraxis reicht zunächst eine Abstrichkontrolle.

Phase E: Kontrollabstriche

Da bekannt ist, dass sich bis zu 50 Prozent der Sanierten innerhalb eines Jahres wiederbesiedeln, sind Kontrollabstriche notwendig. Die Abstrichhäufigkeit unterscheidet sich, je nachdem ob die Patientin oder der Patient stationär oder ambulant behandelt wird. Im Krankenhaus werden nach einem Monat, zwischen dem 3. und 6. beziehungsweise nach 12 Monaten Abstrichkontrollen durchgeführt. In der Arztpraxis erfolgen Kontrollabstriche zwischen dem 3. und 6. Monat und wenn möglich 12 Monate nach Sanierung (Abstrichergebnisse von Krankenhausaufenthalten beachten).

Phase F: Frei

Nach 12 Monaten und negativen MRSA-Abstrichen gilt der Sanierte als MRSA-frei. Er hat jedoch eine positive MRSA-Anamnese und muss bei Aufnahme in ein Krankenhaus gescreent und bis zum Ausschluss prophylaktisch isoliert werden.

Quelle

Abrechnung und Vergütung

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit einer Genehmigung ihrer KV rechnen die Leistungen für die Diagnostik und die ambulante Eradikationstherapie von MRSA nach den GOP 30940 bis 30956 ab (EBM-Abschnitt 30.12). Zur Abrechnung der Laborleistungen (GOP 30954 und 30956) ist eine Genehmigung zur Berechnung von Leistungen des Abschnitts 32.3.10 erforderlich.

Einzelne GOP sehen vor, dass den Patientinnen und Patienten ein Merkblatt zu MRSA auszuteilen ist. Ein solches Merkblatt sowie weitere Informationen für Ärztinnen und Ärzte bietet das MRE-Netzwerke NRW an (s. „Weitere Informationen“ unten).

Übersicht der GOP

GOP Beschreibung Bewertung
30940 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung 38 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30942 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 128 Punkte (1x im Behandlungsfall, aber höchstens 1x je Sanierungsbehandlung)
30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der GOP 30946 im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der GOP 30942 128 Punkte je vollendete 10 Minuten (höchstens 2x je Sanierungsbehandlung)
30946 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers 30 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30948 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA 86 Punkte (1x im Behandlungsfall)
30950 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall)
30952 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, höchstens 2x im Behandlungsfall)
30954 gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden 51 Punkte
30956 Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954 25 Punkte

Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen

Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus
Vertragsdatum: 05.04.2016
Inkrafttreten: 01.07.2016
Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (PDF, 63 KB)